Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

Gesestzsammlung 
für das 
Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. 
  
No. 392. 
Nachtrag zur Instruktion für die Standesbeamten 
vom 14. März 1876. 
Die unterm 11. November 1875 erlassene Instruftion für die Standesbeamten 
(Geses. Bd. XVIII. S. 115) wird andurch in folgenden Punkten abgeändert oder 
ergänzt: 
1. 
Für den Zeitpunkt, bis zu welchem Berichtigungen in den Stameöregistern durch 
einfache Randvermerse, ohne Minwirkung des Gerichtes, zulässig sind, ist die Vollziehung 
der betreffenden Eintragung durch den Standesbeamten entscheidend. Durch die Unterschrift 
des Standesbeamten wiro die Eintragung abgeschlossen, und es können sodann Berichtigungen 
nur noch auf dem in 9§. 65, 66 des Neichsgesehes vom 6. Februar 1875 vorgezeichneten 
Wege stattfinden. 
Hiernach gestalten sich Abs. 2 und 3 des §. 5 der Onstruktion vom 11. November 
1875 solgendermaßen: 
Wenn sich, bevor der Standesbeamte eine Eimragung durch seine Unterschrift voll- 
gogen bat, Unrichelgkeiten ergeben, sei es, daß die Erschienenen unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben gemacht haben, oder daß dieselben vom Standebbeamten mißverstanden 
worden sind, oder daß sich ein Schreibfehler eingeschlichen hat, so ist sofort eine den Fehler 
verbessernde Bemerkung am Rande hinzuzusügen und unterschriftlich zu vollziehen, ohne in 
der Eintragung etwas zu äudern oder zu streichen. 
Wird dagegen der Fehler erst nach der Vollziehung der Eintragung bemerkt, so 
kann eine Berichtigung nur auf dem in I§. 65 und 66 des MReichsgesehcS vom 6. Februar 
1875 vorgeschriebenen Wege erfolgen. 
Ausgegeben am 22. März 1876.
	        
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