100 Bayern.
a) die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses und
b) die Kronbeamten, welche nicht zugleich wegen ihrer Besitzungen
Reichs-Räthe sind, —
weder zu den erblichen noch zu den lebenslänglichen Reichsräthen zu
rechnen.
Art. II. Der König wird die von ihm zu ernennenden erblichen
und lebenslänglichen Reichsräthe aus jenen Personen auswählen, die
entweder dem Staate ausgezeichnete Dienste geleistet haben, oder von
adelicher Geburt sind, oder Vermögen besitzen.
Hinsichtlich der Verleihung des Vererbungs-Rechtes hat es außer-
dem bey den Bestimmungen des Titels VI. 3 3. der Verfassungs-Urkunde
zu verbleiben.
#§5. Die Reichs-Räthe haben Zutritt in die erste Kammer nach
erreichter Volljährigkeit; eine entscheidende Stimme aber kömmt den
Prinzen des Königlichen Hauses erst mit dem Einundzwanzigsten, den
übrigen Reichs-Räthen mit dem Fünfundzwanzigsten Lebensjahre zu.
* 6 1) aufgehoben.
# 7—12 2) aufgehoben.
5 13. Alle sechs Jahre wird eine neue Wahl der Abgeordneten vor-
genommen, und sonst nur in dem Falle, wenn die Kammer von dem
Könige aufgelöset wird.
Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar.
z 145) aufgehoben.
515 ) aufgehoben.
516. Die Kammer der Reichs-Räthe wird gleichzeitig mit jener
der Abgeordneten zusammenberufen, eröffnet und geschloßen.
5 17. Kein Mitglied der ersten oder zweyten Kammer darf sich in
der Sitzung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
* 18. Die Anträge über die Staats-Auflagen geschehen zuerst in
der Kammer der Abgeordneten, und werden dann durch diese an die
Kammer der Reichs-Räthe gebracht.
Alle übrigen Gegenstände können nach der Bestimmung des Königs
der einen oder der andern Kammer zuerst vorgelegt werden.
l 19. Kein Gegenstand des den Ständen des Reichs angewiesenen
gemeinschaftlichen Wirkungskreises kann von einer Kammer allein in Be-
rathung gezogen werden, und die Wirkung einer gültigen Einwilligung
der Stände erlangen.
1) Tit. VI § 6 aufgehoben durch Gesetz vom 25. Juli 1850 Art. 41 — ebenso *# 15.
) Ut. VI 38 7—12 aufgehoben durch das Landtagswahl-Gesetz vom 4. Juni 1848
Art. 37 — ebenso der § 14.
*i) Zu Tit. VI § 14 vgl. Anmerkung zu § 7.
)) Zu Tit. VI 8 15 vgl. Anmerkung zu § 6.