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39. 4. Einzelne Pflichten. a) Staatslasten.
Die Theilnahme an den Staatslasten trifft Alle, welche im Staatsgebiete
wohnen oder Grundeigenthum besitzen, allgemein und nach gleichmäßigen
Grundsätzen. Nur Erlosse, jedesmal höchstens für die Dauer einer Finanz-
periode, keine Befreiungen von denselben können bewilligt werden.
Die Fürstl. Schlösser, Palläste, Gebäude und Gärten und das Grund-
eigenthum und Einkommen der Kirchen und übrigen frommen Stif-
tungen, soweit dasselbe jetzt von den ordentlichen Steuern befreiet ist,
sind frei von Staatslasten.
#*40. b) Waffendienst. Alle Landeseinwohner sind in dem
gesetzlichen Verhältnisse zur Vertheidigung des Vaterlandes im Kriegs-
dienste und zum Waffendienste behuf des Gemeindeschutzes verpflichtet.
Drittes Capitel.
Von den Gemeinden.
A. Allgemeine Bestimmungen.
#5*s41. a) Gemeinde-Bezirke. Jedes Grundstück im Lande
muß einem bestimmten Gemeindebezirke angehören.
Die Landesregierung wird diese Gemeindebezirke, soweit sie noch
zweifelhaft sind, durch Verordnungen bestimmen.
42. bh Gemeinde-Genossen. Jeder Landeseinwohner
muß einer bestimmten Gemeinde angehören, und zwar derjenigen, in
welcher er gesetzlichen Bestimmungen zufolge seinen Wohnsitz hat.
43. c) Markgenossen. Grundbesitzer, welche das Recht
des Wohnsitzes in der Gemeinde nicht erlangt haben, genießen wegen
ihres Besitzthums denselben Schutz, welcher den Einwohnern gewährt
wird, sie sind aber auch, wie diese, zu den auf den Grundstücken haftenden
Lasten verpflichtet.
8 44. d) Bildung neuer Gemeinden. Keine Gemeinde
kann sich bilden ohne Genehmigung der Landesregierung, und ohne diese
darf eine Gemeinde weder ihren Gemeindeverband durch Aufnahme
anderer Gemeinden erweitern, noch durch Bildung neuer und besonderer
Gemeinden verändern, noch ihre rechtlich bestehende Gemeindeverfassung
eigenmächtig umgestalten.
45. e) Vermögensverhältnisse 1) In Beziehung
zum Staate. Das Vermögen und Einkommen der Gemeinden und
ihrer Anstalten darf nie mit dem Staatsvermögen oder den Staats-
einnahmen vereinigt werden.
#§ 46. (Fortsetzung.) Die Gemeinden haben ihr Vermögen durch
ihre Behörden selbstständig zu verwalten. Die Oberaufsicht der Regierungs-
behörden erstreckt sich nur darauf, daß die Verwaltung überhaupt den
bestehenden Gesetzen gemäß geschehe, daß insbesondere das Gemeinde-
Vermögen erhalten, das Einkommen davon zu Gemeindezwecken ver-
wandt, und daß bei der Vertheilung der Gemeinde-Abgaben nach gleich-
mäßigen Grundsätzen verfahren werde. -