Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

Nr. 110. Gefeg, betreffend den Austritt aus der Stirdhe. 211 
Rüdjihtlih des Übertritted von einer Kirche zur anderen verbleibt e8 bei dem be 
Rehenven Redt. . 
Bill jedoh der ÜÜbertretende von den Paften feines bisherigen Verbandes befreit 
werben, jo ift vie in diefem Gefeg vorgejchriebene yorm zu beobachten. 
$2. Der Aufnahme der Austrittserflärung muß ein bieranf gerichteter Antrag dore 
angehen. Derfelbe ift dur den Nicter dein Vorftande der Kirhengemeinde, welher ber 
Antragfteller angehört, chne Verzug befannt zu machen. 
Die Aufnahme der Austrittserflärung findet nicht vor Ablauf von vwıer Wochen, und 
fpäteftens innerhalb fehs Wohen nah Eingang des Antrage& zu gerihtlihem Protokoll 
ftatt. Abjchrift des Prototolls ift dem Vorftande der Kirchengemeinde zuzuftellen. 
Eine Belbeinigung des Austritts ift dem Ausgetretenen auf Verlangen zu erteilen. 
83. Die Austritiderflärung bewirkt, Daß der Andgetretene zu Reiftungen, melde 
auf der perfönlidien Kirhen- oder Kirchengemeinde-Angehörigkeit beruhen, nicht mehr ver- 
pflichtet wird. 
Diefe Wirkung tritt mit dem Schluffe des auf die Austrittserflärung folgenden Kalender 
jahres ein. Zu den Koften eine® außerorventliben Baues, defien Notwendigkeit vor Ablauf 
des Kalenderjahres, in welhen der Austritt and der Kirche erflärt wird, feftgeftellt ift, hat der 
Austretente bis zum Ablauf des zweiten auf die Austrittserflärung folgenden Kalenderjahres 
ebenfo beizutragen, als wenn er feinen Austritt aus der Kırde nicht erklärt hätte. 
Leiftungen, welche nit auf der perfönliben Kirchen oder Kirchengemeinde-Angehörig- 
keit beruhen, insbejontere Peiftungen, welde entweber fraft befonderen Redhtötitel® auf 
beitimmten Orunzftiden haften, oder von allen Orunpftüden des Bezirks, oder dodh von 
allen Sruntftüden einer gemwiffen Klaffe in vem Bezirk ohne Unterfcieb de® Beligers zu 
entrichten find, werden dur die Austrittderflärung nicht berührt. 
$ 4. Perfonen, welbe vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gefeges ihren Aus- 
tritt aus der Kirche nad den Vorfcriften der bisherigen Gefege erklärt haben, follen 
von XTage der Gefegesfraft diefes Oejebed ab zu anderen, ald den im dritten Abjah des 
5 3 bezeihneteu Peiftungen nicht ferner herangezogen erden. 
sd. Ein Anfprub auf Stolgebühren und andere bei Gelegenheit beftimmter Amts- 
handlungen zu entrichtende Peiftungen kann gegen Perjonen, weldye ter betreffenden Kirche 
nit angehören, nur dann geltend gemadht werden, wenn die Amtshandlung auf ihr Vere 
langen wirflid verrichtet worden if. 
56. As Koften des Berfahrend werden nur Abichriftsgebühren und bare Auss 
lagen ın Anfag gebracht. 
it 
88 Was in den SS 1 Ei8 6 von den Kirchen beftimmt ift, findet auf alle 
Religionegemeinfbaften. welhen Korporationsrechte gewährt find, Anwendung. 
89. Die Berpflibtung jüdifher Grundbefiger, zur Erhaltung driftliher Kirchen- 
fpiteme beizutragen, wird mit dem (ıintritt der Gefegesfraft diejed Gejetted auf den lim- 
fang derjenigen Leiftungen befhräntt, weldhe nad dent dritten Abjag des $ 3 des gegen 
wärtigen Gefeges den aus der Kirche ansgetretenen Perfonen zur Lat bleiben. 
$ 10. Alle dem gegenwärtigen Gefege entgegenftehenven Beitimmungen werben bier. 
din aufgehoben. 
& 11. Der Yuftizminifter und der Minifter der geittlihen Angelegenheiten find mit 
ter Ausführung diefes Gefehes beauftragt. 
Urkunplih unter Unferer Höcfteigenhändigen Unterfhrift und beigedrudtem König. 
lihen Inflegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Mai 1873. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Graf dv. Roon. N v. Bismard. Graf zu Eulenburg Leonhardt. Camphaujen. 
alt. dv. Kamefe. Graf v. Königsmart. Adhenbad. 
1) 87 über die befondere Zuftändigfeit in der Rheinprovinz und in ‚sranffurt a. M. it in Weg- 
fol gelommen, weil nach $26 des preuß. Ausführungsgejepes zum GIG. jept Überall der Amtsrichter 
zuftändig ift. 
14°
	        
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