Volltext : Leopold von Ranke's sämmtliche Werke. 29. Band. Zwölf Bücher Preußischer Geschichte. (29)

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2.
Haupteid.  Nicht  über  Rechtsbegriffe.  Elgene5  Wissen.
(Vgl.  Komment.  über  die  Ge-  Sr  3,  S.  205  —7,  Bd.  4,
.  464.

In  einem  gegebenen  Falle  handelte  es  sich
von  der  Abstammung  gewisser  Gilten  und  Zinsen
aus  einem  Verbande  von  Grundherrlichkeit  und
Obereigenthum.  Es  war  der  Haupteid  darüber
zugeschoben,  daß  diese  Abstammung  nicht  stattgefunden
  habe.  Allein  der  vberste  Gerichtshof  erachtete
  diese  Eideszuschiebung  für  unstatthaft:  „Nach
der  GO.  XIII,  F§.  2,  pr.  ist  es  erlaubt,  seinem
Widersacher  den  Eid  zuzuschieben,  damit  er
schwöre,  daß  die  Geschichte  vorgegebenermaßen
  nicht  vorgegangen  sei.  Die  Eibeszuschiebung
  findet  also  ihrer  Natur  nach  allein
statt  über  einen  äußerlich  erfaßlichen  in  die  Sinne
fallenden  Vorgang,  den  der  Schwörensollende  selbst
wahrzunehmen  im  Stande  war.  Hier  steht  aber
kein  solches  Faktum,  sondern  vielmehr  die  Grundbarkeit
  als  ein  Rechtsbegriff  in  Frage,  den  durch
Reflerion  und  Subsumtion  auß  den  erhobenen
Umständen  zu  abstrahiren,  lediglich  Sache  der  riche.
terlichen  Beurtheklung  sein  kann.  ..  ..  Der  Eid
könnte  nur  ein  beschworenes  Urtheil,  eine  Folgerung
  aus  vor  Augen  liegenden  Behelfen  und  gewissen
  Thatsachen  sein;  allein  das  Urtheil  zu  schspfen,
  kann  nur  Sache  des  Richteramtes  sein,  welches
  diese  Aufgabe  in  keinem  Punkte  auf  eine  der
Parteien  oder  deren  eidliche  Manifestationen  hinüberwälzen,
  und  diese  sich  hierin  substituiren  darf.h
Die  Frage  (der  Abstammung  von  Zinsen  und  Gilten
  aus  der  Grundherrlichkeit)  betrifft  eine  fremde
Geschichte,  oder  eine  so  beschaffene,  daß  der  Delat
  selbst,  wegen  Länge  der  Zeit  nicht  wohl  eigene
Wissenschaft  davon  haben  kann,  worüber  also  nach
der  angeführten  Stelle  der  GO.  2660  Niemanv  einen
  Haupteid  anzunehmen  oder  abzuleisten  verbun-