Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

344 Nr. 159. Gefhäftsorduung für dad Herrenhaus. 
oder wenn infolge der Verhinderung von Kommiffionsmitgliedern eine Kommiffton befhluß- 
unfähig wird, fo werben in den Abteilungen, deren Kommiffionsmitgliever verhindert find, 
Erfapmwahlen in der Art angeorbnet, daß bie urfprünglic gewählten Mitglieder in dies 
felbe eintreten. 
$ 18. Bei den Abflimmungen in den Kommiffionsfigungen wird bei Stimmengleicy 
heit die trage al® verneint angefehen. 
ber die Verhandlungen in den Kommiffionen werden Protokolle geführt, in welche 
die Beihlüffe der Kommiffionen nebft den Hauptmomenten der Diehrffion und der Zahl 
der Stimmen auf jeder Seite aufzunehmen find. 
Ein Antrag auf nohmalige Beratung eines gefaßten Befhlufies oder aufdefien Abänderung 
ift nur zuläffig, wenn derfelbe vor der Gefamtabftimmung über bie vorliegende Angelegenheit 
geftellt wird. 
Erhält ein folder Antrag die Zuftimmung von mindeftens zwei Dritteilen der an« 
weienden Kommiffionsmitgliever, fo wird in die materielle Erörterung der Angelegenheit 
wieder eingegangen und über die daraus hervorgehenden Anträge mit einfacher Majorität 
entfhieden. Diefe Beltimuung findet auf die Verhandlungen im Plenum keine Anwendung, 
Die Kommiffionen müfjen dem Haufe beftimmte Vorfhläge für bie zu fafjenden 
Beichlüffe unter der Formel: 
„Das Herrenhaus wolle befchließen, ıc.‘‘ 
madıen. 
$ 19. Die Minifter uud die von ihnen beauftragten Etaatsbeamten fönuen den 
Verhantlungen der Kommiffionen beimohnen, in venfelben jederzeit Exrfärungen abgeben 
und deren Aufnahme in das Prototol verlaugen. Der Präfivent des Staatsminifteriums 
muß durd den Präfidenten des Haufes von der Stonftituierung und burd ben Borfigenden 
der Kommiffion von deren erften Sigung in Kenntnis gefegt werden, Die VBenadridti- 
gungen inbetreff der nachfolgenden Sigungen werden von dem Vorfigenden der Kommilfion 
an den Reflortininifter und, wenn von diefem ein Kommiflar zu den Gigungen abgeorbnet 
worden, aud an lepteren gerichtet. 
Wird einer Kommiffion die Vorberatung eines von Diitglierern des Haufes geftellten 
Antrages überrwwiefen, fo nimmt der Antragfteller und, falls der Antrag von mehreren 
Mitgliedern ausgegangen ift, das zuerft unterzeichnete Mitglied, auch wenn e8 nicht Mit- 
glied der Kommiffion ıft, an den Beratungen berfelben mit beratender Stimme Teil. 
Die Mitglieder des Haufes find befugt, als Zuhörer ten Beratungen der Kom: 
wmiffionen beizumohnen, infofern nicht von diefen die Dffentficteit durch Stimmenmehrheit 
ausgefchloffen wird. 
$ 20. Bur Erftattung des Verihts an das Haus wählt die Kommiffion nah be 
enveter Beratung aus ihrer Mitte mit abfoluter Stimmenmehrheit ($ 12) einen Bericht: 
erftatter, welcher jedocdy nit der Antragfteller fein darf. Diefer hat in dem Berichte den 
wefentlihen Inhalt der ftattgchabten Beratung, die darans bervorgegangenen Anträge unt 
die Zahl der Stimmen auf jeder Seite wiederzugeben. Der Bericht wird gebrudt und 
mindeftend drei Tage vor der Verhautlung an fümtlibe Mitglieder verteilt. Den Miniftern 
wird in gleiher Frift eine angemeffene Anzahl von Eremplaren überfandt. 
Die Kommiffionen find au befugt, dur den gewählten Berichterftatter dem Haufe 
mündlichen Bericht erftatten zu laflen. In legterem Falle find die Anträge der Kommiffion 
und der Name des Verichterftatterd gebrudt zur Kenntnis des Haufes zu bringen. Das 
Haus kann jedod fhriftlihen Bericht verlangen und zu diefem Behufe die Sache an die Kom- 
mifflon zurädverweifen. 
$ 21. Sind die Gegenftände der Verhandlungen durd die Kommiljion vorbereitet, 
fo wird folhe® dem Präjidenten mitgeteilt. 
B. Erfte und zweite Beratung im Plenum. 
8.22. Die erfte Beratung im ganzen Haufe erfolgt früheftens am dritten Tage, nahbem 
vie Gefetesrorlage oder der Antrag getrudt in die Hände der Mitglieder gelommen if.
	        
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