154 Bremen.
Als einer der Bundesstaaten, welche das deutsche Reich bilden,
teilt der Bremische Staat die aus dieser Verbindung herfließenden Rechte
und Verpflichtungen.
## 2. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit bestimmen sich
nach den Reichsgesetzen.
Bürger des Staats ist jeder Angehörige desselben, welcher den
Staatsbürgereid geleistet hat.
§ 3. Die Verfassung des Bremischen Staats ist republikanisch.
Zur Ausübung der Staatsgewalt nach Maßgabe ihrer durch die
Verfassung bestimmten Organisation und Wirksamkeit bestehen:
A. der Senat,
B. die Bürgerschaft.
## 4. Die Rechtspflege wird von den dazu bestellten Gerichten
geübt. Sie bleibt von der Verwaltung getrennt, wo nicht das Gesetz
eine Ausnahme bestimmt.
Zweiter Abschnitt.
Von den Rechten der Bremischen Staatsgenossen.
5 5. Die Freiheit der Person ist Jedem im Bremischen Staate ge-
währleistet.
5* 6. Sklaverei und Leibeigenschaft finden in demselben keine An-
erkennung.
#§#7. Verhaftungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und
Formen zulässig.
. Die Auswanderung ist von Staatswegen, soweit nicht die
Wehrpflicht entgegensteht, nicht beschränkt.
6 9. Das Abschoßrecht darf gegen deutsche Staaten nie, gegen fremde
nur als Wiedervergeltung in Anwendung kommen.
#s 10. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe
und namentlich eine Haussuchung darf nur in den gesetzlich bestimmten
Fällen und Formen geschehen.
§P 11. Die Betreibung jedes Gewerbes ist frei, soweit nicht gesetzliche
Anordnungen entgegenstehen.
5 12. Jeder Staatsangehörige genießt völlige Glaubens= und Ge-
wissensfreiheit und ist zu gemeinsamen häuslichen Ubungen seiner
Religion berechtigt. Indessen kann die religiöse Uberzeugung weder
die Begehung gesetzwidriger Handlungen rechtfertigen, noch von der
Erfüllung gesetzlicher Verbindlichkeiten befreien.
Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte wird
durch das religiöse Bekenntniß überhaupt weder bedingt noch beschränkt.
& 13. Jeder hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bild-
liche Darstellung seine Meinung frei zu äußern, unbeschadet der gesetz-
lichen Bestimmungen wider den Mißbrauch dieses Rechts.
Die Presse darf nicht unter Censur gestellt, andere Beschränkungen
derselben durch vorbeugende Maßregeln dürfen nur durch ein Gesetz
eingeführt werden.