Innere Verwaltung. 179
genaueste Anweisung und ernste Bedrohung verbunden. Dabei aber
kann man nicht leugnen, daß die Sache von großer staatswirthschaft-
licher Bedeutung war. Der mühsam erworbene Besitz der Cultur,
den die menschlichen Wohnungen ausmachen und enthalten, muß vor
der verderblichen Gewalt der Elemente so viel wie möglich geschützt
werden. Sollten dann alle Vorkehrungen erfolglos bleiben, so sorgt
man wenigstens dafür, daß nicht der Einzelne zu Grunde gehe. Die
Anordnungen, die Friedrich Wilhelm zu gegenseitiger Versicherung
aufstellte, gehören zu den ersten in ihrer Art, und enthalten die für
die Sache wesentlichen Bestimmungen ?.
Nach allen Seiten hin übte er diese fürsorgende Aufmerksamkeit
aus. Den Gesundheitsämtern, die er einrichtete, schreibt man zu, daß
durch ihre Vorkehrungen ansteckende Krankheiten abgewendet worden
seien: seine Almosenämter suchten die private Wohlthätigkeit mit oder
ohne den Willen der Menschen zu dem unumgänglich Erforderlichen
herbeizuziehen.
Aus dem Standpunkt, den er einmal eingenommen, erklärt sich,
wie er die Wissenschaften ansah. Man dürfte zwar nicht glauben,
daß das einmal Gegründete unter seiner Regierung zurückgegangen
sei: an den Universitäten wirkte eine Anzahl ausgezeichneter Pro-
fessoren, wie Heineccius, Böhmer, Ludewig; die Gesellschaft der
Wissenschaften besaß in Pott einen der größten Chemiker des Jahr-
hunderts, in Frisch einen Philologen von seltenem Umfang des
Wissens; Gunst und Förderung aber hatte sich nichts zu versprechen,
als was zu dem öffentlichen Nutzen beitrug; und zwar dem unmittel-
baren, wie ihn der König verstand. Bei der Gesellschaft der Wissen-
schaften schuf er ein neues Institut für medizinisch-chirurgische Stu-
dien, das der Armee erheblichen Vortheil geschafft hat; an der Uni-
versität Halle stiftete er, einen in diesen Zeiten öfter vorgetragenen
Wunsch erfüllend, eine besondere Professur in Oeconomie-, Polizei=
und Cameralsachen, zur Bildung seiner Beamten, und übertrug sie
einem Gelehrten, der zugleich des Dienstes kundig war. Die Mit-
glieder der Facultäten sollten sich der vorliegenden Bedürfnisse des
Lebens annehmen. Den hallischen Juristen trug er auf, den Ent-
1) Feuerordnung in denen königlichen Residenzien 1727 31. März. Mylius
V. 1, 267; mit einem Anhang von dahin einschlagenden Verordnungen. Regle-
ment, wie es bei der in denen Residenzien aufgerichteten Societät mit den
von denen Eigenthümern deren Häuser zu Ersetzung eines Feuerschadens auf-
zubringenden Beitrag zu halten. 29. Juli 1718.
12=