Nr. 110. Gefeg, betreffend den Austritt aus der Stirdhe. 211
Rüdjihtlih des Übertritted von einer Kirche zur anderen verbleibt e8 bei dem be
Rehenven Redt. .
Bill jedoh der ÜÜbertretende von den Paften feines bisherigen Verbandes befreit
werben, jo ift vie in diefem Gefeg vorgejchriebene yorm zu beobachten.
$2. Der Aufnahme der Austrittserflärung muß ein bieranf gerichteter Antrag dore
angehen. Derfelbe ift dur den Nicter dein Vorftande der Kirhengemeinde, welher ber
Antragfteller angehört, chne Verzug befannt zu machen.
Die Aufnahme der Austrittserflärung findet nicht vor Ablauf von vwıer Wochen, und
fpäteftens innerhalb fehs Wohen nah Eingang des Antrage& zu gerihtlihem Protokoll
ftatt. Abjchrift des Prototolls ift dem Vorftande der Kirchengemeinde zuzuftellen.
Eine Belbeinigung des Austritts ift dem Ausgetretenen auf Verlangen zu erteilen.
83. Die Austritiderflärung bewirkt, Daß der Andgetretene zu Reiftungen, melde
auf der perfönlidien Kirhen- oder Kirchengemeinde-Angehörigkeit beruhen, nicht mehr ver-
pflichtet wird.
Diefe Wirkung tritt mit dem Schluffe des auf die Austrittserflärung folgenden Kalender
jahres ein. Zu den Koften eine® außerorventliben Baues, defien Notwendigkeit vor Ablauf
des Kalenderjahres, in welhen der Austritt and der Kirche erflärt wird, feftgeftellt ift, hat der
Austretente bis zum Ablauf des zweiten auf die Austrittserflärung folgenden Kalenderjahres
ebenfo beizutragen, als wenn er feinen Austritt aus der Kırde nicht erklärt hätte.
Leiftungen, welche nit auf der perfönliben Kirchen oder Kirchengemeinde-Angehörig-
keit beruhen, insbejontere Peiftungen, welde entweber fraft befonderen Redhtötitel® auf
beitimmten Orunzftiden haften, oder von allen Orunpftüden des Bezirks, oder dodh von
allen Sruntftüden einer gemwiffen Klaffe in vem Bezirk ohne Unterfcieb de® Beligers zu
entrichten find, werden dur die Austrittderflärung nicht berührt.
$ 4. Perfonen, welbe vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gefeges ihren Aus-
tritt aus der Kirche nad den Vorfcriften der bisherigen Gefege erklärt haben, follen
von XTage der Gefegesfraft diefes Oejebed ab zu anderen, ald den im dritten Abjah des
5 3 bezeihneteu Peiftungen nicht ferner herangezogen erden.
sd. Ein Anfprub auf Stolgebühren und andere bei Gelegenheit beftimmter Amts-
handlungen zu entrichtende Peiftungen kann gegen Perjonen, weldye ter betreffenden Kirche
nit angehören, nur dann geltend gemadht werden, wenn die Amtshandlung auf ihr Vere
langen wirflid verrichtet worden if.
56. As Koften des Berfahrend werden nur Abichriftsgebühren und bare Auss
lagen ın Anfag gebracht.
it
88 Was in den SS 1 Ei8 6 von den Kirchen beftimmt ift, findet auf alle
Religionegemeinfbaften. welhen Korporationsrechte gewährt find, Anwendung.
89. Die Berpflibtung jüdifher Grundbefiger, zur Erhaltung driftliher Kirchen-
fpiteme beizutragen, wird mit dem (ıintritt der Gefegesfraft diejed Gejetted auf den lim-
fang derjenigen Leiftungen befhräntt, weldhe nad dent dritten Abjag des $ 3 des gegen
wärtigen Gefeges den aus der Kirche ansgetretenen Perfonen zur Lat bleiben.
$ 10. Alle dem gegenwärtigen Gefege entgegenftehenven Beitimmungen werben bier.
din aufgehoben.
& 11. Der Yuftizminifter und der Minifter der geittlihen Angelegenheiten find mit
ter Ausführung diefes Gefehes beauftragt.
Urkunplih unter Unferer Höcfteigenhändigen Unterfhrift und beigedrudtem König.
lihen Inflegel.
Gegeben Berlin, den 14. Mai 1873.
(L. 8.) Wilhelm.
Graf dv. Roon. N v. Bismard. Graf zu Eulenburg Leonhardt. Camphaujen.
alt. dv. Kamefe. Graf v. Königsmart. Adhenbad.
1) 87 über die befondere Zuftändigfeit in der Rheinprovinz und in ‚sranffurt a. M. it in Weg-
fol gelommen, weil nach $26 des preuß. Ausführungsgejepes zum GIG. jept Überall der Amtsrichter
zuftändig ift.
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