Jünftes Goapitel.
Einrichtung der preußischen Regierung in Schlesien.
Als Friedrich lI in Schlesien einrückte, gab er die Absicht kund,
die ständische Verwaltung, die er antraf, die er aber freilich nur im
Allgemeinen kannte, bestehen zu lassen.
Den Landesältesten, die sich im December 1740 in Herrendorf
über den Marsch seiner Truppen mit ihm vereinbarten, ließ er er-
klären, er sei gesonnen, ihre Autorität aufrecht zu erhalten )). Wenn
sich bei seinem weiteren Vorrücken in den Landleuten eine Meinung
regte, als sei die bisherige Steuerverfassung durch die Ankunft der
Preußen aufgehoben, so säumte er nicht, sie darüber zurechtzuweisen.
Im Januar 17111 ließ er sich eine Erklärung des Conventus publicus
über die ständische Natur des Generalsteueramtes in Schlesien ohne
Widerrede gefallen und versprach, denselben sammt allen Steuer-
beamten und Offizianten weiter zu autorifiren; er sei nicht gekommen,
sich nach Kriegsgebrauch im Lande zu gebaren, Alles solle im alten
Stande bleiben, bis später mit Zuthun von Fürsten und Ständen
etwas Gedeihliches beschlossen werde. Was er einen Augenblick for:
derte, daß die Steuerbeamten sogleich mit Eid und Pflicht an ihn
gewiesen würden, ließ er später fallen, und gab nach, daß dieselben
eben dem Conventus verpflichtet bleiben sollten. Nur den Einen Vor-
behalt machte er hiebei allezeit, daß das Landeseinkommen zur Ver-
pflegung und Erhaltung seiner Armee angewendet würde; er stellte
hierüber ohne Verzug eine sehr bestimmte Forderung auf.
1) Protocoll vom 27. Dec., Haymann gesammelte Nachrichten II, 61:
„seine Intention gehe dahin, daß die Winterquartierc aus denen ordemtlichen
Landesprästandis derer Herzogthümer Ober- und Miederschlesien sournirt wer-
den möchten““.
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