Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Braunschweig. 121 
39. 4. Einzelne Pflichten. a) Staatslasten. 
Die Theilnahme an den Staatslasten trifft Alle, welche im Staatsgebiete 
wohnen oder Grundeigenthum besitzen, allgemein und nach gleichmäßigen 
Grundsätzen. Nur Erlosse, jedesmal höchstens für die Dauer einer Finanz- 
periode, keine Befreiungen von denselben können bewilligt werden. 
Die Fürstl. Schlösser, Palläste, Gebäude und Gärten und das Grund- 
eigenthum und Einkommen der Kirchen und übrigen frommen Stif- 
tungen, soweit dasselbe jetzt von den ordentlichen Steuern befreiet ist, 
sind frei von Staatslasten. 
#*40. b) Waffendienst. Alle Landeseinwohner sind in dem 
gesetzlichen Verhältnisse zur Vertheidigung des Vaterlandes im Kriegs- 
dienste und zum Waffendienste behuf des Gemeindeschutzes verpflichtet. 
Drittes Capitel. 
Von den Gemeinden. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
#5*s41. a) Gemeinde-Bezirke. Jedes Grundstück im Lande 
muß einem bestimmten Gemeindebezirke angehören. 
Die Landesregierung wird diese Gemeindebezirke, soweit sie noch 
zweifelhaft sind, durch Verordnungen bestimmen. 
42. bh Gemeinde-Genossen. Jeder Landeseinwohner 
muß einer bestimmten Gemeinde angehören, und zwar derjenigen, in 
welcher er gesetzlichen Bestimmungen zufolge seinen Wohnsitz hat. 
43. c) Markgenossen. Grundbesitzer, welche das Recht 
des Wohnsitzes in der Gemeinde nicht erlangt haben, genießen wegen 
ihres Besitzthums denselben Schutz, welcher den Einwohnern gewährt 
wird, sie sind aber auch, wie diese, zu den auf den Grundstücken haftenden 
Lasten verpflichtet. 
8 44. d) Bildung neuer Gemeinden. Keine Gemeinde 
kann sich bilden ohne Genehmigung der Landesregierung, und ohne diese 
darf eine Gemeinde weder ihren Gemeindeverband durch Aufnahme 
anderer Gemeinden erweitern, noch durch Bildung neuer und besonderer 
Gemeinden verändern, noch ihre rechtlich bestehende Gemeindeverfassung 
eigenmächtig umgestalten. 
45. e) Vermögensverhältnisse 1) In Beziehung 
zum Staate. Das Vermögen und Einkommen der Gemeinden und 
ihrer Anstalten darf nie mit dem Staatsvermögen oder den Staats- 
einnahmen vereinigt werden. 
#§ 46. (Fortsetzung.) Die Gemeinden haben ihr Vermögen durch 
ihre Behörden selbstständig zu verwalten. Die Oberaufsicht der Regierungs- 
behörden erstreckt sich nur darauf, daß die Verwaltung überhaupt den 
bestehenden Gesetzen gemäß geschehe, daß insbesondere das Gemeinde- 
Vermögen erhalten, das Einkommen davon zu Gemeindezwecken ver- 
wandt, und daß bei der Vertheilung der Gemeinde-Abgaben nach gleich- 
mäßigen Grundsätzen verfahren werde. -
	        
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