148 Braunschweig.
z 228. c. Deren vorgesetzte Behörden. In Allem,
was das Amt und dessen Verwaltung betrifft, stehen die Kirchen- und
Schuldiener zunächst unter der ihnen vorgesetzten verfassungsmäßigen
Behörde; in Allem, was auf ihre bürgerlichen Verhältnisse und Hand-
lungen Bezug hat, ingleichen bei Straffällen, welche nicht bloß disci-
plinarischer Beschaffenheit sind, bleiben Kirchen= und Schuldiener der
weltlichen Obrigkeit unterworfen.
Ein besonderer Gerichtsstand für die Rechtssachen der Kirchen,
Schulen und Stiftungen und der Diener derselben findet nicht statt,
vielmehr haben darüber — wie auch in Ehesachen — die ordentlichen
Gerichte, wie bisher, zu entscheiden.
8 2291). d. Deren Suspension, Entlassung und
Absetzung.
§ 230. 9. Sorge für den öffentlichen Unterricht.
Die Erhaltung, Verbesserung und Vervollkommnung der öffentlichen
Unterrichts-Anstalten bleibt ein vorzüglicher, jederzeit mit allen deshalb
zu Gebote stehenden Mitteln zu befördernder Gegenstand der Fürsorge
der Landesregierung.
Schlußbestimmungen.
#§ 231. Wenn die Landesregierung und die Stände eine verschiedene
Ansicht über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Landesgrund-
gesetzes haben sollten, so wird zuvörderst das Herzogliche Staatsministerium
mit einer Deputation der Stände zusammentreten, um eine Ausgleichung
zu versuchen.
Sollte aber dieser Versuch fruchtlos bleiben, so ist sowohl der Regie-
rung als den Ständen unbenommen, die entstandene Differenz im Wege
Rechtens entscheiden zu lassen. Diese Entscheidung soll in erster und letzter
Instanz durch ein Compromiß-Gericht abgegeben werden, welches auf
eben die Weise zusammengesetzt wird, wie der gemeinschaftliche Gerichts-
hof, welcher gebildet wird, wenn auf Bestrafung wegen einer Verletzung
der Verfassung angetragen ist ?).
#m "232. Alle Verordnungen, Landtagsabschiede, Reversalen und
sonstige mit den Ständen getroffene Verabredungen werden, insoweit
sie diesem Landesgrundgesetze entgegenstehen, hierdurch aufgehoben.
Es ist Unser Landesfürstlicher Wille, daß dieses Landesgrundgesetz,
welches Wir beobachten, aufrecht erhalten und beschützen wollen, in allen
seinen Bestimmungen von Jedermann, den es betrifft, und überall auf
das Genaueste gehalten werde.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten
Herzoglichen Staats-Canzlei-Siegels.
Gegeben Braunschweig, den 12. October 1832.
Wilhelm, Herzog. (L. S.)
Graf v. Veltheim. v. Schleinitz. Schulz.
1) §5229 ist ersetzt durch das bei § 157 zitierte Gesetz vom 22. Dezember 1870.
2) Vg. das Gesetz vom 19. März 1850.