Die Lehren pain Zived des Staates al3 Erzishungsauigaben. 1‘
Der Schuß nad) außen ijt einer der eriten und michtigiten Yıvede des
Staates und nur de3 Staated. Er verlangt gefunde Bürger und Bürgerinnen.
Die leibliche, gefundheitliche Tüchtigfeit ift aber zugleich von höditem Nerte
für jeden Einzelnen amd für alle Kulturzmwede. Steine Erziehung ıjt jtaats
gemäß, welde die Leibespflege vernadlälfigt. Sie wäre aber aud) ätl-
gleich perfon- und fulturmidrig.
Die bemußte, »planmäfige Fortbildung und Mufrechterhaltung der
Rechtsordnung ift gleichfalld ein unbeitrittener Staatszwed des Gegen-
mwartsjtaates. „Die Aufgabe des Rechtes Täht fich nicht anders bezeichnen
denn als Bindung und Regelung der menfhlichen Kulturtätigfeit in Wechfel-
verfehr der Gefellichaftsglieder” (Schmidt, 167%). „Das Diiitel hierzu jird
Normen, Regeln oder Süße, die Sinperative des gejellfchaftlihen Leben"
(ebenda). Darin liegt eine der hödjiten Erziehungsaufgaben befchloffen. Die
von Gtaate erlaffene Rechtsordnung fan nur dam ihre Itaatserhaltende
Krait voll entfalten, wenn alle — over die meilten — Gtaat3glieder jte
bedingungslos in ihrem Nechtsgefühl anerfenmen und vorbehaltios durchführen.
„Der lebte Grumd alles Rechts” — jchreibt Kellinef (©. 334) — „liegt ın
der nicht weiter ableitbaren Überzeugung jeiner Sültigfeit.” Seme Duelle
hat das Redt im Gemifjen qerade fo mie die Sittenlehre. hren Anhalt
entnehmen daher auch die Rechtsjäße — wie Schmidt ©. 169 betont — der
Moral und Sitte. „Das Recht al3 Yanzes it in der Durchichnitt3erjcheinung
der Rechtsfäbe der unter öffentliche, \taatlihe Garantien geitellte Teil Der
Bolfzmoral und Volfsfitte! (Schmidt, 170). Daher Jind nur die mit Der
Bollsanfhauung überemjtinmenden Bejtandteile Der Necht3ordinung auf Die
Dauer lebensfähig (177). „Die Kraft und das Unfehen der Gefege jteht
überall auf gleihem Niveau mit der moralischen ftraft des Nechtsgefühls. Die
Sicherheit des Rechts it überall das eigene Werk de3 Volkes" (Shering,
I. 373).
Ar fich [cheinen die drei Hauptaufgaben des Staates — Machtbehauptung,
Schukgemährung und Nechtsbewahrung — mur wenig Berührungspunfte mit
der Erziehung zu haben. Dennody liegen bet näheren Yufehen darin un
mittelbar und mittelbar gar gewaltige Erzichungsaufgaben. CS genügt für den
Zandesfhug nicht, daß ein Staat über förperlich gefunde Männer ver-
fügt. Sm diefen muß auch ein vaterländifcher Geift, ein Friegerifcher Sinn,
ver Wille zur fraftvollen Vaterlandsverteidigung leben. Nicht erft beim
Militär fönnen alle dieje feeliihen Werte und Willensfräfte erzeugt werden;
jonit müßten berufsmäßige Söldnerheere die vorzüglidhjten MWehren fein.
Schon Der Jugend hat ınan diefen Sinn für des Waterlandes 1lnab-
hängigfeit und Macht einzuflößen. Die Willensfräfte find am Ende au im
Kriege die entfcheidenden, die höchften, die unerfegbarjten. Nun ermwäge man,
welcher erzieheriihen Vorarbeiten e3 bedarf, um einem Bolfe diefen auf feite
Selunopeit gegründeten Wehrfinn, diefen unbeugfamen Wehrmillen einzu-
pflanzen,
Weiter erwäge man, welcher Renntniffe und Erfenutniffe man bedarf,
damit das Volk die Gefahren richtig zu würdigen veriteht, die e8 von außen
bedrohen. Ohne Geihichte und Eröfunde, ohne Wirtfchaftz- und Handels-
funde, ohne Bölfer- und Verfehrsfunde ijt das gänzlich ausgefchloffen. Nun
braucht aber ein Heer, eine Wehrmacht auch unzählige Hilfämittel, Gemehre,
Seihübe, Schiffe ufm.
Die bewaffnete Macht ijt zu üben und zu unterhalten. Das foitet Geld
Natgeber III. Zrante, Staatd- und Bürgerfunde. 2