Nr. 2, Initruftion zur Geihäftsführung der Regierungen :c. 87
Berhälinis des Blenums zu einer einzelnen Abteilung.
Vehimmung wegen Bezeichnung der Berjüägungen von jenem und diefen, und
der Kirchen» und Shullommijffion.
..,„$3. Tas Plenum der Regierung) ift an fi) feine befondere Behörde, fondern in Ger
mößheit ded & 5 diefer Juftruftion nur dazu beitimmt, damit die Verwaltungsgegenitände deito
veeljeitiger beraten werden, un e& zu vermeiden, dafs nicht eine einzelne Abteilung, ohne Bormwifien
und Einftinnung der andern etiva® verfügt, was den zielt angewiejenen Wirkungsfreis eben-
tal® angeht. (E83 findet daher auch von den Abteilungen jo wenig ein Refurd an das Plenum,
ald zwifchen jenen und diefem ein förmlicher Echriftwechiel ftatt: und ebenfowenig hat dasjelbe
ein defondered Perjonal und eine eigene Negiftratur, fondern die Eacıen des Plenums werden
fi derjenigen Abteilung bearbeitet und niedergelegt, welche das Hauptinterefie dabei hat. Zur
Unterfheidung indefien werden fie unter dem Kolleltipnanıen:
. 2. „Königlich Preußische Regierung” , .
auögefertigt, ftatt dad bei Sadıen einzelner Abteilungen nod Die Bezeichnung der Abteilung beis
gerügt wird, von weldyer die Sadye ausgeht. .
Schreiben an auswärtige Behörden meüfen aber auch jedesmal unter dem Kolleltionamen:
„Königliche Preußiiche Kegierung”
Wegen der Unterfrift.?)
882. Dolganweifungen muß der Oberforftmeiiter audy in der Reinjchrift unterzeichnen, wenn
we i
Auf den Reinichriften der Berichte müfien die Ramen des Referenten und Korreferenten
genannt werden.
Tie Reihenfolge bei der Unterichrift beitimmt übrigen® das Tienftalter, nad weldem
überhaupt der Mitglieder des Kollegium raugieren.
Beijondere Vorfhriften wegen der Berichte an Die Minifteriem,
KB. Alle Gegenftände gleicher Art, die joldyes gefatten, und nicht eine befendere Be-
fhleunigung erfordern, mäflen, wenn darüber eine VBerichtserftattung nötig ift, gefammelt und
in periodilhen Generalberichten auf einmal unter Beifügung einer motivierten und überficht-
Iden Nadmeifung, an die Dinifterien gebracht werden, 3. B. die Penfionsgeindhe um.
In allen Fällen, ro nach der gegenwärtigen Inftruftion eine Berichtderftattung nötig ill,
muß diefe, feiern fie nicht in einer 6b nachrichtlichen Anzeige befteht, auch dann erit erfolgen,
wenn die Eadye zu einem endlichen Beichluiie völlig reif ült, übrigens aber der Bericht felbft
jedesmal gründlich, Mar, beitimmt und erichöpfend, aber aud möglidit kurz und gedrängt, ohne
unnäge Veitichweifigleit und Wortüherfülung, abgejaßt werden.
Derfelbe wird an denjenigen Minifter gerichtet, vor weldhem die Cadye gehört, und wenn
mehrere Minifterien dabei fonturrieren, an felbige gemeinichaftlic). .
‚Xon allen an die Regierungen oder ihre Abteilungen von Uns ergeheuden unmittelbaren
Terfügungen, reichen fie, nebit ihren darauf erftatteten Berichten, Abjchrift dem betrefienden Mir
nifter ein
Abichnitt IV.
Bon den Rechten und Fflidhten der Regierungsbeamien.
Allgemeine Boridriften:
a. rüdjihtlich der RBerantwortiichleit.
$3L Ta der ganze Geichäftöbetrieb in beftimmte, feit abgegrenzte Tepartements verteilt
werden, und bei Ausnahmen hiervon ein und dasjelbe Mitglied, der Regel uady, die Sade von
Anfang biß zu Ende beorbeiten fol, auch ein jeder Tepartementsrat oder in einzelnen Saden
ernannter Tezernent die Befugnis hat, in dem ihm angemwiefenen Geichäftöfreife möglichft frei
und jelbfändig zu wirken; jo iit derjelbe nicht allein für einen fchnellen und ununterbrodenen
Fortgang. fondern aud, für eine gründliche uud vorfchriftsmäßige A B der dazu ger
börigen Segenftände, fowie für eine auftindige uud fhidlihe Zallıng der von ihm angegebenen
Serfügungen, zunäcft und vollitändig veraniwortlid). . .
on diejer prinzipalen Verantwortlichleit wird auch Niemand durd den Beitritt des
Lollegiums bei dem gehaltenen Zortrage befreit. IR das Mitglied von dem Kollegium
abgehimmt worden, fo darf es den Beichlug nicht vertreten, wenn es jeine abweichende Meinung
in dem Tefrete kürzlich vermerkt. und foldyes darunter vor dem vorlipenten (Direktor) ?) oder Prö-
ndenten hat beicheinigen faflen. Wohl aber haftet das Mitglied nachher AR für den weis
tern Letrieb der Sache, und eine zwed» und ordnungsmäßige Ausführung des Beichluffes. Auch
tornn dasjelbe zur Verantwortung und vollen Vertretung gezogen werden, wenn cs fich in der
ausgefertigt werden.
an
1) Über feine Zufammenfegung fiche NE. vem 31. Dez. 1525 unter D Nr. 5 Abi. 1.
2) Siehe das ef. vom 11. ars 1979 (8. 160) über die Befähigung zum höheren Ber»
waltungsdienft. .
3) Oberregierungsrat.