Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

140 Nr. 58. Verordnung über die Verhütung eines die geiegliche Freiheit zc. 
86. Sobalt ein Abgeordneter ver Polizeibehörde die Terfammlung für aufgelöft er- 
Härt hat, find alle Anmejenten verpflichtet, jib fofort zu entfernen. Diefe Erklärung fann 
nötigenfall® tur die bewaffnete Mact zur Ausführung gebracht werden. 
ST. Niemand darf in einer Verfanunlung bewaffnet erfheinen, mit Ausnahme der 
im Dienfte befindlihen Polizeibeamten. 
88. Tür Vereine, melde bezweden, politiihe egenftänvde in Nerfammlungen zu er- 
örtern, gelten außer vorftehenden Yeltimmungen nadıftehente Beichränkungen : 
a) fie dürfen feine ‚srauendperfonen, Schiller und Pehrlinge ale Mitglieder auf- 
nehmen; 
b)") 
Werden diefe Befhränfungen überjhritten, fo ift die Ortspolizeibehärte beredtigt, 
vorbehaltlih de& gegen die Beteiligten gefeglich einzuleitenden Etrafverfahrens, ven Verein 
bi zur ergehenten richterlihen Entiheidung ($ 16) zu fließen. 
Franensperjonen, Schüler und Lehrlinge vürfen den Verfammlungen und Sigungen 
folder politifben Qereine nicht beimohnen. Werden diefelben auf die Aufforderung des an» 
weienten Abgeereneten der Übrigfeit nicht entfernt, jo ift O'rumd zur Auflöfung der Verfanm- 
fung oder der Sigung ($$ 5, 6) vorhanten. 
89. Offentlibe VBerfammlungen unter freiem Himmel bedürfen der vorgängigen fchrift- 
lichen Genehmigung der Ortspolizeibehörte. 
Die Öenehmigung ift von dem Unternehmer, Vorfteber, Ordner oder Yeiter derfelben 
minteftend achtundvierzig Stunden vor der Zujammenkunft nachzufucben, und darf nur verfagt 
werden, wenn aus Abbaltıng der Berfanmlung Gefahr jür vie offentlihe Sicherheit oder 
Ordnumg zu befürdten if. 
Sch die Perjammlung auf öffentliben Plägen, in Städten und Ortfchaften, oder auf 
öffentlihen Strafen itattjinden, fo hat die Ortöpolizeibehörte bei Erteilung der Erlaubnis aud 
alle, dem Verkehr fchuldige Rüdjichten zu beachten. Im Übrigen finden auf folhe Verfamm: 
lungen die Beltimmungen der 8$ 1, 4. 5. 6. und 7. Aumwendung. 
& 10. Den in dem vorbergehenten Paragraphen erwähnten Berfammlungen werben 
öffentlibe Aufzüge in Stidten und Oxtfchaften oder anf öffentfiben Straßen gleihgeftellt. 
Bei Einbelung der Genehmigung ift der beabjichtigte Weg anzugeben. Gemwöhnlihe Yeichen- 
begingnifle, jomwie Züge der Hodzeitöverfammlungen, wo Dice bergebracht find, firhliche 
Progefjionen, Wallfahrten und Vittgänge, wenn fie in der bergebradten Art ftattfinvden, 
beblirfen einer vorgängigen enehmigung und jelbft einer Anzeige nicht. 
$ 11. Ynerhalb zweier Meilen von dem Orte der jetesmaligen Rejidenz des Könige, 
oder von dem Urte ed Zines beider Kammern dürfen Bollöverjamurlungen unter freiem 
Himmel von der Ürtspolizeibehörde nicht geftattet werben. Das lestere Verbot befteht 
nur fr die Dauer ter Sıgungsperiode der Hauer. 
$12. Wenn eine Berfammlung ohne die in $ 1 vorgefchriebene Anzeige ftattgefunpen 
bat, je trifft den Unternebmer cine Gelokufe von 15 bis 150 Marf oder Baftitrafe von 
7 Tagen bie zu 6 Wochen. Derjenige, der den Plaß dazu eingeräumt hat, und Jeder, 
weiber in der Verjammlung al® Vorficher, Ordner, Peiter oder Redner aufgetreten ift, 
bat eine Selnbuße von 15 id 150 Mark verwirkt. 
$ 13. Wenn, ver Vorfhrift des $ 2 entgegen, die Etntuten eined Vereins oder da 
Berzeihnis der Mitglieder, oder Die eingetretenen Anterungen in Der beftinumten Krift zur 
Kenutnid ter Drtäpolizeibebörne nicht gebrabt werten jind, oder wenn eine von der Orts« 
polizeibehörde erforverte Auskunft nicht erteilt werden if, jo wird jeder Verfteher des 
Vereins mit Gelvbuge von 15 Eid 150 Mark beitraft, infofern er nicht nachmeiien fann, 
daß die Anzeige orer die Einreihung bed Verzeihnilfed ganz ohne fein VBerfchulden uuter- 
blieben it. Diiefer Strafe tritt eine Haftftrafe von 7 Tagen bis jebd Wehen hinzu, wenn 
die Vorjteher millentlih unrihtige Ztatıten oder Verzeihnifte eingereicht, oder vorfientlich 
unrichtige Auskunft erteilt haben. 
1) Tas Xerbor des miteinander in Nerbindung Treten it aufgehoben durch RG. von 
11. Dez. 1099 (RED. 30),
	        
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