Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

124 Braunschweig. 
8 58. Die gesammte Landschaft bildet ein ungetrenntes Ganzes. 
8 59. Sie übt ihre verfassungsmäßige Wirksamkeit entweder in 
voller Versammlung auf Land= und Convocationstagen durch die Stände- 
versammlung, oder, zwischen den Landtagen und während deren Ver- 
tagung, durch das Organ des ständischen Ausschusses. 
60—93 1) 
Zweiter Titel. 
Von den Rechten und Pflichten der Landschaft. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
5 94. Die Landstände haben die heilige Pflicht, in ihrem Wirkungs- 
kreise, der Verfassung gemäß, die Wohlfahrt des Vaterlandes, frei von 
anderen Rücksichten, gewissenhaft zu befördern. 
8 95. Sie sind schuldig, bei Ausübung ihrer ständischen Rechte und 
Befugnisse die Verfassung genau zu beobachten, und dürfen sich nur mit 
den Gegenständen beschäftigen, welche Bestimmungen der Verfassung 
ihrem Wirkungskreise überwiesen haben. 
§ 96. Alle Abgeordneten sind in ihren landschaftlichen Rechten und 
Pflichten einander gleich. Keiner ist als der besondere Vertreter seiner 
Standesclasse zu betrachten. 
Zweiter Abschnitt. 
Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung. 
I. Mitwirkung im Finanzwesen. 
5 97. Die Bestimmungen über die Mitwirkung der Stände- 
versammlung im Finanzwesen sind im sechsten Capitel enthalten. 
II. Mitwirkung bei der Gesetzgebung. 
98. a. Fälle, wo die Zustimmung der Stände 
erforderlich ist. Die ständische Zustimmung ist erforderlich: 
1) wenn dieses Landesgrundgesetz, oder die mit demselben er- 
lassenen Gesetze ergänzt, erläutert oder abgeändert, 
2) wenn neue organische Staatseinrichtungen getroffen oder die 
bestehenden verändert, 
3) wenn Landesgesetze gegeben, aufgehoben, abgeändert oder 
authentisch erklärt werden, die das Landes-Finanz= und Steuerwesen, 
die Militairpflichtigkeit und die Aushebung der Mannschaften, das bürger- 
liche oder Straf-Recht, den bürgerlichen oder Straf-Proceß betreffen. 
5 99. b. Fälle, wo das Gutachten der Stände er- 
fordert wird. Bei allen übrigen, namentlich das Landespolizei- 
wesen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen, müssen die Stände zu- 
vor mit ihrem Gutachten und Rath gehört, und es können in solchen Ge- 
1) Zweiter Abschnitt: Zusammensetzung der Ständeversammlung, und Dritter Ab- 
schnitt: Zusammensetzung des ständischen Ausschusses, sind ersetzt durch die Bestimmungen 
des Gesetzes vom 22. November 1851.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.