Full text: Leopold von Ranke's sämmtliche Werke. 27. und 28. Band. Zwölf Bücher Preußischer Geschichte. Fünftes bis neuntes Buch. (27)

Innere Verwaltung. Manufacturen. 165 
hierin zu folgen, sich sowohl zu ihrer Bekleidung wie zu jedem andern 
Behuf nur einheimischer Wollenwaaren zu bedienen 1). Und nicht 
allein die fremden Producte aus diesem Stoffe verbot er, sondern 
auch die baumwollenen, denen das Land nichts Gleiches entgegen- 
zusetzen hatte. Im November 1721 hat er verfügt, daß binnen acht 
Monaten Niemand, weder von männlichem noch von weiblichem Ge- 
schlecht, von hohem oder niederem Stande, auf dem Lande oder in 
Städten, denn so pflegen seine Edicte die verschiedenen Kategorien 
der Betheiligten aufzuzählen, feine oder grobe Kattune tragen solle, 
bei einhundert Reichsthaler fiscalischer Strafe 2). Er kannte die 
Mittel, sich Gehorsam zu verschaffen, und sieben Jahre darauf ver- 
sichert man uns, daß Niemand mehr an die fremden Waaren denkei 
überall seien sie durch wollene Landzeuche und Linnengewebe ersetzt. 
Das wäre aber unmöglich gewesen, wenn die Ausfuhr der Wolle, 
wobei dem einheimischen Gewerbe nur der schlechteste Theil übrig 
blieb, fortgedauert hätte; die sogenannte Wollpragmatica des Königs 
und viele erläuternde Edicte verbieten sie auf das strengste, suchen 
sie unmöglich zu machen. Man traf Einrichtungen, um den Verkauf 
der gefallenen Wolle bei der Accise zu controliren. Es konnte nicht 
an lebhaften Beschwerden fehlen: der König erwiederte: in Staats- 
angelegenheiten gehe das Heil des Ganzen dem Nutzen des Einzelnen 
allemal vor. 
Um aber nicht nach so viel empfindlichen Beschränkungen am 
Ende doch mit schlechter Arbeit heimgesucht zu werden, ordnete er 
eine scharfe Aufsicht über die Gewerbe an. Den Tuchmachern ward 
vorgeschrieben, wie die Wolle zu säubern, nach ihrer Beschaffenheit zu 
sondern, geschmeidig zu machen, zu kämmen sei, wie viel Stein zu 
jeder Art von Zeuch verwandt werden müssen; nicht anders, als wie 
einst Colbert den französischen Gewerken die ausführlichsten technischen 
Vorschriften gab; auch die preußischen Schaumeister schwuren, die 
Tücher, wenn sie vom Wirkstuhl aus der Walke und aus der Färbe 
kommen, genau zu prüfen, die vorkommenden Mängel zu gebührender 
Bestrafung anzuzeigen 3). Dem Gildebrief der Garnweber ward eine 
Tabelle beigegeben, aus der ein Jeder sehen könne, wie viel Ellen 
1). Edict, daß vom 1. Jan. 1720 keine fremden Tücher noch andere außer 
Landes verfertigte wollene Waaren getragen und gebrauchet werden sollen. 
Mylins V, u, S. 318. 
2) Mylius V, 11, S. 198. 
3) Tuch= und Zengmacher= und Schauordnung, 30. Jan. 1723 bei 
Mylius V, u, 335.
	        
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