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bestehenden Corporation Sicherheit der Person, des Eigenthums und
der übrigen Rechte, und unterwirft sie keinen andern Beschränkungen,
als denen, welche auf Recht und Gesetzen beruhen.
8 33. (Fortsetzung.) Privateigenthum und Privatgerechtsame
können für wesentliche Zwecke des Staats oder einer Gemeinde nur in
den gesetzlich bestimmten oder durch dringende Nothwendigkeit gebotenen
Fällen, gegen vorgängige volle Entschädigung, auf Verfügung der com-
petenten Verwaltungsbehörden, in Anspruch genommen werden. War
es unmöglich, die Entschädigung vorgängig zu ermitteln, so muß dieselbe
nachträglich ohne Anstand festgestellt und geleistet werden.
Ein Streit über den Betrag der Entschädigung ist im ordentlichen
Rechtswege zu erledigen.
* 34. c) Freie Wahl des Berufs und Rechts-
gleichheit zum Staatsdienst. Die Wahl des Berufs und
Gewerbes, so wie der vorbereitenden Bildungsanstalten des In= und
Auslandes ist frei. Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt
soll bei Besetzung von Civil-Aemtern und Militairgraden keinen Vorzug
begründen.
*r 35. l) Auswanderung. Jeder Landeseinwohner hat das
Recht der Auswanderung ohne Erlegung einer Abzugssteuer, jedoch unter
den durch die Verpflichtung zum Kriegsdienste oder sonstige Verbindlich-
keiten gegen den Staat und Privatpersonen eintretenden Beschränkungen.
s 36. 6.) Ablösbarkeit der gutsherrlichen und
sonstigen Realrechte. Alle privatrechtlichen Reallasten an
Zehnten, Hand= und Spanndiensten, Geld-, Getreide= und sonstigen
Natural-Abgaben und Leistungen, womit das Eigenthum oder das erb-
liche Besitzrecht an einem Grundstücke beschwert ist, oder in Zukunft be-
schwert werden könnte, sowie auch alle blos persönlichen, d. h. gewissen
Personen ohne den Besitz eines Grundstückes obliegenden Dienste und
Leistungen sind, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund ihrer Entstehung,
der Ablösung dergestalt unterworfen, daß ihre Aufhebung gegen eine
Entschädigung, welche das Gesetz bestimmen wird, verlangt werden darf.
l#37. h) Aufhebung der Feudalrechte. Alle im Um-
fange des Herzogthums belegenen Lehne jeder Art, es mögen solche von
dem Landesfürsten, von öffentlichen Anstalten, Corporotionen oder von
Privatpersonen releviren, unmittelbare oder Afterlehne sein, sind der
Aufhebung des lehnsherrlichen und agnatischen Lehnsverbandes in den
noch gesetzlich zu bestimmenden Verhältnissen unterworfen ½).
*s 38. i) Recht der Beschwerde. Jedermann darf in seiner
Angelegenheit schriftliche Bitten an den Landesfürsten und die Landes-
behörden in vorschriftsmäßiger Weise und mit Beobachtung der vor-
geschriebenen Ordnung richten, und Beschwerden über gesetz= oder
ordnungswidriges Verfahren der Behörden bis zur obersten Staats-
behörde, welche ihn unmittelbar bescheiden wird, schriftlich verfolgen.
1) S. Eesetz, die gänzliche Aufhebung des Lehnsverbandes betreffend, vom 13. Dez.
1849 (Gesetzsamml. Nr. 51 S. 399).