Ri. Titel 17, Yon den Rechten und Ylidhten Des Staats zum befonderen Schuge ıc. 45
fr. 7. Titel1z. Don den Rechten und Pflichten des Staats zum
befonderen Scyuße feiner Untertanen.
$ 1. Der Etaat ift fir die Eicherheit feiner Untertauen, in Anfehung ihrer Pers
fenen, ihrer Ehre, ihrer Rechte und ihres Vermögens, zu forgen werpflichtet.!)
s 2. Dem Etaat kommt e& alfo zu, zur Hanthabung Der Geredtigfeit, zur Vor
jerge jür Diejenigen, welche ficb felbft nicht vorftchen können, und zur Verhütung fowohl
al® Beitrafung ver Qerkrecen, vie nötigen Auftalten zu treffen.
für. 8. Derordnung vom 26. Oftober 1799, wegen 3wedmäßigerer
Einrihtung der Eidesleiftungen. ?
Wir Friedrih Wilhelm. von Gotted Gnaden König von Preußen :c. ıc. Thun fund und
fügen hiermit zu wiffen: Naddem über die bei Eidesteiitungen obwaltenden Miibräucdye manderlei
Nlagen geführt worden, jo haben Wir Allerhöchftfelbit auf diejen jür die Wohljahrt des Staats
jehr wichtigen Gegenftand lnire befondere Aufmerkjantfeit gerichtet.
Tamı nun für die Zukunft alen nachteiligen Felgen miöglichft vorgebeugt werde, melde
aus unnötiger Vervielfältigung der Eidesleiftungen oder deu Wangel der erforderlichen Feier
Iteit entitehen fönnen; bo tinden Wir nötig. durch gegenwärtige Verordnung folgendes feft-
zufegen:
... $%.°) Bei jolden Lfficiauten, von welchen man nad ihrer Erziehung und Bildung mit
Eicherheit nicht Dorausjegen fann, daß fie don dem Zwed, der Wichtigkeit und den ‚yolgen eines
Tierfteides _binlängliche Neuntnifle haben, muß ihnen bei der Borladung zur Qerpflitung ein
edrudted zormular der Diejer Nerordnung beigefügten QYorhaltung zugelertigt, audy vor der
wesleiftung Nachfrage gehalten werden, ob deffen Knbatt von ihnen reiflidh erwogen worden,
damit, wenn diejes nicht geichehen fein follte, die Borhaltung nachgeholt werden fann.
.. 5% Tie Eidesformel muß jedem Lfficianten vor der wirtliben Eidesleiftuug zum Tuxdh-
liefen zugeftellt oder borgeleien werden. In jo fern darin auf eine beiondere Injtruftion vder
geleglihe Borfchriften wegen der zu beobachtenden Anmtepflihten Bezug genommen wird,
muB Erfundigung eingezogen werden, ob ber Re Bereidende fi von deren Inhalt binlängliche
Kenntnis verihaflt habe. und nötigenfalls die Vereidung fo lange ausgefett werden, bis diefes
bewirft worden. .
.... 86 Ter bisherige Gebraud, dem Echmörenden deu Tienfteid durch einen Secretartum
midwerfe vorlejen und don eriterenm in gleicher Art nadfagen zu lafien, muß, fo viel möglich
abgeftellet, uud die Gidesfornel dem Edmwörenden eingehändigt werden, um fie jeltit langjam
und vernehmlich abzuleien. Nur in den jeltenen «yällen, two der Schmörende Gejchriebenes nicht
mit der erforderlidyen Bertigfeit fejen faun, nıuß Berlefung uud Nadipredjung erfolgen, jedoch
dafür geiorgt werden, jede Unverftändlichfeit zu vermeiden, uud nicht durd) ungeitiges Abbrechen
der orte den Einn zu verdunfeln. .
815. Schließlich find die in diefer Xerordnung enthaltenen Zorfchriiten von fünıtlichen
Landes» Kollegien und Gerichten auf da8 genauefte zu befolgen, damit Uuiere landespäterliche
Adjıdht möglichft erreicht werde, bai Unfere jämtlichen Officianter den Tieniteid ald dag heiligite
and ihrer Verpflihtung betrachten. —
Tes Endes befehlen Wir, daß diefe Berordnuug unverzäglid) zum Tirud befördert und in
Unfern ‚gelonten Staaten gehörig publicirt werde. . _
Urtundtih haben Wir jolche eigenhändig unterfchrieben und mit Unjerm größern Jniiegel
bedruden laffen.
So geihehen Berlin, den 26. October 1799.
sriedri Wilhelm.
Borhaltung bei Tienfteiden.
Ter Tienfteid ift beftimmt, den Echmwörenden jeierlich augeloben zu laflen, daB er in treuer
Bahrncehmung feines Amtce und firengiter Erfüllung der ihm vbliegenden Pilihten nicht allein
den Rorichriften der Gefege, jondern auch der innern Stimme feines Sewifiens überall Folge
leiften wolle. Die Erinnerung, diefen Eid geleiftet zu haben, fol und wird jeden redhricafienen
Iy Igl. Tit. 13 82.
2) Abgedrudt bei Habe Bd. V 5. 556. .
3) Tie Normen über die vorm des Tienjteides find jept enthalten in Gej. vom 6. Mai
1867 (83. 713). Über die Wirkungen des Tieniteides vgl. NÖ. vom 11. Aug. 1832 (@ 2. 204),
beachte jeduch auch 3 13 de& Yenjionsgefepes von 27. März 1972 über die VBerehuung des Tienit-
alter (BZ. 236), fiehe endlich auch $ 359 u. 155 StB.