§1111 Die Umwandlung einer Kreditbelastung in eine andere. 4347
ohne Rücksicht auf einen Drittgläubiger zu einer Grundschuld des aEigen.
thümers werden. Diese Möglichkeit zeigt das Schema S. 448 und.
die Bestimmung des
8 1177. Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigenthum
in einer Person, ohne daß. dem Eigenthümer auch
die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in
eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des
Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des
Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen
Bestimmungen maßgebend.
Steht dem Eigenthümer auch die Forderung zu, so
bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, so lange die
Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des
Eigenthümers geltenden Vorschriften.
2. Mit dem Uebergang der Grundkreditbelastung auf den Eigen= 2. Die
thümer kraft Gesetzes wird das Grundbuch umichtig, und der Eigenthümer Grundbuchhat
den Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs und die berichtigung.
Möglichkeit der Sicherung desselben durch Eintragung eines Widerspruchs
(vgl. oben § 49 und unten S. 509/570).
8111. Die rechtsgeschäftliche. UAmwandlung einer
Grundkreditbelastung in eine andere.)
Das Preuß. Recht bestimmte im § 29 des E.E.G., daß eine
Hpothek auf Antrag des Eigenthümers und Bewilligung des Gläubigers
in eine Grundschuld umgewandelt werden konnte, ohne daß diejenigen
in der zweiten und dritten Abtheilung gleich= oder nacheingetragenen
Berechtigten zuzustimmen brauchten, soweit dieselben nach Inkrafttreten
des Preuß. E.E.G. eingetragen waren. Die Preuß. Praxis hielt sich an
diesen Wortlaut der Bestimmung nicht, ließ auch die Umwandlung
einer Grundschuld in eine Hypothek zu und dehnte diese Umwandlungsfähigkeit
auch auf die Kautionshypothek aus, indem diese, falls die
Voraussetzungen für die Umschreibung derselben in eine definitive vorlagen,
auch in eine Grundschuld umgewandelt werden konnte.) Der
Grundgedanke dieser Wandlungsfähigkeit lag bereits im Preuß. Recht
dorin daß die Nachhypothekare ihre Valuta nach den Werthen der—
) Vgl. 88 1186. 4198, 1203, B. GB, Mot. III S. 776, 795, Prot.
III S. 692ff., 720 ff., 782.
) Vol. Turnau S. 484 Anm. 4 und 7; Achilles zu § 29, Johow
Bd. VIII S. 227.