Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Bayern. 95 
den Staats-Kassen oder an Naturalien bey den Aemtern, samt allen 
Ausständen an Staatsgefällen. 
9) Alles, was aus Mitteln des Staats erworben wurde. 
8 3. Sämmtliche Bestandtheile des Staatsußts sind, wie bereits in 
der Pragmatik vom 20. October 1804 bestimmt war, aus welcher die 
nach den veränderten Verhältnissen hierüber noch geltenden Bestimmungen 
in gegenwärtige Verfassungs-Urkunde übertragen sind, auf ewig un- 
veräußerlich, vorbehaltlich der unten folgenden Modificationen. 
Vorzüglich sollen, ohne Ausnahme, alle Rechte der Souverainetät 
bey der Primogenitur ungetheilt und unveräußert erhalten werden. 
# 4. Als Veräußerung des Staatsguts ist anzusehen, nicht nur jeder 
wirkliche Verkauf, sondern auch eine Schenkung unter den Lebenden, 
oder eine Vergebung durch eine lezte Willens-Verordnung, Verleihung 
neuer Lehen, oder Beschwerung mit einer ewigen Last, oder Verpfändung 
e der Hingabe durch einen Vergleich gegen Annahme einer Summe 
eldes. 
Auch kann keinem Staatsbürger eine Befreyung von den öffent- 
lichen Lasten bewilliget werden. 
§5. Die bisher zu Belohnung vorzüglicher dem Staate geleisteter 
Dienste verliehenen Lehen, Staats-Domainen und Renten sind von 
obigem Verbote ausgenommen. 
Auch steht dem Könige die Wiederverleihung heimfallender Lehen 
jederzeit frey. 
Zu Belohnung großer und bestimmter dem Staate geleisteter Dienste 
können auch andere Staats-Domainen oder Renten, jedoch mit Zu- 
stimmung der Stände, in der Eigenschaft als Mannlehen der Krone ver- 
liehen werden. 
Anwartschaften auf künftige der Krone heimfallende Güter, Renten 
und Rechte können eben so wenig als auf Aemter oder Würden ertheilt 
werden. 
6. Unter dem Veräußerungs-Verbote sind ferner nicht begriffen: 
1) Alle Staats-Handlungen des Monarchen, welche innerhalb der 
Grenzen des Ihm zustehenden Regierungs-Rechts nach dem 
Zwecke und zur Wohlfahrt des Staats mit Auswärtigen oder 
mit Unterthanen im Lande über Stamm= und Staatsgüter vor- 
genommen werden; insbesondere was 
an einzelnen Gütern und Gefällen zur Beendigung eines an- 
hängigen Rechtsstreits gegen Erhaltung oder Erlangung anderer 
Güter, Renten oder Rechte, oder zur Grenzberichtigung mit 
benachbarten Staaten, gegen andern angemessenen Ersatz ab- 
getreten wird; 
was gegen andere Realitäten und Rechte von gleichem Werthe 
vertauscht wird; 
Alle einzelnen Veräußerungen oder Veränderungen, welche bey 
den Staatsgütern dem Staatszwecke gemäß, und in Folge der 
bereits erlassenen Vorschriften nach richtigen Grundsätzen der 
fortschreitenden Staatswirthschaft, zur Beförderung der Landes- 
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