Braunschweig. 123
in dem Maße, daß nur die stimmführenden Mitglieder des Magistrats
der Landesfürstlichen Bestätigung bedürfen;
durch diese Vertreter bei der Verwaltung aller Gemeinde-
angelegenheiten, insbesondere bei allen denen, welche das Vermögen,
die Rechte und Verbindlichkeiten, so wie die Bewilligung der von der
Gemeinde zu tragenden Lasten und Leistungen zum Gegenstande haben,
mitzuwirken.
54. b. Städteordnungen. Auf den Grund der Be-
stimmungen dieses Capitels sollen die Rechtsverhältnisse der städtischen
Gemeinden und deren Beamten durch die allgemeine Städteordnung
und die jeder einzelnen städtischen Gemeinde durch ein besonderes Statut
näher und ausführlicher festgesetzt werden 1).
2) Für die Landgemeinden.
#55. a. Ortsvorsteher und Ortsgeschworne. Den
Landgemeinden steht das Recht zu, ihre Ortsvorsteher, unter Vorbehalt
der Bestätigung von Seiten der Regierungsbehörde zu wählen. Eleich-
falls haben sie das Recht, ihre Ortsgeschwornen selbst zu wählen, und
durch diese alle Gemeindeangelegenheiten mit zu berathen, insofern
nicht bei wichtigen Gegenständen den Rath der versammelten Gemeinde
zu vernehmen erforderlich erachtet würde.
Diesen Grundsätzen gemäß sollen die Verhältnisse der Land-
gemeinden durch eine Gemeindeordnung festgestellt, und in dieser über
die Wahl des Ortsvorstehers und der Ortsgeschwornen das Nähere be-
stimmt werden 2). 1
§56 2). b. Neue Anbauer.
Viertes Capitel.
Von den Landständen.
Erster Titel.
Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-
Versammlung und des ständischen Ausschusses.
Erster Abschnitt.
Wesen und Zweck der Stände.
§57. Die Stände des Herzogthums vertreten in dem grundgesetz-
lichen Verhältnisse zu der Landesregierung die Gesammtheit der Landes-
einwohner, und sind daher berechtigt und verpflichtet, deren verfassungs-
mäßige Rechte und allgemeine Interessen wahrzunehmen, und auf die
gesetzlich vorgeschriebene Weise geltend zu machen.
1) Vgl. die revidierte Städteordnung vom 19. März 1850 (Gesetzsamml. Nr. 23
285
S. .
2) Die Landgemeindeordnung für das Herzogtum Braunschweig ist vom 19. März
1850 (Gesetzsamml. Nr. 24 S. 349); durch dieselbe wurde (§ 172) die bisherige Polizei-
gewalt der Rittergutsbesitzer, Domänenpächter usw. aufgehoben.
2) 5 56 aufgehoben durch das Gesetz vom 18. September 1876.