122 Braunschwelg.
Der Regierungsbehörde steht die Entscheidung auf die Beschwerden
zu, welche gegen die Gemeinde-Verwaltung erhoben werden.
5 47. 2) Mehrerer Gemeinden. In den Ortschaften, welche
aus verschiedenen Gemeinden zusammengesetzt sind, bleibt die Verwaltung
des einer jeden derselben besonders zustehenden Vermögens und der
Gerechtsame getrennt, es sei denn, daß das Gegentheil durch ordnungs-
mäßig gefasste Beschlüsse der betheiligten Gemeinden festgestellt würde.
#48. 3) Einzelner Gemeindemitglieder. Durch
die mit dem Wohnsitzrechte verbundene Aufnahme in die Gemeinde
allein werden keine Anrechte an den Gemeindegütern gewonnen, deren
Mitbenutzung an den Besitz gewisser Grundstücke in der Gemeinde ge-
knüpft ist, auch nicht an den Gütern, welche gewissen Genossenschaften
gehören.
§+49. f. Gemeindelasten. 1) Allgemeine Pflichten
dazu. Von den verfassungsmäßig der Gemeinde oder mehreren im
Verbande stehenden Gemeinden aufgelegten Gemeindelasten und Lei-
stungen kann kein Mitglied der Gemeinde oder des Verbandes, so wie
auch kein in derselben belegenes Grundstück anders, als aus gesetzlichen
Gründen befreiet werden.
*50. 2) Derenrechtliche Begründung. Keine Ge-
meinde kann mit Leistungen und Ausgaben beschwert werden, wozu sie
nicht nach allgemeinen Gesetzen oder besonderen Rechtsverhältnissen ver-
bunden ist. Dasselbe findet auch auf mehrere im Verbande stehende
Gemeinden Anwendung.
§51. 3) Entschädigung wegen allgemeiner Lasten.
Alle Lasten, welche nicht durch die örtlichen Bedürfnisse der Gemeinden
oder eines Verbandes von Gemeinden, sondern durch die Erfüllung
allgemeiner Verbindlichkeiten des Landes oder einzelner Theile desselben
herbeigeführt werden, z. B. Einquartirungen und Kriegsfuhren, müssen,
insoweit nicht besondere Rechtsverhältnisse eine Ausnahme begründen,
von dem gesammten Lande oder dem betreffenden Landestheile in dem
Maaße getragen werden, daß diejenigen, welchen die Last wirklich auf-
gelegt ist, Entschädigung erhalten.
*52. 8. Gemeindebeamten. Sämmtliche Vorstände, so
wie die übrigen Beamten der Gemeinden, sind auf Festhaltung der
Landesverfassung und Wahrnehmung der dadurch begründeten Rechte
der Gemeinden zu verpflichten.
B. Besondere Bestimmungen.
1) Für die städtischen Gemeinden.
*53. a. Allgemeine Rechte. Die Bürgerschaft in den
Städten und denjenigen Flecken, welchen eine städtische Verwaltung zu-
gestanden ist, soll berechtigt sein:
1) durch eine doppelte Wahlhandlung ihre Vertreter zu wählen;
2) durch diese Vertreter und die stimmführenden Mitglieder des
Magistrats die Beamten der Stadtverwaltung frei zu wählen, und zwar