12 Nr. 1. Werfallungsurkunde für den Vreufiihen Staat.
dur zwei Kammern ansgeiibt. Die lbereinftimmung re® Könige und beider Kammern
it zu jedem Gefet erforkerlic.
Finanzgefeg-Entmwürfe und Staatshandhalts-Ctats werten zuerft der zweiten Kammer
vorgelegt, lettere werden von der erjten Kammer im Ganzen angenommen over abgelehnt.
Art. 63. Nur in dem Falle, wenn die Aufrecbterhaltung der öffentliben Siherbeit
oder die Bejeitigung eines ungewöhnlichen Notftande e8 Dringend erfordert, können, infofern
die Kammern nidt verfammelt find, unter Verantworllicteit!) des gejamten Staats-
minifterruma Verordnungen, die der Berfaflung nicht zuwiverlaufen ?2), mit Oefetesfraft
erlaflen werten. Diefelben find aber ven Kammern bei ihrem näciten Zufammentritt
jur Oenchmignng fofort vorzulegen.
Art. 64. Dem Könige fowie jeter Kammer fteht daB Recht zu, Gelege vor-
zufcblagen.
Sefegesvorfchläge, welde Dur eine Der Kammern oder den König verworfen worden
find, können in verfelben Situngsperiode nicht wieder vorgebradbt werben.
Art. 65-63). Die erftle Kammer !) wird dur Röniglibe Anortnung 5) gebilvet,
welbe nur durh ein mit Zuftimmung ver Kammern zu erlaffenned Gefep abgeinvert
werten fann.
Die erfte Kammer wird zufanmengefekt and Mitglievern, welde ver König mit crb«
(iher Berechtigung ever auf Pebenszeit beruft.
1) Eiche Art. 44 über die Gegenzeichnung.
2) Siehe Art. 94 Abi. 1 95 und 107.
3) Tie urfprünglichen Art. 65—65 find anfgeboben durch Art. 2 deö Ge. betr. die Bildung
der erfien Namımer vom 7. Mai 1553 (GE. 151). Ter obige Tert iit Art. 1 jene@ Gejepet. Tie
aufgehobeuen Art. lanteten:
Art. 65. Tie erfte Kammer befteht:
a) aus den großjährigen königlihen Prinzen:
b) aus den Hänptern der, ehemald unmittelbaren reicheftänbifchen Hänfer in Preußen und
aus den Häuptern derjenigen ‚samilien, welden durch Lönigliche Verordnung des nad
der Erftgeburt und Linealjolge zu vererbende Recht anf SiH und time in der eriten
lammer beigelegt wird. Au diefer Verordnung werden zugleich die Bedingungen feft-
geiet, durch weiche diefes Hecht an einen beitimmten Orundbefig gefnüpft ift. Tas Recht
ann durch ZStellvertretung nicht ausgefibt werden und ruht während der Minderjährig-
feit oder während eines Tıenftverhältuifies zu der Regierung eines nichtdeutichen Staates,
ferner auch folange der Bereditigte feinen Robnfig außeralb Preußens hat:
ec) aus folden MWitgliedern, welche der Stönig auf Lebenszeit ernennt. Ihre Yahl darf den
zehnten Teil der zu a und b genannten itglicder nicht überfteigen;
d) aus weunzig Mitgliedern, welche in Wahlbezirten, die das Gejeh fehftellt, Durch die
Dreiigfache Zahl derjenigen Urmwähler (Art. 701, welde die hödhjiten direkten Staatsjteuern
bezahlen, durch Direfte Wahl nad Maßgabe ded Gefepes gewählt werden.
e) aus dreißig, nach Dahgabe des Gelepes von den Wemeinderäten gewählten Mitgliedern
ans den größeren Ctädten Des Yandes.
Tie Gefamtzahl der unter a Bid c genannten Mitglieder darf Die Zahl der unter d und e
bezeichneten nicht überfteigen. , . ,
Mr Cine Auflöfung der eriten Sammer bezieht fi nur anf die aus Wahl hervorgegangenen
itglieder. ‘
At. 66, Die Vildung der eriten Nanımer in der Art. 65 beftimmten Weiie tritt am 7. Ye.
des Jahres 1852 ein. BiE zu Diefem Yeitpumft verbleibt e8 bei dem Wahlgefen fiir
Die erfte Kammer vom 6. Tezeinber 1549.
Art. 67. Tie Legislatıırperiode der eriten Hammer wird auf fech® Jahre feineicht.
Art.68. Wählbar zum Mitgliede der eriten Sammer ift jeder reuße, der das 40. Pebens«
jahr vollendet, den Wollbeiig der bürgerlichen Rechte infolge redytöträftigen richter-
lihen Erfenntnilies nicht verloren und bereit fünf Iahre lang dem preußiichen
Staatöverbande angehört hat.
Die Mitglieder der erften Stanınter erhalten weder Neileloften nod Tiäten“.
4) Gel. betr. die Abänderung der Berfj.-Urf. vom 31. Ran. 1550 in Anfehung der Benennung
der erften Aammer ufw. vom 30. Bai 1555 (GE. 316) $ I: .
„Die erite Kammer wird fortan das Herreuhaus, die jrueite Das Haus der Abgeordneten
genannt”.
5) Berordnung wegen Bildung der eriten ftammer vom 12. Eft. 1854 (BZ. 5411 und Königl.
Verordnung vom 19. Nov. 1965 (GE. 1077).