Full text: Leopold von Ranke's sämmtliche Werke. 27. und 28. Band. Zwölf Bücher Preußischer Geschichte. Fünftes bis neuntes Buch. (27)

Innere Verwaltung. 179 
genaueste Anweisung und ernste Bedrohung verbunden. Dabei aber 
kann man nicht leugnen, daß die Sache von großer staatswirthschaft- 
licher Bedeutung war. Der mühsam erworbene Besitz der Cultur, 
den die menschlichen Wohnungen ausmachen und enthalten, muß vor 
der verderblichen Gewalt der Elemente so viel wie möglich geschützt 
werden. Sollten dann alle Vorkehrungen erfolglos bleiben, so sorgt 
man wenigstens dafür, daß nicht der Einzelne zu Grunde gehe. Die 
Anordnungen, die Friedrich Wilhelm zu gegenseitiger Versicherung 
aufstellte, gehören zu den ersten in ihrer Art, und enthalten die für 
die Sache wesentlichen Bestimmungen ?. 
Nach allen Seiten hin übte er diese fürsorgende Aufmerksamkeit 
aus. Den Gesundheitsämtern, die er einrichtete, schreibt man zu, daß 
durch ihre Vorkehrungen ansteckende Krankheiten abgewendet worden 
seien: seine Almosenämter suchten die private Wohlthätigkeit mit oder 
ohne den Willen der Menschen zu dem unumgänglich Erforderlichen 
herbeizuziehen. 
Aus dem Standpunkt, den er einmal eingenommen, erklärt sich, 
wie er die Wissenschaften ansah. Man dürfte zwar nicht glauben, 
daß das einmal Gegründete unter seiner Regierung zurückgegangen 
sei: an den Universitäten wirkte eine Anzahl ausgezeichneter Pro- 
fessoren, wie Heineccius, Böhmer, Ludewig; die Gesellschaft der 
Wissenschaften besaß in Pott einen der größten Chemiker des Jahr- 
hunderts, in Frisch einen Philologen von seltenem Umfang des 
Wissens; Gunst und Förderung aber hatte sich nichts zu versprechen, 
als was zu dem öffentlichen Nutzen beitrug; und zwar dem unmittel- 
baren, wie ihn der König verstand. Bei der Gesellschaft der Wissen- 
schaften schuf er ein neues Institut für medizinisch-chirurgische Stu- 
dien, das der Armee erheblichen Vortheil geschafft hat; an der Uni- 
versität Halle stiftete er, einen in diesen Zeiten öfter vorgetragenen 
Wunsch erfüllend, eine besondere Professur in Oeconomie-, Polizei= 
und Cameralsachen, zur Bildung seiner Beamten, und übertrug sie 
einem Gelehrten, der zugleich des Dienstes kundig war. Die Mit- 
glieder der Facultäten sollten sich der vorliegenden Bedürfnisse des 
Lebens annehmen. Den hallischen Juristen trug er auf, den Ent- 
1) Feuerordnung in denen königlichen Residenzien 1727 31. März. Mylius 
V. 1, 267; mit einem Anhang von dahin einschlagenden Verordnungen. Regle- 
ment, wie es bei der in denen Residenzien aufgerichteten Societät mit den 
von denen Eigenthümern deren Häuser zu Ersetzung eines Feuerschadens auf- 
zubringenden Beitrag zu halten. 29. Juli 1718. 
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