1847. 139
XXXIII. Vertrag
zwischen Preußen, Bahern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Groß-
berzogthum Hessen, den zu dem Thüringer Zoll= und Handelsvereine geböri-
den Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien
Stadt Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthume Luremburg andererseits
wegen
Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luremburg an das Zoll-
system Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins.
Da die Dauer des mit Seiner Majestät dem Könige der Niederlande,
Großherzege von Luremburg, wegen des Anschlusses des Großherzegthumes
Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zell-
vereins am 8 Februar 1872 abgeschlossenen Vertrages mit dem letzten März
des vorigen Jahres abgelaufen, es aber die Absicht der contrahirenden Theile
ist, diesen Vertrag, in Anerkennung der wehlthätigen Wirkungen des gedach-
ten Jollanschlusses für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen,
zu verlängern und nur bei einzelnen Bestimmungen für die neue Zeitperiede
Abänderungen zu treffen, sorhaben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt,
einerseits
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der
übrigen Mitglieder des, Kraft der Verträge vom 22. und 30. März und
11. Mai 1833, 12. Mai und 10. December 1835, 2. Jamar 1830 und
#. Mai 1841 bestehenden Zoll= und Handelsvereines, nämlich der Krenen
Bayern, Sachsen und Württemberg, des Grehberzegthumes Baden, des
Kurfärstenthumes Hessen, des Grohherzegthumes Hessen, zugleich das
Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der den Thüringischen
Zell= und Handelsverein bildenden Staaten, — namentlich: des Greßher=
zogthumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Al-
tenburg und Sachsen-Coburg= und Gotha, und der Fürstenthmer
Schwarzburg-Rudelstadt und Schwarzburg-Sendershausen, Reuß-
Greitz, Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein und Ebersderf — des Her-
zogthumes Braunschweig, des Herzegthumes Nassau und der freien Stadt
Frankfurt,