VIII Vorwort.
drei Dezennien in der Geschichte gezogen, so gewährt sie überdies noch durch
zwei Momente vergleichenden Betrachtungen Einblick in die wesentlichen
Anderungen, welche inzwischen im öffentlichen Recht der deutschen Staaten
eingetreten sind. Zunächst dadurch, daß das von Zacharige noch be-
handelte Urkundenmateriale des Deutschen Bundes, Osterreichs, Han-
novers, Luxremburgs, Kurhessens, Nassaus, Frankfurts, Hessen-Hom-
burgs, Holsteins, Lauenburgs und Liechtensteins der geänderten Sach-
lage entsprechend in dieser Sammlung keinen Platz mehr finden konnte.
Zum andern führt eine Vergleichung der innern Struktur der seit dem
Anfang der sechziger Jahre wesentlich modifizierten Verfassungsgesetze
zur Erkenntnis, daß sich seither — Mecklenburg ausgenommen — in allen
deutschen Staaten der Ubergang vom Gedanken der ständischen Ver-
tretung einzelner korporativ gestalteter sozialer Interessen zu dem
der einheitlichen Volksvertretung vollzogen hat. Mag dieses Resultat
eines langwierigen Umbildungsprozesses auch nicht entfernt alle jene
Träume und Hoffnungen zur Erfüllung gebracht haben, welche Gene-
rationen vor uns an dieses Ereignis der Zukunft geknüpft hatten, so
wäre es doch auch parteiisch und verfehlt ohne Betrachtung an dieser
rechtsgeschichtlichen Phase vorüberzugehen. Sie bietet geeigneten Anlaß
durch Vergleichung des Quellenmaterials den Entwicklungsgang im
einzelnen nachzuweisen, den eine Reihe staatsrechtlicher Einrichtungen
seit einem Jahrhundert zurückgelegt hat, und sie zeigt aufs deutlichste,
daß die parallele Gesetzgebung der einzelnen Staaten seit einem Viertel-
jahrhundert in entschiedenem Zuge auf dem Wege ist, die nicht
durch besondere Geschichtsumstände oder spezi-
fisch lokale Bedürfnisse geschaffenen Unterschiede
im öffentlichen Recht der deutschen Staaten in
einem langsamen aber stetig wirkenden Umbil-
dungsprozesse zur Ausgleichung und Aufhebung
zu bringen.
Im Nachstehenden folgen die in Geltung befindlichen Verfassungen
des Deutschen Reichs und seiner konstitutionellen Gliedstaaten — sonach
mit Ausschluß beider Mecklenburg — in der von der Reichsverfassung in
Art. 6 eingehaltenen Reihenfolge. Aufgehobene Stellen wurden überall
da, wo dies nach dem ausdrücklichen Inhalt des deroglerenden Gesetzes
zulässig war, im Texte selbst durch Einschiebung der neuen Bestimmung
ersetzt. Indem sodann die obsoleten Teile in die Note gerückt wurden,
gelang es durch genaue Angabe der Reformgesetzgebung bei den größeren
Bundesstaaten die aktenmäßige Darstellung ihrer ver-
fassungsgeschichtlichen Entwicklung zu erzielen. —