155 —
Auf die Einzahlung des Berechnungsgeldes sind die Bestimmungen in 8 25 ent—
sprechend anzuwenden.
2. Über das Berechnungsgeld wird jedesmal am Schlusse des Kalenderjahres ab-
gerechnet. Hierbei werden verbleibende Bestände auf das nächste Jahr übertragen.
Beim Abgange gilt für die Abrechnung über das Berechnungsgeld das in § 26
Bemerkte. Vorher erfolgt sie nur auf Verlangen des Einzahlers nach dem regelmäßigen
Jahresabschlusse.
Beschäftigung der Kranken.
8 28.
Die Kranken können im Interesse der Heilbehandlung oder der Pflege nach ärzt—
lichem Ermessen entsprechend beschäftigt werden.
Verkehr mit den Angehörigen.
8 29.
Auskunftserteilung über Kranke.
Auskunft über das Befinden des Kranken wird im allgemeinen nur auf Anfrage von
berechtigter Seite erteilt. Wenn jedoch eine auffällige Verschlimmerung im Zustande
eines Kranken eintritt oder sonst ein besonderer Anlaß vorliegt, werden die Angehörigen
auch ohne Anfrage benachrichtigt.
Die eingehenden schriftlichen Anfragen sind, von solchen vertraulichen Inhalts abge—
sehen, den Personalakten einzuverleiben. Zu diesen ist auch jedesmal Nachweis über Zeit
und Inhalt einer erteilten Nachricht oder Antwort zu bringen oder der Grund für die
Unterlassung einer Antwort zu verlautbaren.
Über bloße Bemerkungen zu den eigenen Briefen der Kranken bedarf es keines Nach-
weises zu den Personalakten, wenn die Bemerkung nicht Antwort auf eine Anfrage von
außen enthält, sondern nur zur Erläuterung oder Berichtigung des vom Kranken Ge-
schriebenen dienen soll.
Eintrag der vorerwähnten Schriftstücke und Nachweise in die Anstaltsregistrande ist
nur erforderlich, wenn es sich um einen wichtigeren Vorgang handelte.
830.
Besuche.
Der Kranke kann nach vorher eingeholter Genehmigung der Anstaltsdirektion besucht
werden. Diese wird erteilt, wenn der Besuch ohne Störung für den Anstaltsbetrieb ist
und auch sonst, insbesondere mit Rücksicht auf den Zustand des Kranken, unbedenklich