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des Staatsministeriums oder des Ausschusses gebilligt, so findet eine
ständische Anklage nicht weiter Statt.
Die ordentlichen Gerichte dürfen daher wegen verletzter Verfassung
gegen die Mitglieder des Staatsministeriums und des ständischen Aus-
schusses von Amtswegen nicht verfahren.
VIII. Recht der Convocationstage.
5 113 1). Kraft althergebrachten Rechts darf sich die Stände-
versammlung in den durch das Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen,
aber auch nur in diesen, auch ohne landesfürstliche Berufung versammeln,
berathen und Beschlüsse fassen.
Dieses Convocationsrecht soll statt finden:
1) auf Veranlassung einer plötzlichen allgemeinen Landesgefahr;
2) wenn das Landesgrundgesetz verletzt wird und Anträge zu dessen
Schutze zu machen sind, insbesondere wenn der Landtag nicht innerhalb
der gesetzlichen Frist berufen wird;
3) wenn der ständische Ausschuß zu ergänzen ist;
4) wenn bei dem Landesgerichte von der Landschaft zu besetzende
Vacanzen zwischen den Landtagen, und zwar 4 Monate vor der Ver-
sammlung des nächsten Landtages, entstanden sind;
5) wenn die Stelle des Landsyndicus erledigt ist.
In einer solchen Versammlung darf nichts vorgenommen werden,
als der Gegenstand, der sie veranlasst hat.
Nach einer von dem Landesfürsten verfügten Auflösung der Stände-
versammlung kann das Convocationsrecht vor Eröffnung des Landtags
dht ausgeübt werden, ausgenommen in dem unter I. aufgeführten
alle.
IX. Recht, Bittschriften an zunehmen.
5 1142). Die Landesversammlung kann Bittschriften und Be-
schwerden annehmen, Beschwerden über Behörden jedoch nur, wenn
die Beschwerdeführer nachweisen, daß sie bereits den ganzen Instanzen-
zug erfolglos durchschritten haben.
Die Behandlung von Bittschriften und Beschwerden seitens der
Landesversammlung wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
X. Ernennung des Landsyndicus und dessen Sub-
stituten.
115 2). Der Ständeversammlung steht das Recht zu, einen Land-
sondicus zu bestellen, und zwar wird derselbe durch absolute Stimmen-
mehrheit, auf die für die Wahl der Abgeordneten vorgeschriebene Weise
erwählt. Seine Anstellung ist lebenslänglich, jedoch damit die Ver-
waltung eines andern Staatsamts unvereinbar.
Die Bestimmungen des Gesetzes über den Civilstaatsdienst finden
auf ihn nur insofern Anwendung, als dieses in der Bestallung erklärt ist.
1) § 113 Nr. 2 neu gefaßt durch Gesetz vom 26. März 1888.
!) Neufassung durch Gesetz vom 13. Mai 1912 Art. IV.
7).5 115 Abs. 3 05 1 und 82 Abs. 1 neu gefaßt durch Gesetz vom 18. Mal 1912 Art. II.