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den Auszuliefernden von der zuständigen Behörde ein Verhaftsbefehl
erlassen, und derselbe entweder Unterthan des requirirenden Staats,
oder eines in dessen Gebiete begangenen, nach gemeinem Deutschen
Criminalrechte mit Strafe bedroheten, Vergehens beschuldigt ist; und
endlich, wenn die requirirende Regierung gleiche Grundsätze gegen den
hiesigen Staat befolgt.
Alle diese Bestimmungen gelten jedoch nur unbeschadet der Voll-
ziehung der über die Auslieferung der Verbrecher bereits bestehenden
oder künftig, und zwar, insofern sie die Rechte der Landes-Einwohner
betreffen, mit Zustimmung der Stände abzuschließenden Staats-Verträge.
5 207. 17. Confiscation. Die Confiscation kann nur auf
Gegenstände oder Werkzeuge einer Vergehung angewendet werden.
Eine allgemeine Vermögens-Confiscation tritt in keinem Falle ein. Die
gesetzlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme des Vermögens der
Deserteure und ausgetretenen Militairpflichtigen sind hierdurch nicht
aufgehoben.
208. 18. Begnadigungsrecht. Der Landesfürst kann
in strafrechtlichen Sachen begnadigen, die Strafe mildern oder erlassen,
aber in keinem Falle schärfen, und eine angefangene Untersuchung nur,
nachdem das Ober-Appellationsgericht sich gutachtlich darüber geäußert
hat, niederschlagen.
5 209. 19. Moratorien. Moratorien werden von der Landes-
regierung nie ertheilt; die Gerichte dürfen in den gesetzlich bestimmten
Fällen darauf erkennen.
* 210. 20. Rechtshülfe in bürgerlichen Streit-
sachen. In bürgerlichen Streitsachen wird den Gerichten auswärtiger
Staaten jede gesetzliche Rechtshülfe geleistet, so lange dieselbe nicht in
jenen Staaten den hiesigen Gerichten verweigert wird. Insbesondere
sind die rechtskräftigen Erkenntnisse ausländischer Gerichte, wenn die
Zuständigkeit der letzten in dem einzelnen Falle außer Zweifel ist, unter
obiger Voraussetzung von den einheimischen Gerichten zu vollstrecken.
Achtes Capitel.
Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten
und milden Stiftungen, von dem Kloster= und Studienfonds.
§5s 211. 1. Rechtsgleichheit der anerkannten christ-
lichen Confessionen. Allen im Herzogthume anerkannten, oder
durch ein Gesetz aufgenommenen christlichen Kirchen wird freie öffent-
liche Religionsübung zugesichert; sie genießen gleichen Schutz des Staates
und ihre Angehörigen gleiche bürgerliche Rechte.
*212. 2. Oberaufsicht des Staats. Alle Kirchen
stehen unter der auf der höchsten Staatsgewalt beruhenden Oberaufsicht
der Landesregierung. Die Anordnung der rein geistlichen Angelegen-
heiten bleibt, unter dieser Oberaufsicht, der in der Verfassung jeder
dieser Kirchen begründeten Kirchengewalt überlassen. Im Zweifel ent-
scheidet darüber: ob eine Angelegenheit rein geistlich sei? — die Landes-
regierung.
Stoerk= v. Nauchhaupt, Hanbb. d. deutschen Verfassungen. 10