208 Nr. 108. Wefeg, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuihuflen :c.
Nr. 108. Gefeh, betreffend die Gewährung von MWohnungsgeld:
zufchüfen an die unmittelbaren Staatsbeamten.
Dom 12. Mai 1873.
[9S. 1873 <. 209.]!)
Wir Wilhelm, von Gottes Onaren Köniz von Preußen :c. sc.
verorbuen mit Saftinnung beider Hänfer dc® Panttags der Monardie, was folgt:
$ 1. Den unmittelbaren Ztaatsbeamten, welhe eine etatsmäßige Etelle befleiden
und ihre Bejoltung aus ter Etaatsfafje beziehen, jerner den Fehrern und Yeamten ter
Univerfitäten und derjenigen Unterrichts« und fonitigen Anitalten, bei welchen dic Gewährung
der erforderlichen Unterhaltungszufiiife ansjchlienlib dem Ctante obliegt, wird vom
I. Yanuar 1873 ab cin Wohnnngsgeldzufhug nah Mafgabe des diefem Glefete beie
liegenden Tarife gewährt.
Der Wohnungdgelpzufhuß wird and denjenigen unmittelbaren Staatsbeaniten gewährt,
welde bei der Umgeftaltung ter Behörden in ten neuen Provinzen etatsmäfige Etellen
verloren haben und zur Zeit nod anferetatgmäßig i im unmittelbaren Staatstienft beihäftigt
merben,
$ 2, lür den zu gewährenten Wohnmmgegeldgufhng ift der mit der Amtöftelung
verbundene Dienftrang, nicht der einem Veamten etwa perfünlic beigelegte höhere Rang,
inafgebend.
Beanıte, welche nach ihrer Dienftitellung zwifhen ven Abteilungen des Tarif rangieren,
werden ber entfpredenten niederen Abteilung zugerehnet.
tür jolhe Beamte und Lehrer, welben ein keftimmter Dienftrang nicht beigelegt ift,
wird durch ten Refforthef im Einvernehmen mit tem Finanzminifter feitgefett, welcher
ter im Tarif beftinimten Qeamtenklaffen diefelben beizuzählen find
Die Stellung ver Orte in den verfdiedenen Servistlaffen. beftimmt fih nah der
Klafieneinteilung, (mie jie in Gemäßpeit des $ 3 des NReihögefeted vom 25. Inni 1568,
betreffend die Uinartierleiftung für bie bewaffnete Madıt während des Friedenszuftantes
(Buntergejegbl. ©. 523), jeweilig in Oeltung ift.2)
Bei Veränderung in ter Kaffeneinteilung kommt, von tem auf die Publikation ver
Berinterung folgenden Kalenbergnartal an, der Danad) fid) ergebende veränterte Sag tes
Wobnumgegekgufhufiee in Anwendung.
8 Dei Verfegungen erlischt der Anfpruc auf ven dem bisherigen amtlihen Wohn.
orte entfprebenten Cap ed Wohnungsgeltzujchufies mit tem Zeitpunfte, zu welchem ter
Bezug der Befoldung aus der bisherigen Dienftftele aufhört.
Die bei ciner Berfekung an einen Ort einer geringeren Eervisllafle eintretende Ber-
minderung des Wohnungsgeldzufchniied mird al8 eine Verkürzung des Dienfteinfommens
($ 53 Te GSefegeß, betreffend die Dienjtvergehen ver Richter umdb die unfreimillige Ber:
fegung verjelben auf eine antere Eitelle orer in den Rubeftand, vom 7. Mat 1551 Ge»
fegfanunlung ©. 218 und & 57 des Gefeged, Ketreifend die Dienftwergehen ber nicht
richterlihen Yeamten, vom 21. Juli 1852 Gefepfannmlung ©. 465) nicht angefeben.
$4. Der Wohnungsgeldzufhug wird nidt gewährt an Beamte, melde Dienft-
wohnungen innehaben, eter an Etatt Derfelben Mictsntfhädigungen Sejieben.
Tie Mietsvergütigungen, melde Yeaınte für die ihnen Üiberlaffenen Dienftmehnungen
zu entrichten haben, werden von dem im $ 1 beftimmten Zeitpunkte ab um den Betrag
des Wohnungsgeltzufchnfies gefürzt.
$d. Beamte, mwelhe mehrere Anıter befleiren, erhalten den Vohnungegeltzufchug
nur ein Mal md zwar für dasjenige Amt, welches auf ten höhften Eag Anfprud gikt.
) Ziehe day die Ausführungsverfägung in ®. 3. Bl.
er "Gegenwättit enticheidet das Reichagef. vom 6. Auli 1904 Sal, "Set. vom 19. Dezember 1904
2:27):