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werden längstens auf die Dauer einer regelmäßigen Finanzperiode von
zwei Jahren bewilligt, und können nach dem Ablaufe derselben höchstens
noch für ein Jahr, welches in die neue Finanzperiode einzurechnen ist,
erhoben werden.
Die für einen kürzeren Zeitraum verwilligten Abgaben hören jedoch
mit Ablauf der Verwilligungszeit, und die für einen vorübergehenden
Zweck ausgeschriebenen Steuern, mit der Erreichung desselben auf.
5* 178. (Fortsetzung.) Die Steuer-Verfassung erlischt jedoch nicht
und die neu bewilligten Steuern werden in der folgenden Finanzperiode
auf den Grund der bestehenden Steuerverfassung so lange ausgeschrieben,
bis über die Abänderung derselben, so wie über die Einführung eines
neuen Steuersystems auf verfassungsmäßigem Wege, eine anderweite
Bestimmung getroffen worden ist.
§5 179. (Fortsetzung.) Die im §&. 177 bestimmte Dauer der Steuer-
Erhebung kann bei den indirecten Steuern und bei den auf den Handel
gelegten Abgaben, mit Zustimmung der Stände verlängert werden,
auch sollen diejenigen Abgaben dieser Art, welche nach der bisherigen
Verfassung von der Landesregierung ohne Mitwirkung der Stände be-
stimmt wurden und deren unveränderliche Beibehaltung von Seiten der
Landesregierung durch die bestehenden Handels-Verträge zugesichert ist,
für die Dauer dieser Verträge fortbestehen.
§s 180. e. Ausnahmen von dem ständischen Ver-
willigungsrechte. Ausnahmsweise müssen ohne Bewilligung der
Stände diejenigen außerordentlichen allgemeinen Lasten und Leistungen
von dem Lande aufgebracht und getragen werden, welche erforderlich sind:
1) außerordentlicher Weise zur Abwendung einer plötzlichen all-
gemeinen Landesgefahr;
2) zur Erfüllung der Bundesverpflichtungen,
wobei jedoch dem ständischen Ausschusse die Gründe der desfallsigen
Ausschreiben stets vorgelegt werden sollen.
Hinsichtlich der Art und Weise der Aufbringung der zu diesen Zwecken
erforderlichen Mittel ist indeß die verfassungsmäßige ständische Mit-
wirkung erforderlich.
181. (Fortsetzung.) Communal= und Locallasten.
Eben so wenig bedarf es der ständischen Bewilligung und Zu-
stimmung in Hinsicht der Aufbringung und Repartition der, ihrer
Natur und Beschaffenheit nach, einzelnen Gemeinden, Städten, Ort-
schaften und Bezirken obliegenden Lasten, Ausgaben und Kosten, welche
nach den Bestimmungen der Gesetze und des Herkommens, und in Er-
mangelung derselben von der Regierung, durch die betreffenden Be-
hörden zu reguliren sind.
* 182. 12. Steuerdirection. Die Verwaltung der Steuern
und aller dahin gehörenden Landesabgaben ist der Steuerdirection über-
tragen, deren Organisation und Geschäftsführung durch das hieneben
erlassene Gesetz bestimmt worden ist.
5 183. 13. Finanz-Collegium. Die obere Leitung des
gesammten Finanzwesens, die Aufsicht über das Rechnungs= und Cassen-