Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

306  Rechtsprechung.

wichtige  Gründe  für  die  Abgabe  der  Vormundschaft  wurden  angesehen,  daß  die
Aufgabe  des  Vormundschaftsgerichts  am  vollkommensten  erfüllt  werden  kann,
wenn  die  Vormundschaft  bei  dem  Gericht  anhängig  ist,  in  dessen  Bezirke  Mündel
und  Vormund  wohnen,  und  daß  dem  Vormunde  die  Führung  der  Vormundschaft
  wesentlich  erleichtert  wird,  wenn  er  imstande  ist,  im  Falle  des  Bedürfnisses
persönlich  mit  dem  Vormundschaftsgerichte  zu  verkehren.  Beschluß  vom  11.  Februar
  1907;  Reg.  IV  10/07.

2.  GG.  §  36,  5;  BGB.  5P  11.  »

Für  die  Führung  der  Vormundschaft  über  das  in  P.  untergebrachte  uneheliche
  Kind  einer  wegen  ihres  Arbeitsverhältnisses  in  P.  sich  aufhaltenden
Fabrikarbeiterin,  die  noch  keinen  selbständigen  Wohnsitz  begründet  hat,  deren
uneheliche  Mutter  mit  einem  bereits  verstorbenen  Fabrikarbeiter  in  P.  verheiratet
war  und  nun  ständig  in  H.  sich  niedergelassen  hat,  wurde  das  Amtsgericht  H.  als
zuständig  erklärt.  Beschluß  vom  14.  Januar  1907;  Reg.  IV  4/07.  -

GFG.§29;Ausf.-Gef.z.GBG.Att.1ZZZiff.ll,1,Art.129.Eine
Anordnung  des  Fideikommißgerichts,  bei  der  Neuanlegung  des  Matrikelblattes
die  Bestandteile  eines  sogen.  Kondominatsfideikommisses  nicht,  wie  bisher,  nach
ihrer  historischen  Herkunft  und  ihrer  Zugehörigkeit  zu  vormaligen  Rittergütern.
sondern  in  systematisch  geordneter  Reihenfolge  in  der  Art  eintragen  zu  lassen,
daß,  nach  Amtsgerichts=  und  Rentamtsbezirken  in  arithmetischer  Reihenfolge
der  Plannummern,  in  einer  Hauptabteilung  die  Bestandteile,
an  welchen  den  Mitgliedern  der  beiden  fideikommißberechtigten  Linien  ganz
die  gleichen  Rechte  zustehen,  und  in  einer  zweiten  Hauptabteilung
  jene  Bestandteile  eingetragen  werden,  deren  Erträgnisse  den  beiden
Linien  nicht  gleichmäßig  zugute  kommen  oder  für  besondere  Zwecke  bestimmt  sind,
betrifft  nur  die  geschäftliche  Behandlung  der  Angelegenheit,  welche  vorbehaltlich
besonderer  gesetzlicher  oder  instruktioneller  Bestimmungen  dem  pflichtmäßigen
Ermessen  des  Fideikommißgerichts  anheimgegeben  ist,  enthält  keinen  Verstoß
gegen  gesetzliche  oder  sonstige  Vorschriften,  durch  den  ein  Recht  der  Beteiligten
beeinträchtigt  sein  könnte,  und  berührt  in  keiner  Weise  die  Rechtsverhältnisse  der
Beteiligten  in  Ansehung  der  zum  Fideikommisse  gehörenden  Gegenstände.  Eine
Beschwerde  gegen  eine  solche  Anordnung  ist  deshalb  im  Hinblick  auf  die  angeführten
  gesetzlichen  Vorschriften  unzulässig.  Beschluß  vom  4.  Februar  1907:
Reg.  lII  8/07.

Vayer.  Oberstes  Landesgericht  (Strafsachen).

St  GB.  88  66,  67.  StpD.  8§  265.  PSte#B.  Art.  39  Abs.  2.  Abweichungen
in  der  Anklage  im  Verfahren  vor  dem  Bernfungsgericht.  Oeffentlichkeit  der
Tanzunterhaltung.

Nach  Inhalt  der  im  Verfahren  nach  §  211  St  PO.  ergangenen  Ladungen
der  Angeklagten  in  die  Hauptverhandlung  vor  dem  Schöffengerichte  W.  wurde
Therese  P.  beschuldigt,  am  10.  Februar  1906  im  Wirtshause  zu  W.  und  am  27.  Februar
  1906  im  Wirtshause  zu  F.  einer  öffentlichen  Tanzunterhaltung  angewohnt
zu  haben.  In  der  schöffengerichtlichen  Hauptverhandlung  hat  der  Amtsanwalt
hiermit  übereinstimmend  die  Anklage  erhoben.  Das  Schöffengericht  W.  hat
durch  Urteil  vom  4.  April  1906  die  Therese  P.  wegen  der  ihr  zur  Last  gelegten
beiden  Uebertretungen  des  Art.  56  Abs.  2  PSt  GB.  in  zwei  Haftstrafen  von  je
einem  Tag  und  in  die  Kosten  verurteilt.  Die  Strafkammer  des  Landgerichts  W.
hat  durch  Urteil  vom  2.  Juni  1906  die  von  dem  Vater  der  Verurteilten  als  ihrem