Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil. (58b)

Bie  Ssterreichisch-ausarische  Monarchie.  (Mai  18.  19.)  77

18.—19.  Mai.  (Wien.)  Prozeß  Friedrich  Adler.

Nach  zweitägiger  Verhandlung  verurteilt  das  Ausnahmegericht  Dr.
Friedrich  Adler  (Sohn  des  Sozialistenführers  Viktor  A.),  der  am  21.  Okt.
1916  den  Ministerpräsidenten  Grafen  Stürgkh  ermordet  hat,  wegen  gemeinen
Mordes  zum  Tode.

In  seiner  Verteidigungsrede  erklärt  A.  sich  schuldig  in  gleichem
Maße  wie  jeder  Offizier,  der  im  Kriege  getötet  oder  den  Auftrag  zur  Tötung
gegeben  hat.  Eindringlich  verwahrt  er  sich  dagegen,  die  Tat  in  Unzurechnungsfähigkeit
  begangen  zu  haben.  Er  habe  die  Tat  durch  1⅛/  Jahre
nach  allen  Richtungen  und  Folgen  überdacht  und  sie  in  dem  vollen  klaren
Bewußtsein  vollbracht,  daß  sein  Leben  damit  abgeschlossen  sei.  Schon  der
Umstand,  daß  dieser  Prozeß  vor  dem  Ausnahmegericht  stattfinde,  sei  für
ihn  eine  moralische  Rechtfertigung.  Gerade  der  Zustand  der  Justiz  in
Oesterreich  habe  ihn  seit  Kriegsausbruch  aufs  empfindlichste  gedrückt;  schon
am  25.  Juli  1914  habe  das  Ministerium  Stürgkh-Hochenburger  mit  ciner
Verordnung  über  die  Aufhebung  der  Schwurgerichte  einen  oßenen  Staatsstreich
  begangen.  Ferner  habe  Graf  Stürgkh  durch  Abschaffung  des  Staatsgerichtshofes
  sich  seiner  Anklagebehörde  entzogen.  Außerdem  sei  Graf  Stürgkh
ein  eifervoller  Gegner  des  Parlaments  gewesen.  Noch  am  letzten  Tage
seines  Lebens  habe  er  sich  geweigert,  sich  in  eine  Erörterung  über  den  Zusammentritt
  des  Reichsrates  einzulassen.  Deshalb  habe  er  beschlossen  den
Ministerpräsidenten  auf  jenem  Boden  zur  Rechenschaft  zu  ziehen,  auf  den
er  sich  selbst  gestellt  habe.  Es  sei  kein  anderer  Weg  als  der  der  Gewalt
geblieben.  Er  habe  sich  hierzu  berechtigt  gehalten,  weil,  wenn  das  Gesetz
zertreten  sei,  jeder  Staatsbürger  nicht  nur  das  Recht,  sondern  die  Pflicht
habe,  sich  sein  Recht  zu  verschaffen  auf  Grund  des  Notstandes,  den  die
Regierung  geschaffen  habe.  Weiter  erklärt  der  Angekl.,  er  habe  durch  seine
Tat  der  soz.  Partei  ihre  feige  Haltung  vor  Augen  führen  wollen,  da  sie
jede  Bekämpfung  der  Ausnahmeverfügungen  der  Regierung  unterlassen  habe.
Auf  die  Frage  des  Präsidenten,  ob  es  richtig  sei,  daß  er  den  Gedanken
seines  Anschlages  schon  1½  Jahre  erwogen  habe,  erklärt  der  Angekl.  der
erste  Gedanke  eines  Anschlages  sei  ihm  im  März  1915,  als  er  zum  Militär
einrückte,  gekommen,  nämlich  der  Gedanke,  im  Kriege  nicht  zu  schießen,
wenn  es  aber  schon  zum  Schießen  komme,  auf  einen  Feind  im  Innern,
der  ihm  näher  stehe,  zu  schießen.  Festere  Gestalt  habe  der  Plan  durch  die
Zensurplagereien  angenommen.  Die  Tat  sollte  dem  Auslande  nicht  verheimlicht
  werden  können.  Sie  sollte  dem  Kaiser  nicht  verschwiegen  werden,
wie  vieles  andere  verschwiegen  wurde.  Die  Tat  sollte  die  Schranken  zum
Auslande  und  zum  Kaiser  durchbrechen.

In  der  Urteilsbegründung  wird  ausgeführt,  daß  der  Gerichtshof
auf  Grund  des  Geständnisses  des  Angeklagten,  auf  Grund  der  Zeugenaussagen
  und  des  Gutachtens  der  Fakultät  zu  der  Ueberzeugung  von  der  Schuld
des  Angeklagten  gelangt  sei.  Was  den  Beweggrund  zur  Tat  anlangt,  so
habe  der  Gerichtshof  die  von  dem  Angeklagten  angegebenen  Angaben  als
richtig  angenommen.  Das  Urteil  der  Fakultät  ließe  keinen  Zweifel  an  der
Zurechnungsfähigkeit  des  Angekl.  aufkommen.  Das  Moment  der  Tücke  sehe
der  Gerichtshof  nicht  als  gegeben  an,  weil  der  Angekl.  keine  List  angewandt

be,  um  das  Opfer  in  eine  besonders  schwierige  Lage  zu  bringen.  —  Die
Todesstrafe  wird  später  in  Kerkerstrafe  umgewandelt  (s.  7.  Sept.).

19.  Mai.  Kaiser  Karl  ernennt  60  (5  erbl.,  55  lebensl.)  neue
Herrenhausmitglieder.

Unter  den  erblichen  befindet  sich  der  früh.  Botschafter  in  Petersburg
Franz  Prinz  zu  Liechtenstein.  Unter  den  lebenslänglichen  befinden  sich