Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

Ar. 169. Gefäftsordnung für das Herrenhaus. 348 
$ 52. Die Überfiht der von ter Etaatbregierung auf die Anträge und Refolus 
tionen des Haufes gefaßten Entfhliegungen wird zum Drud und zur Verteilung befördert. 
Binnen vierzehn Tagen nah der erften Plenarfitung, melde der Verteilung folgt, 
ift jedes Mitglied des Haufes berechtigt, die Überfiht zum Gegenftante von Bemerkungen 
zu machen, welche fidh jedoch zu befchränfen haben: 
1. auf den Mangel ter Erledigung beitimmt anzuführenter Buntte, 
2. anf Unvellfländigkeit der gegebenen Auskunft. 
Diefe Bemerkungen find dem Präfiventen fhrijtlih einzureichen. 
Diejenigen Veihlüffe des Haufes, melde durch Zuftlimmung oder Ablehnung der 
Regierung ihre Erledigung gefunden haben, dürfen nicht zum Gegenftande der Bemerkungen 
gemacht werben, 
Eind innerhafb der vierzehntägigen Frift Bemerkungen eingegangen, fo werden diefe dem 
Etaatsminifterium mitgeteilt und fodann deren Verhandlung auf die Tagesordnung gefeht. 
Bei der Verhandlung im Plenum ift die Stellung eines Antrages unzuläfjig. es bleibt 
aber jedem Mitglieve de® Haufes überlaffen, den Gegenftand in den regelmäßigen ijormen der 
Gefhäftsordnung weiter zu verfolgen. 
H. Säluß der Debatte. 
$ 53. Bevor der Präfident einen Befhluß über die Schließung der Debatte einholt, 
ift die Nebnerlifte zu verlefen. 
Nah Edhluß der Debatte müffen die Antragiteller oder ftatt ihrer einer der Mitunter 
zeichner des Antrage® und der Berichterftatter gehört werben, fofern diefelben ta® Wort ver 
langen. Außerdem können nur diejenigen da® Wort erhalten, welche über die Srageftellung 
oder zur Gefhäftsorbnung reden wollen. 
Hat ein Minifter oder deffen Vertreter oder deren Afjiftent nah dem Ecluffe ber 
Debatte das Wort erhalten oder noch gefprodhen, fo gilt die Debatte al® widereröffnet. 
8 54. Über vie Etellung der fragen, welde ter Präfident vorzufdlagen hat, fann 
verhandelt werden. Das Haus befgließt darliber., Smd mehrere ragen vorhanden, fo 
bat ver Präfitent diefelben füntlih der Reihenfolge nah vorzulegen. Die Anträge auf 
einfahe und nach tiefer auf motivierte Tagesortnung fommen vor ten Übrigen zur Ab« 
fiimmung. Die Fragen find jo zu flellen, daß fie einfah durd Ya oder Nein beantwortet 
werben lönnen. , 
8 55. Bis zum Beginne der Abflımmung über die vorliegente yrage fann jeder 
einzelne die Teilung einer Srage verlangen. Kntfteht über deren Zuläjfigleit Zieifel, jo 
enticheidet bei Anträgen ter Antragfteller, in allen anderen Fällen das Haus. 
J. Abftimmung. 
$ 56. Unmittelbar vor jeder einzelnen Abftimmung ift bie Frage in beftimmter . 
Formulierung ($ 54) zu wieterholen. 
8 57. Die Abftimmung gefhieht durd Aufitehen und Eigenbleiben. Die abfolute 
Mehrheit entfheibet. IR das Ergebnie nah der Anficht des Präfidenten oder eines ber 
fungierenten Echriftführer zweifelhaft, fo wird tie Gegenprobe gemadt. Liefert au biefe 
kein fihere® Ergebnis, fo wird vie Zählung ter Etehenten und Eitenten durd die Schrift 
führer vorgenommen. Ergibt die Zählung eine Diojorität von weniger ald zehn Ctinimen, 
fo fann ohne Umterfiügung von jerem Dlitzliete auf namentlihe Abftunmung angetragen 
werben. Bei Stimmmengleihheit wird die drage al® verneint angejehen. 
8 58. Der Präfident erflärt die namentlibe Abjtimmung für gefhloffen, nahen 
der Aufruf fämtliher Witglieder erfolgt und nad Beentigung vesjelben durd Relapitula- 
tion des Alphabet Oelegenheit zur nachträglihen Abzabe der Stimme gegeben ift. 
$ 59. Cogleih nad Beendigung der Abftiunmung verkündet ber Prifident ba 
Ergebnis derfelben. . 
$ 60. Ieres Mitglied hat das Recht, feine vom Beichluffe der Mehrheit abweichente
	        
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