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werden, als entweder im Wege des Wechselverfahrens, oder wenn das-
selbe auf frischer verbrecherischer That ergriffen wird, oder mit Zu-
stimmung der Ständeversammlung. In den beiden ersten Fällen hat
die verhaftende Behörde dem Staatsministerium, und dieses der Stände-
versammlung sofort Anzeige von der Verhaftung zu machen.
5 1 36 1). 9. Von den Beamten der Ständever-
sammlung. #F1. Die Landesversammlung wählt für die Dauer jedes
ordentlichen und außerordentlichen Landtags aus ihrer Mitte einen
Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die zur Ubernahme ihres Amtes
der Bestätigung des Landesfürsten bedürfen. Zu dem Amte des Präsi-
denten werden drei Personen gewählt, von denen der Landesfürst eine
bestätigen wird. Die Gewählten können die Wahl ablehnen.
#&*#2. Das bei der Wahl der Präsidenten zu beobachtende Verfahren
wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
53. Eine Niederlegung des übernommenen Amtes istjederzeit zulässig.
Im Falle der Erledigung des Amtes ist für den Rest der Amtsdauer
ein Nachfolger zu wählen. ,
§137.10.Gehülf5perfonal.FürdieSchreibereiund
Registratur werden von dem Präsidenten die für die Zeit der ständischen
Versammlungen nöthigen Officianten angenommen, und zur Ver-
schwiegenheit und gehörigen Verrichtung ihrer Dienstgeschäfte eidlich
verpflichtet und angewiesen.
5 138. 11. Gegenstände der ständischen Berathung.
Die Landesfürstlichen Propositionen, die Anträge der Abgeordneten und
die eingegangenen verfassungsmäßig zulässigen Bittschriften bilden die
Gegenstände der Verhandlungen. Von allen zur Berathung stehenden
Gegenständen kommen die Landesfürstlichen Propositionen zuerst zum
Vortrage und zur Berathung, und müssen, insofern nicht zwischen der
Landesregierung und den Ständen ein anderes vereinbart wird, in der
Ordnung, in welcher sie vorgelegt sind, erledigt werden.
sl 139 2). 12. Von der Beschlußnahme. A. Erforderliche
Zahlder Mitglieder. Die Ständeversammlung kann auf Land-
und Convocationstagen keinen Beschluß fassen, wenn nicht mindestens
zwei Drittheile der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder anwesend sind.
5 140. B. Regel. Sie fasst über die zur Berathung und Ent-
scheidung kommenden Angelegenheiten den Beschluß nach absoluter
Mehrheit der Stimmen.
5#141. C. Erste Ausnahme. Wenn ein Antrag auf Abänderung
dieses Landesgrundgesetzes gemacht wird, so müssen wenigstens zwei Dritt-
theile der ganzen Landschaft demselben beistimmen, um ihm Folge zu geben.
1) Neufassun esetz vom 18. Mai 1912 Art. I. " ·
Sensassung dur h das Gel *0fld 1912 Art vrr..
5 1. Die Landesversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
zwei Dritteile der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten anwesend sind.
Die Regelung der Beschlußfassung der Landesversammlung
erfolgt, soweit nicht Beschlüsse über grundgesetzliche Vorschriften in Frage
kommen (N.L.O. §141), durch die Geschäftsordnung.