Innere Verwaltung. Manufacturen. 165
hierin zu folgen, sich sowohl zu ihrer Bekleidung wie zu jedem andern
Behuf nur einheimischer Wollenwaaren zu bedienen 1). Und nicht
allein die fremden Producte aus diesem Stoffe verbot er, sondern
auch die baumwollenen, denen das Land nichts Gleiches entgegen-
zusetzen hatte. Im November 1721 hat er verfügt, daß binnen acht
Monaten Niemand, weder von männlichem noch von weiblichem Ge-
schlecht, von hohem oder niederem Stande, auf dem Lande oder in
Städten, denn so pflegen seine Edicte die verschiedenen Kategorien
der Betheiligten aufzuzählen, feine oder grobe Kattune tragen solle,
bei einhundert Reichsthaler fiscalischer Strafe 2). Er kannte die
Mittel, sich Gehorsam zu verschaffen, und sieben Jahre darauf ver-
sichert man uns, daß Niemand mehr an die fremden Waaren denkei
überall seien sie durch wollene Landzeuche und Linnengewebe ersetzt.
Das wäre aber unmöglich gewesen, wenn die Ausfuhr der Wolle,
wobei dem einheimischen Gewerbe nur der schlechteste Theil übrig
blieb, fortgedauert hätte; die sogenannte Wollpragmatica des Königs
und viele erläuternde Edicte verbieten sie auf das strengste, suchen
sie unmöglich zu machen. Man traf Einrichtungen, um den Verkauf
der gefallenen Wolle bei der Accise zu controliren. Es konnte nicht
an lebhaften Beschwerden fehlen: der König erwiederte: in Staats-
angelegenheiten gehe das Heil des Ganzen dem Nutzen des Einzelnen
allemal vor.
Um aber nicht nach so viel empfindlichen Beschränkungen am
Ende doch mit schlechter Arbeit heimgesucht zu werden, ordnete er
eine scharfe Aufsicht über die Gewerbe an. Den Tuchmachern ward
vorgeschrieben, wie die Wolle zu säubern, nach ihrer Beschaffenheit zu
sondern, geschmeidig zu machen, zu kämmen sei, wie viel Stein zu
jeder Art von Zeuch verwandt werden müssen; nicht anders, als wie
einst Colbert den französischen Gewerken die ausführlichsten technischen
Vorschriften gab; auch die preußischen Schaumeister schwuren, die
Tücher, wenn sie vom Wirkstuhl aus der Walke und aus der Färbe
kommen, genau zu prüfen, die vorkommenden Mängel zu gebührender
Bestrafung anzuzeigen 3). Dem Gildebrief der Garnweber ward eine
Tabelle beigegeben, aus der ein Jeder sehen könne, wie viel Ellen
1). Edict, daß vom 1. Jan. 1720 keine fremden Tücher noch andere außer
Landes verfertigte wollene Waaren getragen und gebrauchet werden sollen.
Mylins V, u, S. 318.
2) Mylius V, 11, S. 198.
3) Tuch= und Zengmacher= und Schauordnung, 30. Jan. 1723 bei
Mylius V, u, 335.