Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

150 Braunschweig. 
1) das Recht der verfassungsmäßigen Gesetzgebung mit der Be- 
schränkung, daß Verfassungsänderungen während der Dauer der provi- 
sorischen Regierung nicht Statt finden sollen, — wird auch 
2) Orden und solche Titel, welche nicht mit einem verliehenen 
Amte nach Ueblichkeit verbunden sind, nicht verleihen. 
Der Regentschaftsrath wird 
3) an Se. Majestät den Kaiser das erforderliche Ersuchen zu dem 
Zwecke richten, damit das Verhältniß Braunschweigs zum Reiche, nament- 
lich das Stimmrecht im Bundesrathe für die Dauer der, durch den Regent- 
schaftsrath geführten provisorischen Regierung in einer der Reichs- 
verfassung entsprechenden Weise geordnet werde. 
Derselbe wird insbesondere 
4) Se. Majestät den Kaiser und Bundesfeldherrn Tersuchen, über 
die Ausübung der dem Landesfürsten verbliebenen militärischen Hoheits- 
rechte während der Dauer der provisorischen Regierungsverwesung die 
von Ihm für erforderlich erachteten Anordnungen zu treffen. 
5) Sollte in Folge des Ausscheidens eines stimmführenden Mit- 
gliedes des Herzogl. Staats-Ministeriums die Berufung eines stimm- 
führenden Mitgliedes des Herzoglichen Staats-Ministeriums erforderlich 
werden, so geschieht solche durch den Regentschaftsrath für die Dauer 
der provisorischen Landesverwesung unter gleichzeitiger Regelung der 
Gehalts= und eventuellen Pensionsverhältnisse des Berufenen. 
6) Die für den Bedarf des Landesfürsten verfassungs= und vertrags- 
mäßig vom Reinertrage des Cammerguts abzuführende Summe tc. 
wird fortgezahlt und der Regentschaftsrath bestimmt über deren Ver- 
wendung mit thunlichster Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse, 
vorbehältlich der in Gemeinschaft mit der Landesversammlung zu treffen- 
den Bestimmungen über etwaige Ueberschüsse. 
Die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Befugnisse des Herzog- 
lichen Staatsministeriums als oberster Land waltungsbehörde, im- 
gleichen die Befugnisse der einzelnen Ministerial-Departements — cs. 
* 158 der N. L. O. — bleiben unverändert. 
Zur Beschlußfassung im Regentschaftsrathe genügt die Zahl von 
drei Mitgliedern, sofern darunter zwei Mitglieder des Herzoglichen 
bünaneministeriume und eins der beiden anderen Mitglieder befind- 
ich sind. 
Die Geschäftsbehandlung im Regentschaftsrathe ist unter dem Vor- 
sitze des Vorsitzenden des Herzoglichen Staatsministeriums die collegia- 
lische und hat der Regentschaftsrath über seine Geschäftsordnung Be- 
stimmung zu treffen. 
Die Beschlüsse und Verfügungen des Regentschaftsraths sind nur 
vollziehbar, wenn sie mit der Contra-Signatur eines stimmführenden 
Mitgliedes des Herzoglichen Staatsministeriums versehen sind. 
Cf. die §#§ 155 und 156 der N. L. O. 
Bei Beschlüssen, welche in Ausübung der evangelischen Kirchen- 
gewalt zu fassen sind, haben sich Mitglieder des Regentschaftsraths,
	        
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