Metadaten : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

88  Zweites  Buch:  Staat  und  Staatsverfassung.  III.  Kapitel.  §  30.

d)  das  Justizwesen,  e)  das  Gemeindewesen,  )  das  Unterrichtswesen,  g)  den  Staatshaushaltsetat,
  h)  die  Prüfung  der  allgemeinen  Rechnungen  über  den  Staatshaushaltsetat.

Außerdem  kann  jedes  Haus  für  bestimmte  einzelne  Zwecke  noch  besondere  Kommissionen
bestellen.  In  der  Regel  werden  die  Vorlagen  der  Regierung  sowie  die  selbstständigen  Anträge
der  Mitglieder  durch  Kommissionen  vorberathen;  das  Haus  kann  jedoch  beschließen,  die  Vorberathung
  statt  in  der  Kommission  im  ganzen  Hause  vorzunehmen  oder  ohne  jede  besondere
Vorberathung  in  die  Schlußberathung  einzutreten.

Im  Herrenhause  besteht  jede  Kommission,  wenn  nicht  durch  die  Geschäftsordnung  etwas
anderes  bestimmt  ist,  oder  das  Haus  nicht  eine  andere  Zahl  festsetzt,  aus  fünfzehn  Mitgliedern;
im  Abgeordnetenhause  ist,  wenn  das  Haus  nicht  etwas  anderes  beschließt,  die  regelmäßige  Anzahl
  von  Mitgliedern  einer  Kommission  vierzehn.  Die  Kommissionen  des  Herrenhauses  sind
beschlußfähig,  wenn  die  Mehrzahl  der  Mitglieder,  die  des  Abgeordnetenhauses,  wenn  wenigstens
die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Jede  Kommission  wählt  einen  Vorsitzenden,  einen
Schriftführer  und  Stellvertreter  für  beide.  Nach  Schluß  der  Berathung  wählt  die  Kommission
einen  Berichterstatter  für  das  Plenum,  der  in  seinem  Berichte  die  Anträge  und  Beschlüsse  der
Kommission  wieder  zu  geben  hat.  Der  Bericht  wird  gedruckt  und  mindestens  drei  Tage  vor  der
Verathung  im  Hause  an  sämmtliche  Mitglieder  vertheilt.  Die  Kommissionen  sind  auch  befugt,
  ohne  schriftlichen  Bericht  dem  Hause  durch  ihren  Berichterstatter  mündlich  referiren  zu
lassen,  das  Haus  kann  jedoch  in  jedem  Falle  schriftlichen  Bericht  verlangen.  Nach  Schluß  der
Kommissionsberathungen  macht  der  Vorsitzende  der  Kommission  dem  Präsidenten  hiervon  Anzeige.
  Dieser  verfügt  die  Einbringung  des  Gegenstandes  auf  die  Tagesordnung  und  bestimmt
den  Tag  der  Verhandlung.

III.  In  den  Plenarversammlungen  eines  jeden  der  beiden  Häuser  werden  die  Vorlagen
  der  Regierung  oder  des  anderen  Hauses  und  die  selbstständigen  Anträge  einzelner  Mitglieder
  verhandelt.  Solche  Anträge  müssen  außer  dem  Antragsteller  im  Herrenhause  von  zehn,
im  Abgeordnetenhause  von  fünfzehn  Mitgliedern  unterstützt  werden,  widrigenfalls  sie  nur  als
Petitionen  angesehen  werden.

Die  Tagesordnung  für  das  Plenum  hat  der  Präsident  festzusetzen  und  den  Mitgliedern
des  Hauses  und  den  Ministern  gedruckt  mittheilen  zu  lassen.  In  der  Regel  haben  die  Berichte
der  Kommissionen  den  Vorrang  in  der  Tagesordnung.

Der  Präsident  eröffnet  und  schließt  die  Sitzung;  er  bestimmt  und  verkündet  Tag  und
Stunde  der  nächsten  Sitzung.

Kein  Mitglied  darf  sprechen,  ohne  vorher  um  das  Wort  gebeten  und  dasselbe  vom  Präsidenten
  erhalten  zu  haben.  Ueber  die  Anmeldung  und  Reihenfolge  der  Redner  sind  die  Bestimmungen
  der  Geschäftsordnungen  maßgebend.  Die  Anmeldung  der  Redner  zum  Wort  erfolgt
nachdem  die  Berathung  über  den  betr.  Gegenstand  eröffnet  ist,  schriftlich  bei  demjenigen  Schriftführer,
  der  die  Rednerliste  zu  führen  und  die  Reihenfolge  zu  überwachen  hat.  Die  Reihenfolge
der  angemeldeten  Redner  wird  im  Herrenhause  durch  das  Loos  bestimmt;  im  Abgeordnetenhause
  entscheidet  dies  nur,  wenn  mehrere  Redner  sich  gleichzeitig  gemeldet  haben,  sonst  kommt
die  Priorität  der  Anmeldung  in  Betracht.  Der  Antragsteller  bezw.  der  erste  Redner  für  den
Antrag  erhält  zuerst  nach  dem  Berichterstatter  das  Wort;  so  lange  es  möglich  ist,  wird  überhaupt
  mit  den  Rednern  die  für  und  die  gegen  den  Antrag,  bezw.  die  Vorlage  reden  wollen,
abgewechselt.

Eine  sofortige  Zulassung  zum  Worte  können  nur  diejenigen  Mitglieder  verlangen,
welche  zur  Geschäftsordnung  oder  zur  Fragestellung  reden  wollen.  Sogenannte  per  sönliche
Bemerkungen  sind  erst  nach  dem  Schlusse  der  Debatte  oder  im  Falle  der  Vertagung  am  Schlusse
der  Sitzung  zulässig.  Verbesserungs=  und  Abänderungsanträge  (Amendements)  oder
Anträge  auf  motivirte  Tagesordnung  müssen  dem  Präsidenten  schriftlich  übergeben  und  können
zu  jeder  Zeit  vor  dem  Schlusse  der  Verhandlungen  gestellt  werden;  sie  müssen  mit  der  Haupt-