Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

846 Nr. 159. Gelhäftsordnung für dae Herrenhaus. 
Beratung eine Zac oder befondere Konmilfien beiteht, fo it der Präfitent befugt, die 
jelbe fefort diefer Kommiffion zu überweifen. 
Über die eingegangenen Petitionen wird von Zeit zu Zeit den Mitgliedern des Haufee 
ein Verzeichnis zugeftellt, aus welhem die Petenten und ber kurze Inhalt der Petitionen, 
fewie die Kommifjionen, weldhe tiefelben Überwiefen worben, zu erjehen ift. 
DVezüglih des Inhaltd von Petitionen, weldhe fi auf die einer Kommiffion ober ein» 
maliger Cchlußberatung übermwiefene Angelegenheit beziehen, hat der Berichterftatter (Referent) 
dem Haufe bei der Generalvistuffion oder, wenn die Petitionen beflinmte Paragraphen 
betreffen, bei diefen Bericht zn erftatten. Dasfelbe findet aud bei den Kommiffionsbe 
ratungen und bei den erften umb zweiten Beratungen im Haufe ftatt. Für lettere hat der 
Präfident einen befonderen Referenten zu ernennen. 
Über die übrigen Petitionen wird von den Kommiffionen, weldhe mit beren Beratung 
betraut find, turd zu beftellende Berichterfiatter dem Haufe Bericht erftattet. 
. Petitionen, welhe nah dem einftunmigen Urteil ber mit deren Borberatung 
betrauten Kommiffion fih zur Beratung im Plenum nicht eiguen, werden in ben Berichte 
ter Kommiffion unter Furzer Angabe tes Petitums und mit dem Antrage, biefelben ohne 
Diekuffien für erledigt zu cradten, angeführt. Diefer Antrag gilt dur das Haus für 
alle diejenigen Petitionen als genehmigt, hinfihtlid deren von feinem Mitglieve in der zur 
Erletigung beftinmten Plenarfigung ein Antrag auf Erörterung geftelt wird. Über Peti- 
tionen, deren Erörterung beantragt ift, hat die Konmiflion Bericht zu erftatten. 
Betitionen ohne Unterfcrift, fowie Petitionen unter einem Oefamtnamen, welde 
nicht von Behörden oder Sorporationen ausgehen (Berfaff. Url, Art. 32), werden uner« 
örtert age; dem Haufe wirb jebod eine kurze Mitteilung darüber gemadt. 
31. Deu Petenten wird die auf ihre Beihwerde oder Petition getroffene Ent- 
fheidung duch anszufüllende Yormulare mitgeteilt, 
vV. Sefhäftsporjdriften für die Plenarfigungen. 
A. Tagesordnung. 
$ 32. Die Tagedortnung wird von dem Präfideuten fetgefegt und ben Mitgliedern 
des Haufee, jowie den Miniftern gedrudt mitgeteilt. Die Berichte der Kommiffionen haben 
der Regel nad den Vorrang in der Tagedorbnung. 
Die Abfegung eines Gegenftandes von der Tagesordnung fan dnch ben Präfidenten 
umr unter Zuftimmung des Haufes erfolgen. 
B. Sigungen des Herrenhanjes. 
$ 33. Die Situngen de8 Haufes find öffentlich; doc fell das Haus auf den An- 
trag des Präfidenten oter von zehn Mitgliedern zu einer geheimen Cigung, zufammen- 
treten, um darüber Veihluß zu fallen, ob für den vorliegenden Fall die Öffentlichkeit 
auszufchließen jet. (VBerfafl.-Urt. Art. 79). 
34. IN der Präfident oder find zehn Mitglieder darüber im Zweifel, ob das 
Haus in Seh bläbiger Anzahl ($ 2) verfanmelt fei, jo muß eine Zählung erfolgen. 
$ 35. r Pröfident eröffnet uud fehließt die Eitung; er beflimmt und verkündet 
Tag und Stunde der nädften Eitung. 
C. Sißungs-Rrotofolle. 
$ 36. Das Protofoll jeder Sikung ($ 8) liegt während ter nädften Eigung jur 
Einfiht aus und wird, wenn dagegen bi zum Schlujje berfelben kein Einfprud erhoben 
ift, al8 genehmigt erachtet. 
$& 37. Das Prototoll muß enthalten: 
1. die gefaßten Beichlüffe in wörtliher Anführung;
	        
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