Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

Nr. 56. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten ıc. 137 
‚In bezug auf die Berichtigung der Abteilungsliften foınnıen Die Vorfchriften des 8 15 gleiche 
mäßig zur Anwendung. 
$ 17. Der Tag der Wahl ift von dein Minifter des Innern feitzufegen. 
$ 15. Tie Wahlmänner werden tu jeder Abteilung aus der Zahl der ftinnmberectigten 
Urmwäönler des Urmahlbezirtd ohne Rüdjicht auf die Abteilung gewählt. 
Mit Ausnahme des Falles der Auflöfung der Stanımer find die Wahlen der Wahlmänner 
für die ganze Legislaturperiode dergeftalt gültig. daß bei einer erforderlich werdeuden Eriagwabl 
eines Abgeordneten nur au Stelle der ingmäichen durd,) Tod, Wegziehen aus dem Irmwahlbezirt, 
oder auf fonftige Weile ausgelhiedenen Rahlmänuer neue zu wählen find. 
$ 19. Tie Urmwähler find zur Wahl durch ortsübliche Belanntmadung zu berufen. 
$ 20. Ter Wablvorficher erneunt au® der Zahl der Urmwähler des Wahlbezirtd einen 
Prototolführer,, fowie drei biß jech8 Beifiger,, weldye wit iym den Wahlvorftand bilden, und 
derpfliägtet fie mittelit Haudichlags an Eibekitatt. 
21. Tie Wahlen erfolgen abteilungsweife durch Stimingebung zu Prototull, nad ab» 
foluter Mehrheit und nadı den Borfchriften de8 Regleinents (8 32). 
jahr 2 In der Wahlverfanmiung dürfen weder Tistuffionen ftattfiuden, noch Wefchlüfie 
gefagı werden. 
Rahlftiimmen ınter Proteit oder Vorbehalt abgegeben, find ungültig. 
$ Kr Ergibt fi) bei der erften Abftiinmung feine abjolute Stimmenmehrheit, fo findet die 
engere Wahl jtatt. 
824. Ter gewählte Rahlnıann muß fich über die Annahme der Wahl erllären. Eine An« 
sahme unter Trotelt uder Vorbehalt gilt al® Abichuung und zieht eine Erfapwahl nad) fi. 
$ 25. Tas Protofoll wird von dem Wahlvoritande ($ 20) unterzeichnet und fofort dem 
Rahitommiflar (8 26) für die Wahl der Abgeordneten eingereicht. 
26. Die Regierung ernennt den Wahltommifier für jeden Wahlbezirt zur Wahl der Ab» 
geordneten (und beitimmt den Wahlort).') 
g 27. Ter Rahllommilfar beruft die Rahlmänner mittelft fchriftlicher Einladung zur Wahl 
der Adgeordneten. Er hat die Verhandlımgen über die Urmahlen nad) den Vorichriften dieler 
Berordnung zu prüfen, und wein er einzelne Wahlafte für ungültig erachten follte, der Verfamm- 
lung der Wahlmänner feine Vedenfen zur enbaditigen Entf@eiduug?) vorzutragen. Nah Aus- 
ihliegung derjenigen Rablmänner, deren Wahl für ungültig erfannt ift, Freitet die Rerfamme 
iung jofort zu dem eigentlichen Wahlgeichäfte. 
Außer der vorgedadhten Erörterung nud Eutfcheidung über Die etwa sgen einzelue Wahl. 
alte erhobenen DBedenlen dürfen in der Berfammlung keine pisfuffionen fatıfn en, no Beichlüfle 
efagt werden. 
2 8 25. Der Tag der Wahl der Abgeordneten it don dem Minifter des Jnneri feit 
jeßen. ?) 
Bule 29. Zum Nbgeordneten ift, jeder Preufe wählbar, der das dDreißigfie Lebeusjahr 
vollendet. den Noübefig der bürgerlichen echte infolge rechtäfräftigen richterlihen Ertenntnifies 
nicht verloren hat) und bereits em Nahr lang den preußiihen Ztaatsverbande angehört. ?ı 
$ 30. Tie Wahlen der Abgeordneten erfolgen durd Stimnigebuug zu Protokoll. 
Ter Protoltolführer und die Veifiger werden von den Wahlwännern auf den Borfchlag des 
Kahltommiilarind gewählt und bilden mit Diejem den Wahlvoritand. 
Tie Zahlen erfolgen nah abfoluter Stimmenmehrheit. Wahlftimwen unter Proteft oder 
Lorbehalt abgegeben, find ungültig. . 
Ergibt I bei der erjten Abitnmung feine abjolute Mebrheit, jo wird zu einer engeren 
Rah geihritten. , 
$ 31._Ter gewählte Abgeordnete muß fidh über die Aunahme oder Ablchnung der auf ihn 
gefallenen Mahl gegen den Hahllumuiflarius erllären. Ein Annahmeerllärung unter Proteji 
oder Borbehalt gilt al8 Ablehnung und hat ein neue Wahl zur vsolge. 
8 32. Die zur Ausführung Ddiejer Derordnung erforderlichen näheren Beitimmungen hat 
Unier Etaatsminihterium in einem zu erlafienden Regleuient zu trefien. ° 
Urtundfi unter Unferer Hödjfteigenhändigen Unterfchrift und beigedrudtem Königlichen 
Antiegel. , 
Begeben Sansfouci, den 30. Mai 1849. 
(L. S.) Fsriedrih Wilhelm. 
Graf dv. Brandenburg. dv. Yadenberg. v. Mantenffel. v. Strotda v.d. Hendt. 
v. Rabe. Simons. 
1) Aufgeboben durd; Gef. vom 27. Juni 1860 (8.©. 357) 34. 
2) Beachte aber BLU. Art. 75 Abi. 1. . 
I Für den Fall der Stihwahlen bei Ablehunng vder Wichtwählbarteit fiehe Wahl- 
reglement vom 15. Eept. 1193 (UMBI. 164) $ 30, Abf. 3. 
A dgl. ©. 33 Note >. . 
5) Bezüglich der ortdaner Diefes Krfordernified trop RB. Art. 3 beachte dad Schluß. 
Protofoll vom 23. Hop. 1579 (WGB. 29 Wr. II. 
6) Eiche jept das Reglement vom 13. Sept. 1593 (BRU. 164).
	        
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