Full text : Bismarcks Staatsrecht.

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und  wer  es  für  konstitutionell  notwendig,  oder  wenigstens  finanzpolitisch
  für  sehr  zweckmäßig  hielt,  daß  in  solchem  Falle  die
Volksvertretung  auf  eine  Minderung  der  in  ihrem  Gesamtertrag
zu  hohen  Abgaben  direkt  einwirken  könne,  mußte  angesichts  der
Tatsache,  daß  eine  solche  Einwirkung  in  dem  größten  deutschen
Staate  ausgeschlossen  ist,  sehr  zu  einem  verneinenden  Votum
geneigt  sein.  So  ist  dem  Zollparlament  erst  der  dritte  Versuch
einer  Reform  des  Zolltarifs,  für  welche  an  und  für  sich  von
vornherein  die  Majorität  wohl  geneigt  war,  in  der  dritten  und
letzten  Tagung  (1870)  jener  ephemeren  Körperschaft  gelungen;
bei  den  beiden  ersten  Versuchen  (1868  und  1869)  lag  allerdings
auch  in  dem  Petroleumzoll  ein  Stein  des  Anstoßes  vor.  Aber  auch
der  andere  Gesichtspunkt,  daß  der  neue  Tarif  in  Verbindung
mit  der  Steuer  und  dem  Zoll  von  Zucker  voraussichtlich  nicht
unerhebliche  Mehreinnahmen  liefern  werde,  ohne  daß  der  Volksvertretung,
  namentlich  in  Preußen,  Mittel  zuständen,  auf  eine
entsprechende  Minderung  anderer  Abgaben  hinzuwirken,  war
von  bedeutendem  Einfluß  für  die  Ablehnung,  und  die  gleiche
Rücksicht  bestimmte  die  Majorität  im  Jahre  1870,  den  neuen
Tarif  nur  unter  der  Bedingung  anzunehmen,  daß  (nicht  aus
Freihandelsrücksichten,  sondern  um  die  Zolleinnahmen  zu  mindern)
einige  Positionen  desselben  etwas  herabgesetzt  wurden.  Im  vorhergehenden
  Jahre  war  das  Gesetz  über  Zoll  und  Steuer  von
Zucker,  obgleich  man  über  die  Sache  selbst  einig  war,  in  Gefahr,
zu  scheitern,  weil  den  aus  demselben  zu  erwartenden  Einnahmen
nicht  mehr  die  mit  der  projektierten,  aber  mittlerweile  zu  Fall
gekommenen  Tarifreform  verbundenen  Einnahmeausfälle  gegenüberständen.
  In  beiden  Fällen  war  der  Fortschritt,  in  dem
letzten  auch  ein  Teil  der  Nationalliberalen  (Lasker,  Bamberger)
in  der  Opposition.  Auch  bei  der  Zerpflückung  des  berühmten
v.  d.  Heydtschen  Steuerbonquets  (1869)  hat  neben  vielen  anderen
Ursachen  der  Gedanke  mitgewirkt,  der  Reichstag  könne  nicht
bleibende  Mehreinnahmen  bewilligen,  ohne  Garantie  dafür,  daß,
wenn  infolge  davon  in  den  Einzelstaaten  bleibende  Überschüsse
sich  ergeben  sollten,  andere  Abgaben  entsprechend  herabgesetzt

Bismarcks  Staatsrecht.  11