Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

Nr. 189. Geihäftsordnung für das Herrenhaus. 361 
Jedes Mitglied if beredtigt, feine Zweifel über die Legitimation eined Mitgliedes 
ober Über die tyortdauer ber Erfordernifie zur Ausiibung ded Rechts der Mitgliedfchaft 
diefer Kommiffion jhriftlih mitzuteilen, welhe vemnädhit zu berichten und die Gntfdeidung 
des Haufed herbeizuführen hat. 
Die vom Haufe al® Legitimiert anerlannten Mitglieber werden in eine Matritel ein» 
getragen, bie al® ausgefhieden erklärten in derfelben gelöfht. Die Eintragung, wie bie 
Löfhung in der Matrifel wird von der Matritellommiffion nah Maßgabe ver Beichläfie 
des Haufe veranlaft. 
Die Dahl von vier Mitgliedern zu ber Matitellommiffton erfolgt in einer Plenar 
figung auf drei Yahre mit abfoluter Stimmenmehrheit in einem Wahlalte. Bei Erfag- 
wahlen erftredt fih da® Deandat der Neugewäplten nur auf ten Weft der Wahlgeit 
der Borgänger. 
Someit fi bei der erften oder einer folgenden Abftimmung abfolute Stimnenmehrheit 
nicht ergibt, fonımen diejenigen, welche bie meiften Stimmen haben, in doppelter Anzahl 
der no zu wählenden Mitglieder auf die engere Wahl. 
Wenn bei einer Abftimmung die abfolute Stimmenmehrheit auf mehrere al® die noch 
zu wählenden Mitglieder gefallen ift, fo find diejenigen berfelben gewählt, welche die hödfte 
Stimmenzahl haben. 
Bei Stimmengleihheit entjheidet das Ros, weldhes dur dic Hand des Präfidenten 
gezogen wird. 
B. Erledigung eines Siges im Haufe. 
8 70. Wenn der Eip eines Mitgliedes erledigt wird, fo madht der Präfident dem 
Könige hiervon Anzeige, infofern nicht aus den Über bie eingetretene Erledigung an das 
Haus gelangten Mitteilungen zu entuchmen ift, daß eine folde Anzeige bereit8 andermweitig 
erfolgt if. 
C. Ausfhliegung aus dem Haufe, 
$ 71. Das in den Fällen der $$ 9 und 10 der Allerhöhften Berorbnung vom 
12. Dltober 1854 zu beobadhtende Verfahren beftimmt der Beihluß vom 25. April 1855, 
nab weldem auch ein Antrag auf Ansjhließung eincd Mitgliedes nur von einem Mit 
gliede desfelben angebradt werten kann. 
D. Teilnahme der Mitglieder an den Eitungen. 
$ 72. Diejenigen Dlitgliever, welhe an den VBerhantlungen des Haufes teil zu 
nehmen während einer lingeren oder lürzeren Zeitdauer verhindert find, haben tie® dem 
Präfitenten unter kurzer Angabe der Hinderungsgründe fhriftlih anzuzeigen. Die Namen der 
jenigen Mitglieder, weldhe während einer Seffion nicht in da® Haus eingetreten find oder 
fi wegen ihrer Abwefenheit entfchulvigt haben, werden bei dem Namensaufnufe weggelaflen. 
E. Dahl von Mitgliedern zur Staatsfhulden- und zur ftatiltifben 
Zentralfommijsfion. 
$ 73. Die Wahlen von je drei Mitgliedern für die Staatsjhulden- und für bie 
Retifeihe Zentrallommniffton erfolgen ın einer Plenarfigung mit abfoluter Stimmenmehrheit 
in einem Wablalte, die erfteren für drei Jahre, dic lenteren für die Daner der Pegislatur- 
periode de8 Haufes der Abgeorbneten. Bei Erjagmwahlen für diefe Kommiffionen erftredt 
fi) das Mandat ver Neugewählten nur auf den Reft der Wahlgeit der Vorgänger. 
VIII. Udreffen. 
$ 74. Bei ausreibend unterflügtem Antrage, eine Aoreile an ven König zu richten 
oder deu Entwurf einer feiben Aprefle anzunehmen, wird über die zrage, ob überhaupt 
eine Adrefie au den König gerichtet werden folle, nachdem einem Repner für und einem
	        
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