68 Fünftes Buch. Drittes Capitel.
solcher eben mißlungen war, und dieses Haus jetzt an den fremden
Mächten Rückhalt fand.
Man gerieth auf die Auskunft, daß der Kaiser, der selbst ein
Enkel Philipp Wilhelms, und zwar von dessen ältester Tochter Eleo-
nore war, sich für den bestberechtigten Erben erklären, und alsdann
seine Rechte zwischen Sulzbach und Preußen theilen, dem ersten
Jülich, dem zweiten das Herzogthum Berg zuerkennen sollte.
Eine Form, die vielleicht besser vermieden worden wäre. Denen,
die sie billigten, hat man damals und später in Berlin immer ent-
gegnet, daß die Uebertragung des kaiserlichen Rechtes dem preußischen
nichts binzufügen könne, welches von dem Kaiser vielmehr selbst schon
öfter als das beste von allen anerkannt worden sei. Die Haupt-
sache ist, daß der Kaiser versprach, der König solle zum Besitz und
Genuß von Berg gelangen und dabei auf das kräftigste geschützt
werden.
Eine Bedingung wünschte der Kaiser seinem Zugeständniß hinzu-
zufügen; indem er das Herzogthum dem König zusprach, hätte er dem
Hause Pfalz gern die Stadt Düsseldorf vorbehalten. Allein der König
wollte nichts von einer Landschaft hören, die keine Hauptstadt habe:
er weigerte sich Verpflichtungen, wie man sie ihm anmuthete, zu
übernehmen, wenn er nicht auch diese erlange. Seckendorf sagte: wenn
man das Pferd hergebe, so werde man am Ende doch auch noch über
die Schwierigkeit wegen des Zaumes wegkommen. In den Tractat
kam nichts weiter, als daß dem Kaiser das Recht zustehen solle,
nöthigenfalls Truppen oder Geschütz nach Düsseldorf zu legen: die
Abtretung selbst blieb so wenig in Bezug auf die Stadt als das
Land einem Zweifel unterworfen. Die preußischen Minister sprachen
die Besorgniß aus, daß der Kurfürst von der Pfalz den Prinzen
von Sulzbach, dem er das Land zu hinterlassen denke, noch bei seinen
Lebzeiten zum Statthalter ernennen möchte, so daß es schwer halten
würde, ihn wieder zu entfernen. Seckendorf erwiederte: wenn zu
dieser Zeit ein Dutzend Pfalzgrafen in Düsseldorf wären, so würde
der Kaiser durch den Tractat verpflichtet sein, sie sämmtlich heraus-
zujagen. Auch Prinz Eugen erklärte, wenn der Fall eintrete, habe
sich der König des Herzogthums mit Gewißheit zu versehen; eine
etwa bestehende Statthalterschaft solle ihn an dem Possessorium nicht
hindern, weder in der einen noch in der andern der Formen, welche
die Rechte unterscheiden.
Nur Ein Bedenken kam hiebei noch zur Sprache. Man setzte
den Fall, daß vielleicht der Reichshofrath, über dessen Urtel doch der