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sein sollten, seiner Gemahlin oder seiner Mutter die Vormundschaft
übertragen, und nur wenn keine dieser Personen vorhanden ist, steht es
ihm zu, einen nicht regierenden volljährigen Prinzen aus den zum
Deutschen Bunde gehörenden Fürstenhäusern zum Regenten zu er-
nennen.
518. (Fortsetzung.) Hat der Landesfürst keine Anordnung über die
Vormundschaft getroffen, so gebührt dieselbe dem, nach der Erbfolge-
ordnung zunächst stehenden volljährigen, regierungsfähigen Agnaten, und
falls dieser die Regentschaft ausschlüge, dem nachfolgenden, sodann der
Mutter des minderjährigen Landesfürsten, und endlich dessen Groß-
mutter von väterlicher Seite, sofern diese im Wittwenstande ver-
blieben sind.
5 19. (Fortsetzung.) Wäre keine der Personen, welche das Gesetz
zur Vormundschaft beruft, vorhanden, oder schlügen Dieselben die Vor-
mundschaft aus, so wählt die Ständeversammlung, auf den Vorschlag
des Staatsministeriums, den Vormund aus den volljährigen, nicht regie-
renden Prinzen der zum Deutschen Bunde gehörenden Fürstenhäuser.
*20. b) Reversalen des Vormundes. Der Vormund
verkündigt durch ein Patent den Eintritt der vormundschaftlichen Regie-
rung und stellt die Reversalen nach den § 4 enthaltenen Bestimmungen
für die Dauer der Vormundschaft aus.
§+#21. c)h Erlöschen der Vormundschaft. Die Vormund-
schaft erlischt, sobald der Landesfürst volljährig geworden ist, und seinen
Regierungsantritt auf die verfassungsmäßige Weise verkündigt hat (§ 4).
14. Erziehung des Regierungsnachfolgers.
Wenn der vorhergehende Landesfürst über die Erziehung des minder-
jährigen Landesfürsten keine Bestimmung getroffen hat, so gebührt die
Leitung der Erziehung des minderjährigen Landesfürsten dem Vor-
munde, unter Beirath des Staatsministeriums.
Die Mutter des minderjährigen Landesfürsten und nach dieser dessen
Großmutter von väterlicher Seite, sind indeß berechtigt, hiebei mit ihrem
Gutachten und Rathe gehört zu werden.
23. 15. Hausgesetze. Die inneren Verhältnisse des Herzogl.
Hauses werden von dem Landesfürsten, als dem Oberhaupte der Familie,
durch Hausgesetze geordnet. Diese bedürfen der ständischen Zustimmung
nicht; es können indeß durch dieselben keine in diesem Landesgrundgesetze
enthaltenen Bestimmungen abgeändert werden.
Zweites Capitel.
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
24. 1. Landeseinwohnerrecht. a) Dessen Er-
werbung. Wer auf gesetzliche Weise das Recht des Wohnsitzes
innerhalb der Grenzen des Staatsgebietes erworben hat, ist Landes-
einwohner.
z 25. b) Dessen Folgen. Alle Landeseinwohner sind dem
Landesfürsten Treue, Ehrfurcht und Gehorsam schuldig, und verpflichtet,
den Gesetzen und den dieselben vollziehenden Behörden zu gehorchen.