306 Rechtsprechung.
wichtige Gründe für die Abgabe der Vormundschaft wurden angesehen, daß die
Aufgabe des Vormundschaftsgerichts am vollkommensten erfüllt werden kann,
wenn die Vormundschaft bei dem Gericht anhängig ist, in dessen Bezirke Mündel
und Vormund wohnen, und daß dem Vormunde die Führung der Vormundschaft
wesentlich erleichtert wird, wenn er imstande ist, im Falle des Bedürfnisses
persönlich mit dem Vormundschaftsgerichte zu verkehren. Beschluß vom 11. Februar
1907; Reg. IV 10/07.
2. GG. § 36, 5; BGB. 5P 11. »
Für die Führung der Vormundschaft über das in P. untergebrachte uneheliche
Kind einer wegen ihres Arbeitsverhältnisses in P. sich aufhaltenden
Fabrikarbeiterin, die noch keinen selbständigen Wohnsitz begründet hat, deren
uneheliche Mutter mit einem bereits verstorbenen Fabrikarbeiter in P. verheiratet
war und nun ständig in H. sich niedergelassen hat, wurde das Amtsgericht H. als
zuständig erklärt. Beschluß vom 14. Januar 1907; Reg. IV 4/07. -
GFG.§29;Ausf.-Gef.z.GBG.Att.1ZZZiff.ll,1,Art.129.Eine
Anordnung des Fideikommißgerichts, bei der Neuanlegung des Matrikelblattes
die Bestandteile eines sogen. Kondominatsfideikommisses nicht, wie bisher, nach
ihrer historischen Herkunft und ihrer Zugehörigkeit zu vormaligen Rittergütern.
sondern in systematisch geordneter Reihenfolge in der Art eintragen zu lassen,
daß, nach Amtsgerichts= und Rentamtsbezirken in arithmetischer Reihenfolge
der Plannummern, in einer Hauptabteilung die Bestandteile,
an welchen den Mitgliedern der beiden fideikommißberechtigten Linien ganz
die gleichen Rechte zustehen, und in einer zweiten Hauptabteilung
jene Bestandteile eingetragen werden, deren Erträgnisse den beiden
Linien nicht gleichmäßig zugute kommen oder für besondere Zwecke bestimmt sind,
betrifft nur die geschäftliche Behandlung der Angelegenheit, welche vorbehaltlich
besonderer gesetzlicher oder instruktioneller Bestimmungen dem pflichtmäßigen
Ermessen des Fideikommißgerichts anheimgegeben ist, enthält keinen Verstoß
gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften, durch den ein Recht der Beteiligten
beeinträchtigt sein könnte, und berührt in keiner Weise die Rechtsverhältnisse der
Beteiligten in Ansehung der zum Fideikommisse gehörenden Gegenstände. Eine
Beschwerde gegen eine solche Anordnung ist deshalb im Hinblick auf die angeführten
gesetzlichen Vorschriften unzulässig. Beschluß vom 4. Februar 1907:
Reg. lII 8/07.
Vayer. Oberstes Landesgericht (Strafsachen).
St GB. 88 66, 67. StpD. 8§ 265. PSte#B. Art. 39 Abs. 2. Abweichungen
in der Anklage im Verfahren vor dem Bernfungsgericht. Oeffentlichkeit der
Tanzunterhaltung.
Nach Inhalt der im Verfahren nach § 211 St PO. ergangenen Ladungen
der Angeklagten in die Hauptverhandlung vor dem Schöffengerichte W. wurde
Therese P. beschuldigt, am 10. Februar 1906 im Wirtshause zu W. und am 27. Februar
1906 im Wirtshause zu F. einer öffentlichen Tanzunterhaltung angewohnt
zu haben. In der schöffengerichtlichen Hauptverhandlung hat der Amtsanwalt
hiermit übereinstimmend die Anklage erhoben. Das Schöffengericht W. hat
durch Urteil vom 4. April 1906 die Therese P. wegen der ihr zur Last gelegten
beiden Uebertretungen des Art. 56 Abs. 2 PSt GB. in zwei Haftstrafen von je
einem Tag und in die Kosten verurteilt. Die Strafkammer des Landgerichts W.
hat durch Urteil vom 2. Juni 1906 die von dem Vater der Verurteilten als ihrem