Die Lehren vom Zived de3 Staates ald Erziehungsaufgaben. 15
gefhichtlichh natürliches und daher mehr oder iminber unbollfommenes Erbe
mit zu verwalten und zu tragen hat, dennody it er auch niemals gänzlich
bermwerflich, weil er aud) zugleich höhere XBerte verförpert.
Die gefamte Staatslehre der Schule zerfällt bemgemäß:
1. indie Naturlehre und Naturgefhichte des Staates,
9. indie Sitten- und Wertlehre de3 Staates,
oder
1.in die Aufflärung über den Staat und
2.in die Erziehung für den Staat.
Staatsgemäß ijt jede Erziehung, die dem Gtaate erfenntnis- und ge-
finnungsmäßig fein Dafein bejaht und dies in der ‘fugend neu und feit begründet.
Sp muß jede tichtige Itaatsgemäße Erziehung im Schüler die Erfenntniß er-
zeugen: l’etat c’est moi, d.h. au ich bin ein Ölied und Stüd des
Staates. Sch bin für den Staat da, wie der Staat für mid),
Die Lebren vom Zweck des Staates als Erziebungsaufgaben.
Sellinef erklärt den Staat al3 die mit urfprünglicher Herrfhermadht
ausgeltattete Gebietäförperfchaft (161). Die Gebietsförperichaft ift eine Ber-
bandseinheit. „Sn der Verbandseinheit find Einheit des Ganzen und Biel-
heit der Glieder notwendig miteinander verfnüpft” (157). Die Einheit ijt
nämlich auf die Verbandszmede gerichtet und beichräntt. Der Staat ift in-
fofern eine Zmedeinheit (209). Die Staatszwede aber umfpannen nicht alle
menfchlihen Zmede, fondern nur „die Lebenäintereffen der Sejamtheit”
(Baulfen, Ethi. Demnah Hat jeder Menjdh eine doppelte
Stellung:
1. al3 Berbandsglied, al Staatäglied,
2. al3 verbandäfreie, ftaatsfreie Eigenperjönlichkeit.
Al Verbandseinheit hat der Staat Bmede, denn ohne jte wäre er
nichts. Der Zmedbegriff ift aber ein metaphnfifcher, philojophifcher. Deshalb
vermweijt ung die Staatöphilofophie in3 Neich der Metaphufil, um tlarheit
über die Staatszwede zu gewinnen. Wir mollen uns aber nicht mit den
wiffenfchaftlich unerforfchlichen Zmeden des bloß begrifflihen Staates, chle ht-
hin des Vernunftitaates, abmühen und bejchränfen uns deäiwegen auf Die
tatjächlihen, Har erfaßbaren.
Der Staat ijt nicht in dem Sinne ein Naturgebilde, daS alles, was in
ihm gejchteht, mit blinder Naturnotwendigfeit fich ereignet. Vielmehr handelt
der Staat aus beftimmten Gründen und nah Yiveden. „Liberal und fon-
jervativ, ultramontan und fozialiftifch bedeuten guundfägliche Differenzen über
die Nufgaben des Staates.” „Nur vom Standpunkte der Staatszmwede aus
läßt fih ein Urteil über den Wert und Unmert der PBolitif eines Staates
a „Alle politifchen Urteile find teleologifche Werturteile” (Fellinef,
Die eudämoniftifch-utilitariftifche Theorie ift zuerit ausgebildet worden und
leugtet jelbit dem urmücjfigen Bemußtfein ein, meshalb mir fie fchon bei
den Griechen und Römern finden. Die Wohlfahrt des Einzelnen (Eudämo-
nısmus) und der Gejamtheit (Utilitarismus) galt und gilt als hHöchites und
einziges Ziel. Chr. Wolff betrachtet die in der Vervolllommnung beite-
hende Glüdfeligfeit (felicitas) al3 das hödjfte Ziel des Menfchen und als
da3 aller auf die Mitmenfchen gerichteter Handlungen, und im einzelnen find