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§ 2. Der Stellvertreter wird in den Ausschuß einberufen, wenn
das Mitglied, für das er gewählt worden, behindert oder aus der Landes-
versammlung ausgeschieden ist.
Sollte der Stellvertreter behindert oder bereits einberufen oder
aus der Landesversammlung ausgeschieden sein, so wird für ihn der an
Lebensjahren älteste der übrigen Stellvertreter einberufen.
Die Einberufung erfolgt auf Anordnung des Präsidenten des Aus-
schusses (§ 6).
Scheidet ein Mitglied des Ausschusses oder ein Stellvertreter während
der Tagung der Landesversammlung aus, so kann die Landesversammlung
sogleich ein anderes Mitglied und einen anderen Stellvertreter wählen.
§# 3. Sind von den Mitgliedern des Ausschusses und ihren Stell-
vertretern zusammen mehr als sieben Personen ausgeschieden, so ist der
Uueschun durch Neuwahlen auf den vollen Bestand zu ergänzen (58 113
.L.O.)
#4. Jeder zum Mitgliede des Ausschusses oder zum Stellvertreter
gewählte Abgeordnete ist zur Annahme der Wahl verpflichtet.
§ 5. Der Ausschuß ist alsbald nach der Eröffnung eines jeden ordent-
lichen Landtages zu wählen; sollte nach erfolgter Auflösung der Landes-
versammlung zunächst ein außerordentlicher Landtag einberufen werden,
so findet alsbald nach seiner Eröffnung gleichfalls eine Neuwahl des
Ausschusses statt.
§ 6. Sobald der Ausschuß gewählt ist, hat er einen Präsidenten zu
wählen, der den Geschäftsgang leitet und für die einzelnen Geschäfte
oder Geschäftszweige, soweit nicht auf seine Anordnung die Bericht-
erstattung von dem Landsyndikus besorgt wird, die Berichterstatter er-
nennt.
Zugleich ist für den Fall des Ausscheidens oder der Behinderung
des Präsidenten ein Vizepräsident zu wählen.
Die Wahlen erfolgen nach Stimmenmehrheit. Wenn kein Mitglied
widerspricht, können die Wahlen auch durch Zuruf vorgenommen werden.
7. Der Ausschuß betreibt seine Geschäfte kollegialisch, faßt seine
Beschlüsse nach Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, ist aber zu einer
Beschlußfassung nur befugt, wenn nach erfolgter Einberufung mindestens
fünf seiner Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Der
Präsident ist gleich den übrigen Mitgliedern stimmberechtigt. Bei
Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
Der Ausschuß hat von den zwischen den Landtagen vor-
gekommenen Geschäften der nächsten Landesversammlung schriftlich aus-
führlichen Bericht zu erstatten.
acdie Abfassung des Berichts gehört zu den Obliegenheiten des Land-
ondikus.
§5 9. Nach dem Schlusse des Landtages hat der Ausschuß gemein-
schaftlich mit der Landesregierung den Landtagsabschied zu entwerfen;
nach Feststellung des Wortlautes wird die Urkunde von dem Landes-
fürsten, von dem Präsidenten des Ausschusses sowie von dem Land-
gHmnren vollzogen, besiegelt und durch den Druck zur öffentlichen Kenntnis
gebracht.