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8 1681). 7. Cammer-Etat und Rechnungen. Der
über die Verwaltung des Cammerguts vor dem Anfange und auf die
Dauer einer zweijährigen Finanzperiode aufgestellte Cammer-Etat wird
den Ständen zur Erläuterung des, in dem Staatshaushalts-Etat (§ 184)
aufzuführenden, Einnahmepostens von den Ueberschüssen des Cammer-
gutes mitgetheilt, auch werden dieselben mit ihren gutachtlichen An-
trägen und Bemerkungen darüber gehört. Gleichergestalt werden den
Ständen auf deren Verlangen die Cammer-Rechnungen von der ab-
gelaufenen Finanzperiode zur Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Rechte
vorgelegt.
169. 8. Bedarf des Landesfürsten. Der Bedarf
des Landesfürsten und Seines Hauses haftet zunächst und zuvörderst
auf dem Reinertrage des Cammerguts. Die zur Bestreitung dieses Be-
darfs erforderliche, von dem Landesfürsten vorbehaltene, Summe ist
in der mit den Ständen getroffenen besondern Uebereinkunft näher
bestimmt.
Außerdem bleiben für den Bedarf der Hofhaltung vorbehalten:
die Herzogl. Schlösser, sämmtliche Hofgebäude, Gärten, Anlagen und
Inventarien, so wie die bisher bei dem Oberhofmarschall-Amte und
bei dem Oberstallmeister-Amte unmittelbar erhobenen Gefälle und her-
kömmlichen Naturallieferungen. Die zur Hofhaltung gehörigen Im-
mobilien sind von dem Lande untrennbar, und können ohne ständische
Zustimmung nicht veräußert werden.
5 170. (Fortsetzung.) Unter dem Bedarfe des Landesfürsten und des
Fürstl. Hauses sind mitbegriffen: die Kosten des Hofstaats, die Besoldungen
und Pensionen der Hofdienerschaft, die Kosten des Marstalls, des Ge-
stüts zu Harzburg, des Theaters und der Capelle, die Unterhaltung der
Schlösser und der für die Hofhaltung bestimmten Gebäude, Gärten, An-
lagen und Inventarien.
Ueber die Verwendung der zur Bestreitung dieses Bedarfs vor-
behaltenen Summe, so wie über die Benutzung der im §& 169 erwähnten
Gegenstände steht den Ständen eine Controlle nicht zu.
* 171. 9. Apanagen, Witthümer und Schloßbau-=
bethen. Von der vorerwähnten Summe werden jedoch nicht be-
tritten:
1) die für die Prinzen und Prinzessinnen, Söhne und Töchter des
regierenden Herzogs, bei selbstständiger Einrichtung, so wie bei deren
usrmählung auszusetzenden Apanagen, Einrichtungs= und Ausstattungs-
en;
2) das der Wittwe des Landesfürsten zu bewilligende ständesmähige
Auskommen.
Diese unter Nr. 1 und 2 erwähnten Ausgaben werden, insofern
höhere, als die durch Observanz feststehenden Summen erfordert werden,
oder eine solche Observanz nicht bestehen sollte, von dem Landesfürsten
nach vorgängiger Uebereinkunft mit den Ständen festgestellt.
1) Die zweijährige Finonsperiode, eingeführt durch Gesetz vom 26. März 1888 F 4.
pril.
Das Finanziahr beginnt mit dem 1.