Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

148 Braunschweig. 
z 228. c. Deren vorgesetzte Behörden. In Allem, 
was das Amt und dessen Verwaltung betrifft, stehen die Kirchen- und 
Schuldiener zunächst unter der ihnen vorgesetzten verfassungsmäßigen 
Behörde; in Allem, was auf ihre bürgerlichen Verhältnisse und Hand- 
lungen Bezug hat, ingleichen bei Straffällen, welche nicht bloß disci- 
plinarischer Beschaffenheit sind, bleiben Kirchen= und Schuldiener der 
weltlichen Obrigkeit unterworfen. 
Ein besonderer Gerichtsstand für die Rechtssachen der Kirchen, 
Schulen und Stiftungen und der Diener derselben findet nicht statt, 
vielmehr haben darüber — wie auch in Ehesachen — die ordentlichen 
Gerichte, wie bisher, zu entscheiden. 
8 2291). d. Deren Suspension, Entlassung und 
Absetzung. 
§ 230. 9. Sorge für den öffentlichen Unterricht. 
Die Erhaltung, Verbesserung und Vervollkommnung der öffentlichen 
Unterrichts-Anstalten bleibt ein vorzüglicher, jederzeit mit allen deshalb 
zu Gebote stehenden Mitteln zu befördernder Gegenstand der Fürsorge 
der Landesregierung. 
Schlußbestimmungen. 
#§ 231. Wenn die Landesregierung und die Stände eine verschiedene 
Ansicht über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Landesgrund- 
gesetzes haben sollten, so wird zuvörderst das Herzogliche Staatsministerium 
mit einer Deputation der Stände zusammentreten, um eine Ausgleichung 
zu versuchen. 
Sollte aber dieser Versuch fruchtlos bleiben, so ist sowohl der Regie- 
rung als den Ständen unbenommen, die entstandene Differenz im Wege 
Rechtens entscheiden zu lassen. Diese Entscheidung soll in erster und letzter 
Instanz durch ein Compromiß-Gericht abgegeben werden, welches auf 
eben die Weise zusammengesetzt wird, wie der gemeinschaftliche Gerichts- 
hof, welcher gebildet wird, wenn auf Bestrafung wegen einer Verletzung 
der Verfassung angetragen ist ?). 
#m "232. Alle Verordnungen, Landtagsabschiede, Reversalen und 
sonstige mit den Ständen getroffene Verabredungen werden, insoweit 
sie diesem Landesgrundgesetze entgegenstehen, hierdurch aufgehoben. 
Es ist Unser Landesfürstlicher Wille, daß dieses Landesgrundgesetz, 
welches Wir beobachten, aufrecht erhalten und beschützen wollen, in allen 
seinen Bestimmungen von Jedermann, den es betrifft, und überall auf 
das Genaueste gehalten werde. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten 
Herzoglichen Staats-Canzlei-Siegels. 
Gegeben Braunschweig, den 12. October 1832. 
Wilhelm, Herzog. (L. S.) 
Graf v. Veltheim. v. Schleinitz. Schulz. 
1) §5229 ist ersetzt durch das bei § 157 zitierte Gesetz vom 22. Dezember 1870. 
2) Vg. das Gesetz vom 19. März 1850.
	        
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