Full text: Leopold von Ranke's sämmtliche Werke. 27. und 28. Band. Zwölf Bücher Preußischer Geschichte. Fünftes bis neuntes Buch. (27)

Einrichtung der preußischen Regierung in Schlesien. 561 
die Städte nahe an ein Fünftheil, die Edelleute um den dritten Theil 
mehr als ein solches; das letzte Fünftheil kam von den geistlichen 
Gütern und den kleinen Leuten ein. Die Gleichartigkeit der Landes- 
einrichtungen ward im Allgemeinen aufrecht erhalten, der Adel behielt 
ein Vorrecht, aber ein bei weitem geringeres; die Bauern waren nicht 
allein gegen ihren früheren Zustand, sondern auch gegen die übrigen 
Provinzen in Vortheil. 
Jede Einführung einer neuen Ordnung der Dinge hat ihre Be- 
schwerden; diese um so mehr, da sie einen ganz andern Charakter 
athmete als das bisherige System, und man wohl die Besorgnif hegte, 
der König werde immer mehr verlangen; er hielt für nöthig, etwas 
zur Beruhigung der Gemüther zu thun. In einem besondern Edict 
führt er aus, daß die Abgaben einzig und allein zum Besten des 
Landes, hauptsächlich zum Unterhalt der Armee dienen sollen, deren 
Verbrauch alsdann wieder den Landbau und die Gewerbe befördern 
werde. Er fügte ein Versprechen hinzu, welches jedoch mehr den herr- 
schenden Ansichten von dem objectiven Werth des Geldes als der 
Natur dieses Tauschmittels entspricht, daß fortan und zu ewigen 
Zeiten dem Lande niemals ein höheres Steuerquantum aufgelegt 
werden sollte; sein Sinn war nur, jene Besorgnisse zu heben. Er 
satzte zu, daß er niemals eine außerordentliche Steuer auflegen, be- 
sondere Leistungen vergüten, Unglücksfälle entschädigen werde; da die 
Auflage hiezu nicht hinreichen würde, habe er die Einkünfte aus seinen 
Domänen dazu bestimmt 1). 
Der schlesische EStat ward im Jahre 1744 auf 3,265000 Thlr. 
firirt, um 100,000 Thlr. niedriger als anfangs beabsichtigt worden; 
eine Summe, welche dem Verhältniß des Umfanges und der Men- 
schenzahl entsprechend, die Einkünfte des Staates ebenfalls ungefähr 
um ein Drittheil vermehrte 2). 
Doch hatte Schlesien in jenen Schulden, die auf die Provinz 
1) Dieser Etat hat sich im Allgemeinen so gehalten: er war 17¼: 
3,277,437 11 13; 171788e: 3,318,316 20 4; 175%1: 3,406,375 19 3; 173/1:: 
3,529,465 17 3; 175/0: 3,533,818 9 1; 1756/41: 3),533,716 9 1; 1761½8: 
3,573,690 16 9; 17 55%/%: 3,587,680 16 9; so daß die Erhöhung in diesen 
25 Jahren nicht viel über 300,000 Thlr. betragen hat. 
2) Das Edict ist von Münchow entworfen; der König ließ nur Einiges 
daraus weg, z. B. daß weder Militär= noch Civielbediente etwas fordern 
sollten, was ihm unnöthig schien, und daß das Osficium flsci unter den 
Kammern über die Sporteln der Justizcollegien vigiliren solle, was Anlaß 
geben werde zu glauben, als ob man solche den Kammern unterordnen wolle. 
v. Ranke's Werke KXvVII. XXVII 36
	        
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