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2.
Haupteid. Nicht über Rechtsbegriffe. Elgene5 Wissen.
(Vgl. Komment. über die Ge- Sr 3, S. 205 —7, Bd. 4,
. 464.
In einem gegebenen Falle handelte es sich
von der Abstammung gewisser Gilten und Zinsen
aus einem Verbande von Grundherrlichkeit und
Obereigenthum. Es war der Haupteid darüber
zugeschoben, daß diese Abstammung nicht stattgefunden
habe. Allein der vberste Gerichtshof erachtete
diese Eideszuschiebung für unstatthaft: „Nach
der GO. XIII, F§. 2, pr. ist es erlaubt, seinem
Widersacher den Eid zuzuschieben, damit er
schwöre, daß die Geschichte vorgegebenermaßen
nicht vorgegangen sei. Die Eibeszuschiebung
findet also ihrer Natur nach allein
statt über einen äußerlich erfaßlichen in die Sinne
fallenden Vorgang, den der Schwörensollende selbst
wahrzunehmen im Stande war. Hier steht aber
kein solches Faktum, sondern vielmehr die Grundbarkeit
als ein Rechtsbegriff in Frage, den durch
Reflerion und Subsumtion auß den erhobenen
Umständen zu abstrahiren, lediglich Sache der riche.
terlichen Beurtheklung sein kann. .. .. Der Eid
könnte nur ein beschworenes Urtheil, eine Folgerung
aus vor Augen liegenden Behelfen und gewissen
Thatsachen sein; allein das Urtheil zu schspfen,
kann nur Sache des Richteramtes sein, welches
diese Aufgabe in keinem Punkte auf eine der
Parteien oder deren eidliche Manifestationen hinüberwälzen,
und diese sich hierin substituiren darf.h
Die Frage (der Abstammung von Zinsen und Gilten
aus der Grundherrlichkeit) betrifft eine fremde
Geschichte, oder eine so beschaffene, daß der Delat
selbst, wegen Länge der Zeit nicht wohl eigene
Wissenschaft davon haben kann, worüber also nach
der angeführten Stelle der GO. 2660 Niemanv einen
Haupteid anzunehmen oder abzuleisten verbun-