Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

Nr. 52. Wilerhödfter Erlay von 14. Juni 1848, betreffend Die VBerilligung 2c. 133 
2. von dem Neilort des Minifteriums des Innern: die Gewerbe!) und Baur 
polizei, foweit diefelbe diefem Minifterium gegenwärtig zufteht, und die ger 
famte landwirtihaftlie Polized, insbefondere vie obere Leitung ter He 
gulierungen ter gutöherrlih-bäuerlihen Berhättniffe, der Gemeingeiststeilungen, 
der Ablöfung gutöherrliher und anderer Reallaften, der VBorfluts: und Fifderei- 
polizeifahen, aller Anftalten zur Beförderung der Panpwirticaft, einfhließlich 
der Sandwirtjchaftlich-tehnifhen Pehranftatten; 
4. die Gefhäfte des Hanvdeldamts, mwelhes Ih dem Minifterrum für Handel, 
Gewerbe und öffentlibe Arbeiten einverleibe, während die nad der Berorb» 
nung vom 7. Yuni 1844 (Oefegfammlung Seite 148) dem Handeldrate zu 
gewiefene Wirffamfeit auf das Staatsminiiterium übergehen fol. 
II. Um das Reffort des TFinanzminifteriums auf eine feinem BZmede entfprechende 
Weite feftzuftellen, will Ich: 
1. (die früher damit verbunden gewefene, gegenwärtig aber von einer befonderen 
Abteilung des Minifteriums Deines Haufed geführte Verwaltung der Do+ 
minen und yorften tem Finanzminifterium wieder übertragen,) 2) und 
2. demfelben dad Scehandlungsinftitut unterorbnen. 9) 
Ih beauftrage da8 Staateminifterium, diefe Anordnungen, welde dur die Gejek- 
jommlung bekannt zu mahen fine, fofort zur Ausführung zu bringen. 
Botstam, den 17. April 1848. 
Friedrih Wilhelm. 
Samphaujen. 
An das Etaatöminifterium. 
Nr. 52. Allerhöchfter Erlab vom 14. Juni 1848, betreffend die Be 
willigung von Wartegeldern an disponible Beamte. ’ 
[GS. 1348, ©. 153.] 
Auf den Beriht des Staateminifterii vom 12. d. M. erfläre Ih Diih Damit ein 
verftanden, daß denjenigen Beamten, welche fhen bisher zur Diöpofition geftellt worten 
find, oder mit Rüdfibt auf die bevorftehente Umbildung der Staatsbehörten vorläufig 
zur Dispofition zu ftellen fein werden, ein Wartegeld, fo lange bewilligt werden foll, bie 
ihnen entweder ein amberes öffentlihes Amt übertragen wirt, oder ihre Penfionierung 
tunlihft erfbeint. Die Eüpe vdiefes Wartegelves find im Anfhluß an den Erlaß vom 
25. Mai 1620 derartig zu beflimmen, daß disponibel gewordene Beamte, welhe 1200 Thlr 
und mehr an jührliben Gehalte beziehen, die Hälfte >) ibre® Gehaltd al MWartegelv, dies 
imigen aber, teren Gehalt 
1100 Thfr. beträgt, 580 Thlr. Wartegelp, 
560 
i 000 ” ” 6 ” [22 
90 „ „ 540 „ v 
800 „ „500 „ „ 
720 „ ” 480 er ” 
600 „ „400 „ „ 
180 „ „360 „ „ 
360 „ „270 „ „ 
336 ” „ 250 s . 
1) Über die teilmeife Rüdübertragung der Wewerbepolizei fiehe die vorige Note. 
2 Auf das Min. für Bandwirfihott übertraaen durch AE. v. 7. Aug. 1579 (GES. 1679 
25). 
3) Bl. E. 54 die Noten 3 u. 13. 
4) Sıehe dazu Erlap vom 24. Oft. 19545 (GE, 339,) Beachte aud Pisziplinargel. vom 
21. Juli 1852 (GS. 465) $ 57 Nr. 2. Über die vorzugsiweife Berüdiihtigung der Wartegeld- 
empfänger bei Stellenbefepiingen fiche SIMB. vom 31. Nuli 1848 (BMB, 2. 251). 
5) Modifiziert durch den vorerwähnien Erlad von 24. Lit. 1848.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.