Object: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
158 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 259 (Nr. 4—7), 5 260 (Nr. 1). 
fordern, so hat die Vernachlässigung dieser Bestimmungen auf die Gültigkeit der 
Generalversammlungsbeschlüsse keinen Einfluß (R.G.. LXV. Nr. 25, R G. im Recht 
1911 Nr. 1044). An die Beobachtung des Gesellschaftsvertrags kann der Beamte 
auch nicht mit Folgen für ihn gebunden werden (oben Nr. 1). Die Vernachlässigung 
des Landesgesetzes kann disziplinare Ahndung herbeiführen. Nicht vom H. G. B. 
verordnet und danach auch nicht für die Gültigkeit der Beschlüsse wesentlich ist die Ver- 
lesung. (K.G. in O. L. G. Rspr. XVI S. 98.) Vgl. dazu Pr. F.G.G. Art. 55 Abs. 2. 
5. Verstoß. § 259 Abs. 1 bis 4 enthält zwingendes öffentliches Recht. Bei Verstoß 
" sind die Beschlüsse schlechthin ungültig. Einer Anfechtung nach § 271 bedarf es nicht, 
und die Unterlassung der Anfechtung kann den Mangel nicht heilen. Zwischen wesent- 
lichen und nicht wesentlichen Vorschriften des 5 259 kann hier nicht unterschieden 
werden (Kammerger. in Entsch. F. G. VII S. 237— Johow.-Ring XXXIIA188). 
6. Einreichung zum Handelsregister. Eine öffentlich beglaubigte Abschrift des 
« Protokolls nebst Beilagen (K.G. in O.L.G. Rspr. XVI S. 97) ist von dem Vorstand 
unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, B.G.B. § 121) zum Handelsregister ein- 
zureichen und zwar zum Register des Sitzes und jeder nicht im Bezirk des Sitzes 
befindlichen Zweigniederlassung (5 13, O.L. G. Rspr. XVI S. 95); auch dann, wenn 
das Protokoll von dem betreffenden Gericht aufgenommen ist. Die Einreichung 
kann im Ordnungsstrafverfahren erzwungen werden (§ 14). Eintragung und Ver- 
öffentlichung finden nur insoweit statt, als das Gesetz dies besonders fordert. Dem 
Registergericht steht eine sachliche Prüfung der eingereichten Beschlüsse nur zu, 
wenn es sich um eine Eintragung handelt (Johow XlII S. 29 f.). Jeder kann 
die eingereichten Protokolle einsehen und, wenn er ein berechtigtes Interesse glaub- 
haft macht, auch einfache oder beglaubigte Abschrift davon fordern (§ 9). Auch 
Wahlen der Generalversammlung sind Beschlüsse wie alle anderen; deshalb müssen 
die Protokolle hierüber zum Handelsregister eingereicht werden (wegen der Aufsichts- 
ratsmitglieder noch § 244). Auf Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesell- 
schaften wird die Pflicht nicht zu erstrecken sein (Marcus in Holdheim 1908 
S. 99; L.G. I Berlin bei Kaufmann IX 134). 
7. Das ältere Recht des G. von 1884 enthielt nur Bestimmungen, wie 
ie jetzt in Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 enthalten sind. Die Anwendbarkeit 
er neuen Vorschriften auf alle nach dem 1. Jan. 1900 gefaßten Beschlüsse ist 
zweifellos (O. L.G. Rspr. XVI S. 95). Mit diesen Vorschriften nicht verträgliche 
Bestimmungen der Gesellschaftsverträge sind unbeachtlich (Bayer. O.L.G. in Z. 
XXXV ES. 248 f.). 
g 260. 
Die Generalversammlung beschließt über die Genehmigung der 
Jahresbilanz und die Gewinnverteilung sowie über die Entlastung des 
Vorstandes und des Aufsichtsrats. 
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs 
für das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn= und Verlust- 
rechnung sowie einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesell- 
schaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen 
der Generalversammlung vorzulegen. Im Gesellschaftsvertrage kann eine 
andere Frist, jedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten hinaus, 
bestimmt werden. 
Entw. I § 237 Abs. 1 u. 2, II § 252; Denkschr. I S. 144 f., II S. 3211; 
Komm Ber. S. 3912 f.; A.D. H.G.B. Art. 239 Abs. 2 Satz 1. 
Literatur: Ehrenberg in Iherings IJ. Ul, 291, LII, 215; Runkel-Langs- 
dorff ebenda LII, 209; Arnold, Die Aufschlußpflicht von Vorstand und Aufsichtsrat 
gegenüber der Generalversammlung 1907. 
1. Der Generalversammlung ist die Beschlußfassung Über die Bilanzgenehmi- 
gung, die Gewinnverteilung und die Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats 
zugewiesen. Sinn der Vorschrift ist, daß die Generalversammlung und daß nur
	        
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