Full text: Leopold von Ranke's sämmtliche Werke. 27. und 28. Band. Zwölf Bücher Preußischer Geschichte. Fünftes bis neuntes Buch. (27)

548 Neuntes Buch. Fünftes Capitel. 
Auf den Grund einer ihm zu Händen gekommenen Berechnung 
der allgemeinen Landesprästanda setzte er im Februar 1741 sein Po- 
stulat auf dritthalb Millionen Thaler des Jahres fest, so daß alle 
Monate für die Bedürfnisse seiner Armee ungefähr 190,000 auf- 
zubringen sein würden!). Diese Summe sollte das Generalsteueramt 
nach den verschiedenen Fürstenthümern, Standesherrschaften, Städten 
und Gemeinheiten umlegen und ihre Einbringung besorgen. 
Hätte der Conventus hierauf eingehen können oder wollen, so 
möchte vielleicht die ständische Verfassung, wenn auch in modificirter 
Form — denn die Begierde, Alles und Jedes im Einzelnen zu re- 
gieren, kann ich an Friedrich nicht finden, wofern er nur das Heer zu 
erhalten im Stande war, das ihm seinen Rang in der Welt gab — 
bestehen geblieben sein; allein alle Unterhandlung mit demselben war 
vergeblich. Die Mitglieder machten die mannichfaltigsten Ausstellungen, 
hergenommen bald von der ausdrücklichen Bestimmung gewisser Gelder 
für die Verzinsung angeliehener Kapitalien, bald von der seit den 
Ereignissen im April eingetretenen Trennung von Oberschlesien, bald 
von der Landesverfassung überhaupt. Der preußische Bevollmächtigte 
antwortete: er sehe die Billigkeit eines großen Theiles der vorgebrach- 
ten Einwendungen ein; er wolle nur fragen, wie viel denn eigentlich 
das Land Schlesien dem obersten Herzog zu zahlen schuldig sei. 
Der Conventus erklärte hierauf: das Land sei dem Herzog gar 
nichts zu geben schuldig; Alles sei von jeher nach freiem Gutdünken 
bewilligt worden, sie seien im Stande, die bündigsten Reversalien 
darüber aufzuweisen. 
Der Gegensatz der provinzialständischen Verfassung mit der 
1) Verzeichniß, wie viel aller praestanda Silesiac sub quocumque titulo 
es seien au Kays. oder allgemeiner Landesanlage, Interessen, Vermögensteuern, 
Recrutir und Remontirungen, Durchmärschen pro annis 1738 und 1739 be- 
tragen haben, unterzeichnet vom Obersteueramte. Die Summe ist für 1738 
3,605,452 20r, für 1739 3,725,862 20r, mit der Nachschrift: „was ein jedes 
Fürstenthumb und Standesherrschaft pro domestico particulari ausgeschrie- 
ben, item, was die Landeseinwohner von wegen des Salzapalto oder Zoll. 
gefällen ad camerale beitragen müssen, ist unter obiger Summe nicht be- 
griffen". — Friedrich forderte nun durch Cabinetsordre vom 11. Februar 
3,808,179 monatlich 286,4891/8 G. oder Thaler des Jahres 2,538,786, des 
Monats 1900,999; Haymann gesammelte Nachrichten III, 321. Die dort mit- 
getheilten Actenstücke sfammen aus dem Landesdiarium von 1742, das sich in 
dem Provinzialarchiv von Breslau findet, doch geht die Handschrift, auf die 
mich Herr Geh. Archivrath Stenzel aufmerlsam machte, um vieles weiter als 
das Gedruckte, und ist von erheblichem Werth für diese Dinge.
	        
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