Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

48 Nr. 11. Verordnung über die veränderte Berfaitung aller oberiten Ztaatöbehörden ıc. 
jeitdem binzugefoumenen Crfahruungen nnd bie Ernennung einee Staatöfanzlers veran« 
laifen Uns jegt, jener Verfaffung volftändige Beftinunungen durd die gegenwärtige Ber- 
ordnung zu geben. 
Wir ordnen einen Staaterat an und werden teld in diefem Allerhöchitfetbft bei 
Arien Anmwefenpeit darin, teil@ aus Unferm Kabinett Unfere Befehle und Entjbeidungen 
erlaffen.!) 
Die Minifterien beftchen in dem: 
1) Minifterium des Innern, 
2) Minifterium ver (Jinangen, 
3) Minifterium der Yuftiz, 
4) Minifterum der auswärtigen Angelegenheiten, 
5) Minifterium des Sriegspepartements.?) 
So weit Wir nicht Alerhöchftfelbit bei perfünliber Anwefenheit im Staatsrat Unfere 
Befehle und Entfbeitungen ertheiten, gejhieht folbes aus Unferm 
Kabinett. 
In Diefem haben beftändigen Vortrag: 
(1) der Staatefanzler,)?) 
2) eın geheimer Stabinettsrat, 
3) ın Milttärfacen diejenigen a auperfonen, welhe Wir dazu beftummen. 
In Abfiht auf den Gejhäftegang bat folgende Emrictung ftatt: 
1) alle Sahen geben zerare zu Unferer Höchfleigenen Eröffnung an Uns; 
2) Wir werben fovdann beiehlen, was etma in einzelnen Fällen iogleih, es fe ın 
Militär: oder (Hof. und)4) Givilfaden, darauf verfügt werten fol; 
3) Alles übrige wird abgefondert: 
A. in Militärfachen, 
a. allgemeine md folde, die Einfluß anf die Pandedverwaltuug babeı, 
b. rein militairifche Angelegenheiten ; 
B. in (Hof une) Civilfachen. 
Die Militirfahen werden hierauf bei der Abteilung file folde; (die Hof und) 
Givitfaden bei derjenigen, welde fr biefe beitimmt und wobei der Ocheinie Kabinetsrat 
angeftelit ift, in die Journale eingetragen. 
I)... 000. Eacen, die ohne Verfligung von Uns an bie Behörde übergeben werden, 
besgleihen folde, die &loß zum Bericht gehen, werden von dem Sabinettsamt fogleih mit 
der nötigen Verfügung verfehen .. ... . 
5) Alle Konzepte der ergehenten Nabinett@befehle werden bei demjenigen entworfen, 
welber ven Bortrag Darüber bei Uns gehabt hat...... ‚ und die Reinfhriften gelangen 
dann an Uns zu Unferer (Henehmigung und Vollziehung. Erfolgt diefe, fo werden fie von 
dem Kabinetterat abgeibilt . . . . . . 
7) Über ven Abgang der Eaben werden ebenfalls Yournale, jowie die eingeführten 
Kabinetteordre-Büer gehalten. 
9) Tie (übrigen) "Sraatbminifter (und der Chef des allgemeinen Kriegepepartement85)) 
tragen Une wöcentlich (einmal in Gegenwart des Staatäfanzlerst)) vor, wie bisher. 
Auf Reifen begleiten Uns nah Unjerer jevesmaligen Veltimmung Diejenigen, welche 
Bir Dazu außerfehen werten. Bei dem bloßen Weclel Unjeres Aufenthalts in Berlin, 
1) Tie weiteren Beftunmungen über die Zu ‚ammenfegung des Staatdratd und den Borfig 
des Staatslanzlerd find teile erjegt Durdy Die vom 20. März 1517 wegen Einführung des 
GStaatsrares (BE. 67), teile unpraftiich, weil das Ztaatslanzleramt nad 1822 nicht wieder beiegt. 
2) Uber bi Die jpäter grnängetreicnen Minifterien dgl. Die Note 3 zum Titel IV 3.:U. am Ende. 
3) l. Rote io. 
4) Site die AO. vom 11. Jan. 1819 (GE. 2) über die Begründung eines befonderen Haus: 
minifterinnd. 
5 Rept aud) Staatdminifter, jiehe NÖ. vom 3. Juni IHl4 wegen Erneuerung ded Winifterii 
(88. 40. 
6) Bol, Note la. €.
	        
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