Nr. 52. Wilerhödfter Erlay von 14. Juni 1848, betreffend Die VBerilligung 2c. 133
2. von dem Neilort des Minifteriums des Innern: die Gewerbe!) und Baur
polizei, foweit diefelbe diefem Minifterium gegenwärtig zufteht, und die ger
famte landwirtihaftlie Polized, insbefondere vie obere Leitung ter He
gulierungen ter gutöherrlih-bäuerlihen Berhättniffe, der Gemeingeiststeilungen,
der Ablöfung gutöherrliher und anderer Reallaften, der VBorfluts: und Fifderei-
polizeifahen, aller Anftalten zur Beförderung der Panpwirticaft, einfhließlich
der Sandwirtjchaftlich-tehnifhen Pehranftatten;
4. die Gefhäfte des Hanvdeldamts, mwelhes Ih dem Minifterrum für Handel,
Gewerbe und öffentlibe Arbeiten einverleibe, während die nad der Berorb»
nung vom 7. Yuni 1844 (Oefegfammlung Seite 148) dem Handeldrate zu
gewiefene Wirffamfeit auf das Staatsminiiterium übergehen fol.
II. Um das Reffort des TFinanzminifteriums auf eine feinem BZmede entfprechende
Weite feftzuftellen, will Ich:
1. (die früher damit verbunden gewefene, gegenwärtig aber von einer befonderen
Abteilung des Minifteriums Deines Haufed geführte Verwaltung der Do+
minen und yorften tem Finanzminifterium wieder übertragen,) 2) und
2. demfelben dad Scehandlungsinftitut unterorbnen. 9)
Ih beauftrage da8 Staateminifterium, diefe Anordnungen, welde dur die Gejek-
jommlung bekannt zu mahen fine, fofort zur Ausführung zu bringen.
Botstam, den 17. April 1848.
Friedrih Wilhelm.
Samphaujen.
An das Etaatöminifterium.
Nr. 52. Allerhöchfter Erlab vom 14. Juni 1848, betreffend die Be
willigung von Wartegeldern an disponible Beamte. ’
[GS. 1348, ©. 153.]
Auf den Beriht des Staateminifterii vom 12. d. M. erfläre Ih Diih Damit ein
verftanden, daß denjenigen Beamten, welche fhen bisher zur Diöpofition geftellt worten
find, oder mit Rüdfibt auf die bevorftehente Umbildung der Staatsbehörten vorläufig
zur Dispofition zu ftellen fein werden, ein Wartegeld, fo lange bewilligt werden foll, bie
ihnen entweder ein amberes öffentlihes Amt übertragen wirt, oder ihre Penfionierung
tunlihft erfbeint. Die Eüpe vdiefes Wartegelves find im Anfhluß an den Erlaß vom
25. Mai 1620 derartig zu beflimmen, daß disponibel gewordene Beamte, welhe 1200 Thlr
und mehr an jührliben Gehalte beziehen, die Hälfte >) ibre® Gehaltd al MWartegelv, dies
imigen aber, teren Gehalt
1100 Thfr. beträgt, 580 Thlr. Wartegelp,
560
i 000 ” ” 6 ” [22
90 „ „ 540 „ v
800 „ „500 „ „
720 „ ” 480 er ”
600 „ „400 „ „
180 „ „360 „ „
360 „ „270 „ „
336 ” „ 250 s .
1) Über die teilmeife Rüdübertragung der Wewerbepolizei fiehe die vorige Note.
2 Auf das Min. für Bandwirfihott übertraaen durch AE. v. 7. Aug. 1579 (GES. 1679
25).
3) Bl. E. 54 die Noten 3 u. 13.
4) Sıehe dazu Erlap vom 24. Oft. 19545 (GE, 339,) Beachte aud Pisziplinargel. vom
21. Juli 1852 (GS. 465) $ 57 Nr. 2. Über die vorzugsiweife Berüdiihtigung der Wartegeld-
empfänger bei Stellenbefepiingen fiche SIMB. vom 31. Nuli 1848 (BMB, 2. 251).
5) Modifiziert durch den vorerwähnien Erlad von 24. Lit. 1848.