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wesen, so wie die Führung der allgemeinen Finanz-Controlle, ist dem
Finanz-Collegio, über dessen Organisation und Geschäftsverwaltung das
bieneben erlassene Gesetz das Nähere enthält, übertragen worden. Die
Haupt-Finanz-Casse, in welche alle zur Bestreitung der Bedürfnisse des
Landes bestimmte Einnahmen fließen, ist demselben untergeordnet, und
allein nach dessen Anweisungen zu verfahren verpflichtet.
5 184 1). 14. Staatshaushalts-Etat. Die Grundlage
der dem Finanz-Collegio übertragenen allgemeinen Finanz-Verwaltung
bildet der Staatshaushalts-Etat, welcher vor dem Anfange der zwei-
jährigen Finanz-Periode und für die Dauer derselben aus den Sperlial-
Einnahme= und Ausgabe-Etats aller einzelnen Verwaltungszweige zu-
sammengestellt wird.
3J 185. (Fortsetzung.) Den Ständen steht das Recht zu, gemeinschaft-
lich mit der Landesregierung den Staatshaushalts-Etat nach den einzelnen
Abtheilungen festzustellen. Die Verwendung und Vertheilung der für
jede einzelne Abtheilung im Ganzen bewilligten Summen bleibt jedoch
der Bestimmung der Landesregierung überlassen, und es kann, wenn die
Verwendung nur für diese Abtheilung und ohne Ueberschreitung der
feststehenden Special-Etats statt findet, gegen eine von den einzelnen
Positionen derselben eingetretene Abweichung an sich, eine Erinnerung
von Seiten der Stände nicht gemacht, wohl aber eine Nachweisung
der Zweckmähbigkeit dieser Abweichung verlangt werden.
5* 186. 15. Leihhaus-Anstalt. Die unter Landesfürstlicher
Oberaufsicht als ein selbstständiges Institut bisher bestandene Leihhaus-
anstalt wird nebst deren Forderungen und Schulden vom Staate über-
nommen, und unter dessen Gewähr fortbestehen; dieselbe soll zu dem
Ende dem Finanz-Collegio unmittelbar untergeordnet werden, und neben
deren ursprünglichem Zwecke, welcher auch ferner in Gemähheit der
Leihhausordnung zu erfüllen ist, eine Hülfs-Credit-Anstalt für den Staat
bilden und in ihren Operationen nach Anweisung des Finanz-Collegii
verfahren.
Der von den Operationen der Anstalt zu erwartende Gewinn soll
zu den Staatseinkünften gezogen werden.
5l 187. 16. Staats-Anleihen. Staatsanleihen können nicht
ohne Einwilligung der Stände contrahirt werden. Ueber den Betrag,
ie Bedingungen und die Rückzahlung ist mit den Ständen eine Verein-
barung zu treffen.
Das Landesschuldenwesen wird gleichfalls nach gemeinsamen Be-
schlüssen regulirt.
8. 17. Beaufsichtigung des Finanzwesens.
Den Ständen steht das Recht der Aufsicht über das Finanzwesen zu,
und es werden ihnen daher die Staatshaushalts-Rechnungen der ab-
gelaufenen Finanzperioden zur Ausübung ihrer verfassungsmäßigen
echte vorgelegt werden.
3 189. 18. Befugnisse desständischen Ausschusses
im Finanzwesen. a. regelmäßige. Dem AUAusschusse ist
.
1) Vgl. Anmerkung zu § 168; außerdem abgeändert durch Gesetz vom 1. Juli 1904.